BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1036/04 -
der Frau N...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub in der
Fassung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der
finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des
Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des
bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der
öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl
I S. 944)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich
über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über
die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(BErzGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des
Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni
1993 (BGBl I S. 944). Nach dieser Regelung stand
Ausländern, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis
verfügten, seit dem 27. Juni 1993 anders als zuvor kein
Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95,
NVwZ 2005, S. 319 ff.) verwiesen.
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2. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
leben seit 1990 in Deutschland. Für beide wurden im Februar
2000 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuslG) in der Fassung vom 9. Juli 1990
(BGBl I S. 1354) festgestellt. Sie erhielten daraufhin eine
Aufenthaltsbefugnis. Im Juli 2000 brachte die
Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt. Ihr Antrag auf
Bewilligung von Erziehungsgeld wurde abgelehnt, weil sie nur
im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei. Auch im
Klagverfahren hatte sie keinen Erfolg. Das
Landessozialgericht wies ihre Berufung gegen das
klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurück. § 1
Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der Fassung des FKPG sei
verfassungsgemäß. Das Bundessozialgericht verwarf die
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.
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3. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1
GG.
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4. Die Äußerungsberechtigten hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift liegen vor.
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1. Durch die Versagung des Erziehungsgeldes,
das im fraglichen Zeitraum für zwei Jahre gewährt wurde und
600 DM im Monat betrug, ist der Beschwerdeführerin ein
hinreichend schwerer Nachteil entstanden. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste
Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift
des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fassung mit Art. 3
Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. NVwZ 2005,
S. 319 ).
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2. Danach beruhen die mit der
Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Gerichts- und
Verwaltungsentscheidungen - mit Ausnahme des Beschlusses
des Bundessozialgerichts - auf einer mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbaren Norm und sind deshalb
verfassungswidrig (vgl. BVerfG, NvwZ 2005, S. 319
). Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist das
angegriffene Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben. Die
Sache ist an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Der
Beschluss des Bundessozialgerichts, mit dem nur über die
Zulassung der Revision entschieden wurde, wird gegenstandslos
(vgl. BVerfGE 76, 143 ). Das Landessozialgericht
hat das Verfahren bis zu einer Ersetzung der
verfassungswidrigen Regelung durch eine Neuregelung,
längstens bis zum 1. Januar 2006, auszusetzen. Kommt eine
Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist
auf das Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende Recht
anzuwenden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.