BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1044/93 -
des W... e.V.
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig, Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 12. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Äußerungen
einer Landesregierung über die Bewegung des Rajneesh Chandra
Mohan und die ihr angehörenden Gemeinschaften.
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Der Beschwerdeführer ist ein - als
eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts geführter -
Meditationsverein der so genannten Osho-Bewegung. Er wandte
sich im Ausgangsverfahren gegen die Nennung dieser Bewegung
in einem "Bericht über Aufbau und Tätigkeit der sogenannten
Jugendsekten" des Ministeriums für Kultus und Sport
Baden-Württemberg, der 1987 im Auftrag der Landesregierung
veröffentlicht, 1988 nachgedruckt und unter anderem in
Schulen verbreitet wurde (näher zu dem Bericht:
Entscheidungen in Kirchensachen
30, S. 270 ). Das Verwaltungsgericht hat
der Unterlassungsklage stattgegeben (vgl. KirchE ebd., S.
273 ff.), der Verwaltungsgerichtshof hat sie dagegen mit
dem angegriffenen Urteil im Wesentlichen abgewiesen (vgl.
KirchE 30, S. 270). Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem
ebenfalls angegriffenen Beschluss zurückgewiesen (vgl. NVwZ
1994, S. 162).
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Daneben macht er insbesondere einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG geltend.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die
verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen, die nach Auffassung
des Beschwerdeführers auch das vorliegende
Verfassungsbeschwerdeverfahren prägen, hat der Erste Senat
des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 26. Juni
2002 - 1 BvR 670/91 - entschieden (vgl. auch den Beschluss
vom selben Tage in den Verfahren 1 BvR 558/91 und 1428/91 -
Glykol). Das gilt sowohl, was den Prüfungsmaßstab des Art. 4
Abs. 1 und 2 GG und die Bedeutung des staatlichen
Neutralitätsgebots in religiös-weltanschaulichen Fragen für
die Bestimmung des Schutzbereichs dieses Grundrechts angeht,
als auch, was das grundsätzliche Recht der Bundesregierung
anbelangt, im Rahmen der Wahrnehmung der ihr unmittelbar in
der Verfassung zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung durch
Informationshandeln zu aktuellen Geschehnissen und
Entwicklungen im Bereich von Staat und Gesellschaft Stellung
zu nehmen, dabei den Bürgern Verhaltensempfehlungen zu geben
und erforderlichenfalls auch Warnungen auszusprechen, und
zwar ohne weitere einfachgesetzliche Ermächtigung auch dann,
wenn das Informationshandeln zu mittelbar-faktischen
Grundrechtsbeeinträchtigungen führt. Auch die begrenzenden
Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei
Inanspruchnahme der Kompetenz zur staatsleitenden
Informationstätigkeit sind für die Zukunft in grundsätzlicher
Weise geklärt worden.
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Dabei hat das Bundesverfassungsgericht - in
beiden unter dem 26. Juni 2002 ergangenen Entscheidungen -
ausdrücklich vorausgesetzt, dass im Rahmen ihres
Verantwortungsbereichs auch die Landesregierungen unmittelbar
von Verfassungs wegen zum Informationshandeln ermächtigt sein
können. Ob dies der Fall ist, ist nach Landesverfassungsrecht
zu beurteilen. Es ist deshalb aus der Sicht des
Bundesverfassungsrechts nicht zu beanstanden, dass im
Ausgangsverfahren angenommen worden ist, die gegenüber der
Osho-Bewegung und den ihr angehörenden Gemeinschaften
kritischen Äußerungen und Bewertungen in dem vom
baden-württembergischen Kultusministerium herausgegebenen
Bericht seien im Grundsatz durch das unmittelbar aus Art. 45
der Landesverfassung folgende Äußerungs- und
Informationsrecht der Landesregierung gedeckt.
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Mehr an Grundsätzlichem wird - wohl auch nach
Auffassung des Beschwerdeführers - im vorliegenden Verfahren
nicht aufgeworfen. Dieser hat in der Beschwerdeschrift immer
wieder darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtliche
Problematik derjenigen gleiche, über die in dem - vom
Beschwerdeführer mit betriebenen - Verfahren 1 BvR 670/91
entschieden worden ist.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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a) Das ergibt sich, soweit der
Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, schon
daraus, dass diese Rüge den Begründungserfordernissen des
§ 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
1 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdevortrag erschöpft sich
insoweit in der Behauptung, dass die vom Beschwerdeführer im
Ausgangsverfahren gestellten Beweisanträge abgelehnt oder
nicht berücksichtigt worden seien. Dass dies in
verfassungswidriger Weise geschehen sei, wird damit nicht
aufgezeigt.
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b) Auch die weiteren Rügen bleiben ohne
Erfolg.
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aa) Dazu kann, soweit der Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geltend macht, auf
die Ausführungen in der Senatsentscheidung 1 BvR 670/91 vom
26. Juni 2002 verwiesen werden. Dass Gruppierungen, die wie
der Beschwerdeführer zumindest weltanschauliche Ziele
verfolgen und sich deshalb auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen
können, es hinnehmen müssen, dass sich der Staat und seine
Organe mit ihnen in der Öffentlichkeit - auch kritisch -
auseinander setzen, wird in jener Entscheidung näher
begründet. Aus ihr lässt sich auch entnehmen, dass die
Landesregierung - im Lichte der vorstehenden Ausführungen
unter III 1 - zu der Herausgabe des streitgegenständlichen
Berichts dem Grunde nach ohne weitere gesetzliche
Ermächtigung berechtigt war und in diesem Bericht die
Begriffe "Jugendsekte", "Sekte" und "Jugendreligion" mit
Bezug auf Gruppen wie den Beschwerdeführer in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise verwendet hat. Dass
die Verwaltungsgerichte insoweit Beanstandungen nicht
vorgenommen haben, begegnet deshalb aus der Sicht des
Bundesverfassungsrechts ebenfalls keinen Bedenken.
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Soweit der Beschwerdeführer außerdem rügt, dem
Selbstverständnis der Osho-Bewegung sei in dem Bericht des
Landesministeriums wie in den angegriffenen Entscheidungen
nicht ausreichend Rechnung getragen worden, lässt er
unberücksichtigt, dass Art. 4 GG religiösen und
weltanschaulichen Gemeinschaften - wie Art. 12 Abs. 1 GG
Wirtschaftsunternehmen nach der dazu ergangenen
Senatsentscheidung 1 BvR 558/91 und 1428/91 vom 26. Juni 2002
- nicht das Recht vermittelt, von anderen nur so dargestellt
zu werden, wie sie sich selbst sehen. Denn auch der in
religiös-weltanschaulichen Angelegenheiten zur Neutralität
verpflichtete Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche
Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung
oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu
beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös
oder weltanschaulich motiviert ist (vgl. BVerfGE 102, 370
; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR
670/91 -, Umdruck S. 23).
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Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers
ist nicht derart fassbar, dass es Anlass für weitergehende
verfassungsrechtliche Prüfungen am Maßstab des Art. 4 Abs. 1
und 2 GG bieten könnte.
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bb) Wie im Verfahren 1 BvR 670/91 sind andere
Verfassungsrechte nicht verletzt worden. Von einer Begründung
wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).