BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1041/05 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Prozesskostenhilfe für eine
Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten
der angestrebten Revision.
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1. Das Sozialgericht wies eine Klage des
Beschwerdeführers wegen der Verhängung einer Sperrzeit und
der Bemessung von Leistungen des Arbeitsförderungsrechts ab.
Dabei bezog es einen zwischenzeitlich ergangenen und den
Streitgegenstand betreffenden ablehnenden
Überprüfungsbescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht
in das Verfahren ein, weil es von ihm nichts erfahren hatte.
Erst das Landessozialgericht entschied gemäß § 153 Abs.
1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 SGG auch über diesen
Bescheid. Insoweit wies es die Klage ab, im Übrigen die
Berufung zurück. Die Revision ließ es nicht zu.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte beim
Bundessozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision gegen das Berufungsurteil (§ 160 a Abs. 1
Satz 1 SGG). Er rügte unter anderem die Einbeziehung des
Überprüfungsbescheides als Verfahrensfehler (§ 160 Abs.
2 Nr. 3 SGG).
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Das Bundessozialgericht lehnte seinen Antrag
durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Beschluss ab. Es könne offen bleiben, ob das
Landessozialgericht den Überprüfungsbescheid nach § 96
Abs. 1 SGG auch gegen den Willen des Beschwerdeführers habe
einbeziehen und insoweit die Klage abweisen dürfen. Die
Prüfung der Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde erstrecke sich nämlich auch "auf
den mit dem Rechtsstreit verfolgten Anspruch" unter Verweis
auf seine bisherige Rechtsprechung. Im Falle des
Beschwerdeführers könne aber eine Revision, würde sie
nachträglich zugelassen, nicht zum Erfolg führen. Der
Überprüfungsbescheid sei rechtens.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Rechts
auf effektiven und gleichen Rechtsschutz. Die Ansicht des
Bundessozialgerichts, Prozesskostenhilfe für eine
Nichtzulassungsbeschwerde sei nur dann zu gewähren, wenn auch
die erstrebte spätere Revision Aussicht auf Erfolg habe,
überspanne die Anforderungen. Es sei einer Partei auch nicht
zumutbar, in ihrem Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Ausführungen sowohl zu den Zulassungsgründen als auch zu den
Revisionsgründen zu machen. Dies müsse einer späteren
Revisionsbegründung vorbehalten bleiben.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe
a BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gerichte bei der Anwendung des Prozesskostenhilferechts sind
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt
(vgl. BVerfGE 81, 347 ; 92, 122 ). Die
Verfassungsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Der angegriffene Beschluss des
Bundessozialgerichts verletzt nicht das Recht auf effektiven
und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlichrechtliche
Gerichtsbarkeit aus Art 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird.
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a) Dieses Recht gebietet
eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten
und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes
(vgl. BVerfGE 67, 245 ; 78, 104
). Gefordert ist keine völlige
Gleichstellung. Der Unbemittelte muss nur einem solchen
Bemittelten gleich gestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das -
endgültige - Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81,
347 ).
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Diesen Anforderungen genügt
es, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig
gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Jedoch
überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum,
wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer
Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl.
BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, 3. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2003, S. 3190 ). Auch die
Gerichte dürfen den Zugang zu den Gerichten nicht in
unzumutbarer oder aus Sachgründen nicht gerechtfertigter
- also in unverhältnismäßiger - Weise ausschließen
oder erschweren (vgl. BVerfGE 69, 381
).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde davon
abhängig zu machen, dass auch die beabsichtigte Revision
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch ein bemittelter,
vernünftiger Beteiligter würde einen solchen
Zulassungsrechtsbehelf nicht erheben, wenn er absähe, dass er
mit dem zugelassenen Hauptrechtsmittel keinen Erfolg haben
kann (vgl. BSG, SozR 1750 § 114 Nr. 5, S. 6). Der
Anspruch auf Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt und
der allgemeine Justizgewährungsanspruch sind auf die
Verwirklichung des materiellen Rechts bezogen.
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Kann ein Prozessbeteiligter letztlich mit
seinem Begehren in der Sache keinen Erfolg haben und wird ihm
deshalb Prozesskostenhilfe für einen vorgeschalteten,
möglicherweise Erfolg versprechenden Rechtsbehelf versagt, so
steht dies mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Ansicht des
Bundessozialgerichts schützt den Prozessgegner vor einer
nicht angezeigten Verfahrensverlängerung und vermeidbaren
Kosten. Sie verhindert auch, dass die Rechtspflege unnötig in
Anspruch genommen wird. Letztlich schützt sie den Betroffenen
selbst, denn sie verhindert, dass er nach einem Misserfolg
der Revision trotz Bewilligung der Prozesskostenhilfe Kosten
tragen muss (vgl. § 123 ZPO; vgl. auch HessVGH, NJW
1998, S. 553 ).
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c) Aus dem dargestellten Verbot überspannter
Anforderungen folgt allerdings, dass das Gericht nur die
Erfolgsaussichten solcher Rechtsmittel überprüfen kann, über
die es selbst entscheidet, weil es über die
Tatsachenbeurteilung und die Rechtsauffassung anderer
Gerichte keine Kenntnis hat. Auch sind die Erfolgsaussichten
des weiteren Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird,
bereits dann zu bejahen, wenn der Erfolg des Antragstellers
lediglich offen ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ; vgl.
BFH, VIII S 4/04 [PKH] vom 4. Mai 2004, JURIS). An den
Vortrag dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden. Im Einzelfall kann es verfassungsrechtlich bedenklich
sein, ein Prozesskostenhilfegesuch deshalb abzulehnen, weil
der Antragsteller nicht ausreichend zu den Erfolgsaussichten
auch des weiteren Rechtsmittels vorgetragen hat.
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Diesen Anforderungen wird der angegriffene
Beschluss gerecht. Der erkennende Senat des
Bundessozialgerichts wäre selbst zur Entscheidung über die
Revision, deren Erfolgsaussichten er geprüft hat, berufen
gewesen. Er hat nicht auf einen ungenügenden Vortrag des
Beschwerdeführers abgestellt, sondern die beabsichtigte
Revision in der Sache geprüft und die Erfolgsaussicht
verneint.
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2. Es ist nach keiner Richtung hin
ersichtlich, dass das Bundessozialgericht mit dem hier
angegriffenen Beschluss gegen das aus Art. 3 Abs. 1
GG abgeleitete Verbot willkürlicher Gerichtsentscheidungen
(vgl. BVerfGE 83, 82 ; 89, 1 ) verstoßen
hat. Seine Entscheidung ist auf eine gesetzliche Grundlage,
die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO, gestützt. Nach
dem Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO kommt es auf die
Erfolgsaussichten der "beabsichtigten Rechtsverfolgung" an.
Hierunter kann ohne Weiteres eine materielle Erfolgsaussicht
des Begehrens insgesamt verstanden werden und nicht nur die
Erfolgsaussicht des auf die Zulassung der Revision
gerichteten Rechtsbehelfs. Es ist auch zumindest gut
vertretbar, als "Rechtszug" im Sinne des § 119 Abs. 1
Satz 1 ZPO jeweils das gesamte Verfahren in einer Instanz zu
verstehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der
Zulassungsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf den sich
der Beschwerdeführer berufen hatte, voraussetzt, dass das
angegriffene Berufungsurteil auf dem geltend gemachten
Verfahrensfehler beruhen kann. Es ist verfassungsrechtlich
unbedenklich, ein solches Beruhen zu verneinen, wenn ein
Beschwerdeführer trotz eines Verfahrensfehlers letztlich in
der Sache nicht obsiegen kann.
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3. Im Übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.