L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 5. Februar
2002
- 1 BvR 105/95 -
- 1 BvR 559/95 -
- 1 BvR 457/96 -
Zur Gleichwertigkeit von Familien- und
Erwerbsarbeit bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 105/95 -
- 1 BvR 559/95 -
- 1 BvR 457/96 -
1. der Frau V...
- 1 BvR 105/95 -,
2. der Frau E...
- 1 BvR 559/95 -,
3. der Frau K.-V...
- 1 BvR 457/96 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 5. Februar 2002 beschlossen:
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, wie in den
angegriffenen Gerichtsentscheidungen der Wert der während der
Ehe geleisteten Haushaltsführung und Kindererziehung bei der
Bemessung nachehelichen Unterhalts berücksichtigt worden
ist.
2
Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt
sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen
Lebensverhältnissen. Wie die vom Gesetz nicht näher
definierten ehelichen Lebensverhältnisse zu ermitteln und wie
insbesondere die nachehelichen Einkünfte des
unterhaltsberechtigten Ehegatten dabei zu berücksichtigen
sind, der während der Ehe überhaupt nicht oder nur in
Teilzeit berufstätig war, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten.
3
1. a) Der Bundesgerichtshof hat seit
In-Kraft-Treten des geltenden Unterhaltsrechts am 1. Juli
1977 (Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
vom 14. Juni 1976, BGBl I S. 1421) den Begriff der ehelichen
Lebensverhältnisse durch eine Vielzahl von Entscheidungen
konkretisiert. Nach seiner ständigen Rechtsprechung werden
die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB
von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmt, die
während der Ehe oder auch der Trennungszeit der Ehegatten den
Lebensstandard beider Ehegatten nachhaltig geprägt haben.
Maßgebend sollen deshalb regelmäßig die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung sein, es sei
denn, das Einkommen eines Ehegatten hat während des
Getrenntlebens bis zur Scheidung eine unerwartete, vom
Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen
(vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 576 ).
Demgegenüber konnten bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) Veränderungen, die
erst nach der Ehescheidung eintreten, nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sind und wenn diese
Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt
oder sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung
verwirklicht hat (vgl. BGH, FamRZ 1986, S. 148 f.).
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof zwischen der
Erwerbstätigkeit während der geführten Ehe, der Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit während der Trennungszeit sowie einer
solchen nach der Ehescheidung unterschieden.
4
aa) Im Gegensatz zu Einkünften, die schon zu
Zeiten des Zusammenlebens der Eheleute erzielt wurden, haben
sich Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus einer
zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen
Erwerbstätigkeit auf das Maß des Unterhalts nur auswirken
sollen, wenn diese Erwerbstätigkeit in der Ehe angelegt
gewesen ist und damit auch ohne die Trennung erfolgt wäre.
Lasse sich dies nicht feststellen, so müssten die daraus
erzielten Einkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs
außer Betracht bleiben, da der Unterhaltskläger die
Beweislast für die Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse trage (BGHZ 89, 108 = FamRZ
1984, S. 149 f.).
5
bb) Einkünfte aus einer erst nach der
Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit hat der
Bundesgerichtshof bei der Bestimmung der ehelichen
Lebensverhältnisse regelmäßig außer Betracht gelassen (BGH,
FamRZ 1985, S. 161 f. unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1981,
S. 539 und FamRZ 1982, S. 255 ), und
zwar auch im Umfang der Ausweitung einer während der Ehe
ausgeübten Halbtagsbeschäftigung zu einer
Vollerwerbstätigkeit (BGH, FamRZ 1985, S. 161 f.). Den
wirtschaftlichen Wert der Haushaltsführung und
Kinderbetreuung durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten hat
der Bundesgerichtshof als nicht die ehelichen Verhältnisse
prägend angesehen. Zwar seien diese Leistungen der
Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten grundsätzlich
gleichwertig. An Barmitteln stünden der Familie zum
Lebensunterhalt jedoch nur die Einkünfte des erwerbstätigen
Ehegatten zur Verfügung. Diese vorhandenen Einkünfte und
nicht der wirtschaftliche Wert der von beiden Ehegatten
erbrachten Leistungen prägten entscheidend die ehelichen
Lebensverhältnisse (BGH, FamRZ 1985, S. 161 ).
6
cc) Nicht die ehelichen Lebensverhältnisse
prägendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist dann unter
Anwendung der so genannten Anrechnungsmethode bei der
Berechnung der Unterhaltshöhe allein bedürftigkeitsmindernd
berücksichtigt worden, während prägende Einkünfte im Wege der
so genannten Differenzmethode auch dem der Bedarfsermittlung
zu Grunde zu legenden Einkommen zugerechnet worden sind (BGH,
FamRZ 1981, S. 539 ; 1981, S. 752
; 1982, S. 255 ; 1983, S. 146
; 1988, S. 265 ). Bei der
Anrechnungsmethode wird das bereinigte Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen entsprechend der maßgeblichen
Unterhaltsquote aufgeteilt; auf den sich dabei ergebenden
Betrag wird das bereinigte Nettoeinkommen des
Unterhaltsberechtigten angerechnet. Demgegenüber wird bei der
Differenzmethode zunächst die Differenz zwischen den
bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und des
Unterhaltsberechtigten gebildet und sodann diese nach Maßgabe
der Unterhaltsquote aufgeteilt.
7
b) Mit Urteil vom 13. Juni 2001 hat der
Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur
Anrechnungsmethode geändert (FamRZ 2001, S. 986). Die
Anrechnungsmethode werde der Gleichwertigkeit von
Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht gerecht und trage
auch dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle nicht
mehr angemessen Rechnung. Ohne dass es einer abschließenden
Entscheidung zur Frage der Notwendigkeit einer
Monetarisierung der Haushaltstätigkeit bedürfe, sei das
Einkommen, das ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach der
Scheidung erziele oder erzielen könne und das gleichsam als
Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen
Tätigkeit anzusehen sei, in die Unterhaltsberechnung nach der
Differenzmethode einzubeziehen. Die während der Ehe erbrachte
Familienarbeit habe den ehelichen Lebensstandard geprägt und
auch wirtschaftlich verbessert. Sie sei als eine der
Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen. Der durch
die jeweilige Arbeit von beiden Ehegatten erreichte
Lebensstandard solle ihnen auch nach der Scheidung zu
gleichen Teilen zustehen. Nehme der bisher haushaltsführende
Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder
erweitere er sie über den bisherigen Umfang hinaus, spiegele
sich, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf
erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, der
Wert seiner Haushaltsleistungen in dem aus der
Erwerbstätigkeit erzielten oder erzielbaren Einkommen wider.
Die Einbeziehung dieses Einkommens in die Bedarfsbemessung
mit Hilfe der Differenzrechnung gewährleiste, dass, ebenso
wie früher die Familienarbeit beiden Ehegatten zu gleichen
Teilen zugute gekommen sei, nunmehr das beiderseitige
Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmäßigen
Teilhabe geteilt werde.
8
2. In der Literatur hat die bisherige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise Zustimmung
(vgl. Luthin, FamRZ 1983, S. 1236; 1986, S. 786), vielfach
aber auch Kritik erfahren (vgl. Hampel, FamRZ 1981, S. 851;
Büttner, FamRZ 1984, S. 534; Rupsch, FamRZ 1990, S. 172;
Fricke, FamRZ 1991, S. 941; Driest, Streit 1991, S. 60;
Laier, FamRZ 1993, S. 392). Es ist einerseits die Auffassung
vertreten worden, auch bei der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit des bisher haushaltsführenden (Gerhardt,
FamRZ 2000, S. 134 ) oder kinderbetreuenden
(Büttner, FamRZ 1999, S. 893 ) Ehegatten müsse die
Differenzmethode angewendet werden, und zwar unabhängig
davon, ob die Erwerbstätigkeit während der Trennungszeit oder
erst nach der Scheidung aufgenommen werde. Nach anderer
Ansicht muss der Hausfrauenbeitrag zu den ehelichen
Lebensverhältnissen geldwert in Ansatz gebracht und zumindest
in den Fällen berücksichtigt werden, in denen ein Einkommen
etwa aus Vermögen oder aus einer nach Trennung aufgenommenen
oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit als Ersatz für die
Haushaltsleistungen zur Verfügung stehe (Graba, FamRZ 1999,
S. 1115 <1118, 1121>; zum Meinungsstand Born, FamRZ
1999, S. 541 ff.; Kleffmann, FuR 2000, S. 202
).
9
Den Verfassungsbeschwerden liegen folgende
Sachverhalte zu Grunde:
10
1. Verfahren 1 BvR 105/95
11
Die Beschwerdeführerin, die 1969 heiratete und
im selben Jahr eine Tochter gebar, nahm 1972 wieder halbtägig
ihre Berufstätigkeit auf. Im Juni 1991 trennten sich die
Eheleute. Während des Ehescheidungsverfahrens erweiterte die
Beschwerdeführerin im Januar 1992 ihre Beschäftigung zu einer
Vollbeschäftigung. Die Ehe ist seit dem 29. Oktober 1992
rechtskräftig geschieden.
12
Während das Amtsgericht der Beschwerdeführerin
auf ihre Klage hin Unterhalt unter Berechnung nach der
Differenzmethode zusprach, wies das Oberlandesgericht ihre
Klage unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils ab. Eine
erst nach der Trennung erfolgte Erweiterung einer
Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeitbeschäftigung durch den
Unterhalt fordernden Ehegatten könne die ehelichen
Lebensverhältnisse nur dann noch prägen, wenn sie auch ohne
die Trennung erfolgt wäre. Im Falle der Beschwerdeführerin
könne aufgrund der Ausführungen ihres Ehemannes nicht
ausgeschlossen werden, dass sie allein trennungsbedingt
wieder voll berufstätig geworden sei.
13
2. Verfahren 1 BvR 559/95
14
Die Beschwerdeführerin schloss 1983 die Ehe,
aus der 1984 eine Tochter hervorging. Anfang 1988 trennten
sich die Eheleute. Die Ehe wurde im Oktober 1992
rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die
Tochter wurde dem geschiedenen Ehemann übertragen.
15
Zu ihrem beruflichen Werdegang trug die
Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vor, sie sei vor der
Entbindung der Tochter als Reisebürokauffrau berufstätig
gewesen. Nach der Geburt habe sie sich der Kindererziehung
gewidmet. Ab 1989 habe sie sich dann wieder in das
Berufsleben eingliedern wollen und im Januar 1990 eine
Umschulung zur Industriekauffrau begonnen. Nach dem
Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik von Dezember 1992
bis März 1993 habe sie sich erfolglos auf Arbeitsstellen
beworben. Seit Juli 1994 erhalte sie eine
Erwerbsunfähigkeitsrente.
16
Das Oberlandesgericht sprach ihr mit dem
angegriffenen Urteil in Abänderung der erstinstanzlichen
Entscheidung einen niedrigeren Unterhaltsanspruch zu und
erkannte im Übrigen, die Beschwerdeführerin habe nur noch bis
zum 16. Januar 1995 einen Unterhaltsanspruch gegen den
Ehemann, da die ihr bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente ihre
Unterhaltsbedürftigkeit zum Wegfall gebracht habe. Die
ehelichen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin seien
durch das Erwerbseinkommen des Ehemannes, nicht auch durch
ihre Erwerbs- oder Renteneinkünfte geprägt worden. Die
Beschwerdeführerin habe nur trennungsbedingt wieder mit einer
Erwerbstätigkeit beginnen wollen. Dafür, dass sie auch ohne
die Trennung erwerbstätig geworden wäre, lägen keine
Anhaltspunkte vor. Ihren Unterhaltsbedarf könne sie seit
Dezember 1994 durch eigene Renteneinkünfte decken, die sie
sich gemäß § 1577 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsse.
17
3. Verfahren 1 BvR 457/96
18
Aus der 1968 geschlossenen Ehe der
Beschwerdeführerin gingen zwei 1972 und 1973 geborene Kinder
hervor. Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin nach
der Geburt ihrer Kinder als Hausfrau und Mutter tätig, gab
daneben zeitweise Malkurse für Kinder und bemühte sich um
Anstellung als Architektin. Nach Trennung der Eheleute im
Jahre 1982 arbeitete sie eine Zeit lang halbtags als
Praktikantin bei einem Architekten. Ihre Ehe wurde im August
1986 rechtskräftig geschieden. 1987 begann die
Beschwerdeführerin ein Referendariat für den beruflichen
Schuldienst, in den sie später übernommen wurde. Nach einer
zwischen den Ehegatten geschlossenen gerichtlichen
Vereinbarung sollte sich ein über den August 1993
hinausgehender Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin nach
den dann geltenden gesetzlichen Vorschriften richten.
19
Das Amtsgericht wies die Unterhaltsklage der
Beschwerdeführerin, mit der sie Unterhalt ab Januar 1995
begehrte, ab. Auch die Berufung der Beschwerdeführerin blieb
erfolglos. Das Oberlandesgericht entschied, zugunsten der
Beschwerdeführerin lasse sich kein Unterhaltsbetrag
errechnen. Grundlage eines Unterhaltsanspruchs der
Beschwerdeführerin seien allein die die ehelichen
Lebensverhältnisse prägenden Gehaltseinkünfte ihres
geschiedenen Ehemannes. Eigene Erwerbseinkünfte der
Beschwerdeführerin hätten außer Betracht zu bleiben. Mögliche
Einkünfte aus durchgeführten Malkursen seien auch nach ihrem
Vorbringen bereits im Jahre 1981 zum Wegfall gekommen. Eine
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin habe somit erst nach
der Scheidung eingesetzt, so dass der Unterhalt nicht im Wege
der Differenzmethode zu berechnen sei. Er bemesse sich durch
Anrechnung ihres Einkommens auf die allein vom Einkommen des
geschiedenen Ehemannes abgeleitete Unterhaltsquote. Dabei
errechne sich zugunsten der Beschwerdeführerin kein
Unterhaltsanspruch.
20
Mit ihren jeweils gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen
die Beschwerdeführerinnen insbesondere die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 6 GG. Zur Begründung
verweisen sie auf die Gleichwertigkeit von Haushaltsführung
und Erwerbstätigkeit in der Ehe. Der Schutz der Ehe umfasse
auch die Familienleistung. Insbesondere kindererziehende
Elternteile dürften unterhaltsrechtlich nicht benachteiligt
werden, wenn sie im Interesse der Familie ihre
Berufstätigkeit einschränkten oder aufgäben. Die Lasten der
gemeinsamen Entscheidung der Eheleute über ihre
Aufgabenverteilung dürften nicht einseitig demjenigen
aufgebürdet werden, der die Familienarbeit übernommen habe.
Im Übrigen hänge es nach der ihren Verfahren zu Grunde
gelegten Rechtsprechung vom Zufall ab, in welchen Fällen
Erwerbseinkommen des haushaltsführenden Ehegatten als
eheprägend eingestuft würde. Erfolge die Scheidung zu einem
Zeitpunkt, in dem die Kinder noch klein seien, so dass der
die Kinder Betreuende keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, werde
späteres Einkommen nicht berücksichtigt. Erfolge sie zu einer
Zeit, in der die Kinder älter seien, hätten die Kinder
Betreuenden oft schon wieder eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen, die dann in die Bedarfsberechnung Eingang fände.
Um dem Schutz der Ehe und der Gleichberechtigung der
Ehepartner gerecht zu werden, dürfe es unterhaltsrechtlich
nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt der betreuende
Elternteil wieder ins Erwerbsleben zurückgekehrt sei.
21
Zu den Verfahren haben sich das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der
Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für
Familienrecht, der Deutsche Juristinnenbund und der
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht geäußert.
22
1. Aus der Sicht der Bundesregierung ist bei
der Berechnung der Höhe der nachehelichen Unterhaltsansprüche
sicherzustellen, dass nicht zufällige oder der Lebensplanung
der Ehepartner widersprechende Ergebnisse zustande kommen.
Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Entscheidungsfreiheit
der Ehegatten, teilweise oder zeitweise auf eine eigene
Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer
Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und
Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden, dürfe nicht
beeinträchtigt werden.
23
2. Der Bundesgerichtshof hat eine
Stellungnahme des Vorsitzenden des XII. Zivilsenates
übermittelt, in der dieser auf die vom Bundesgerichtshof
bislang vertretene Rechtsprechung und darauf hingewiesen hat,
dass die in den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen
Rechtsfragen Gegenstand weiterer anhängiger
Revisionsverfahren seien.
24
3. Nach Auffassung der Wissenschaftlichen
Vereinigung für Familienrecht weckt die bisherige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bedenken mit Blick auf
das Benachteiligungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Sie
beruhe auf dem Leitbild der so genannten
Haushaltsführungsehe, der unterstellt werde, dass der
kinderbetreuende Elternteil auch bei Beendigung der
Kinderbetreuung die Haushaltstätigkeit fortführen werde.
Dieses Ehebild habe sich aber zwischenzeitlich gewandelt.
Üblich sei heute die Doppelverdienerehe mit zeitweiliger
Aussetzung der Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung. Die
Anwendung der Anrechnungsmethode benachteilige den
kinderbetreuenden Elternteil, weil ihm im Ergebnis nur die
Hälfte des Einkommens gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten
verbleibe. In der Regel führe dies zum sozialen Abstieg des
haushaltsführenden und kinderbetreuenden Elternteils. Dies
habe der Gesetzgeber mit der Anknüpfung des Unterhalts an die
ehelichen Lebensverhältnisse gerade vermeiden wollen. Um
diese Benachteiligung bei Trennung und Scheidung zu
verhindern, sei daher davon auszugehen, dass entsprechend der
heute üblichen Form der Ehegestaltung eine Rückkehr in das
Berufsleben beabsichtigt gewesen sei. Damit sei auch erst
nach Trennung oder Scheidung erzieltes Einkommen als
eheprägend anzusehen.
25
4. Der Deutsche Juristinnenbund vertritt die
Ansicht, die Anwendung der Anrechungsmethode führe zu einem
Ergebnis, das Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 GG verletze.
Die Anrechnungsmethode benachteilige die Ehefrau, die während
der Ehe in Absprache mit dem Ehemann den Haushalt geführt,
ihren Kindern zuliebe auf die Ausübung ihres Berufs
verzichtet und dadurch wirtschaftliche Nachteile für den Fall
der Ehescheidung zu erwarten habe. Verfassungsgemäß könne nur
eine Unterhaltsberechnung sein, die als Unterhaltsleistungen
in der Ehe nicht nur den Barunterhalt, sondern auch die
Leistungen der Ehefrau in Form der Haushaltsführung und
Kinderbetreuung anerkenne.
26
5. Der Interessenverband Unterhalt und
Familienrecht teilt die Auffassung, dass die
Anrechnungsmethode den betreuenden Elternteil benachteiligt,
der erst nach Trennung und Scheidung entsprechend seiner
Erwerbsverpflichtung eine Erwerbstätigkeit aufnehme. Art. 6
Abs. 1 GG differenziere nicht zwischen einem erwerbstätigen
und einem haushaltstätigen Elternteil. Die ehelichen
Lebensverhältnisse seien deshalb nicht nur durch Einkünfte
aus Erwerbstätigkeit und Vermögen, sondern auch durch
Haushalts- und Betreuungstätigkeit geprägt.
27
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG.
28
1. a) Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 2 GG schützt die Ehe als eine Lebensgemeinschaft
gleichberechtigter Partner (vgl. BVerfGE 35, 382 ;
103, 89 ), in der die Ehegatten ihre persönliche
und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer
Verantwortung bestimmen (vgl. BVerfGE 57, 361 ;
61, 319 ). Zur selbstverantwortlichen
Lebensgestaltung gehören neben der Entscheidung, ob die
Ehegatten Kinder haben wollen, insbesondere auch die
Vereinbarung über die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die
Entscheidung, wie das gemeinsame Familieneinkommen durch
Erwerbsarbeit gesichert werden soll (vgl. BVerfGE 61, 319
; 66, 84 ; 68, 256 ). Dabei
steht es den Ehepartnern frei, ihre Ehe so zu führen, dass
ein Ehepartner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der
andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich
dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder
teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und
Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte durchführen
zu lassen (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327
; 99, 216 ).
29
b) Kommen den Ehegatten gleiches Recht und
gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und
Familienlebens zu, so sind auch die Leistungen, die sie
jeweils im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung
getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als
gleichwertig anzusehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 47,
1 ; 53, 257 ; 66, 84 ; 79, 106
). Haushaltsführung und Kinderbetreuung haben für
das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert
als Einkünfte, die dem Haushalt zur Verfügung stehen.
Gleichermaßen prägen sie die ehelichen Lebensverhältnisse und
tragen zum Unterhalt der Familie bei.
30
Allerdings bemisst sich die Gleichwertigkeit
der familiären Unterhaltsbeiträge von Ehegatten nicht an der
Höhe des Erwerbseinkommens, das einer oder beide Ehegatten
erzielen, oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit
und an deren Umfang. Sie drückt vielmehr aus, dass die von
den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils
erbrachten Leistungen gerade unabhängig von ihrer
ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und deshalb kein
Beitrag eines Ehegatten höher oder niedriger bewertet werden
darf als der des anderen. Dem tragen auch die Regelungen der
§§ 1360 Satz 2 und 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Rechnung, die
die Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge von Ehegatten
einfach-rechtlich normieren und einen rechnerischen
Leistungsausgleich zwischen den Ehegatten ausschließen.
31
c) Sind die Leistungen, die Ehegatten im
gemeinsamen Unterhaltsverband erbringen, gleichwertig, haben
beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche
Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen
Teilen zuzuordnen ist. Dies gilt nicht nur für die Zeit des
Bestehens der Ehe, sondern entfaltet seine Wirkung auch nach
Trennung und Scheidung der Ehegatten auf deren Beziehung
hinsichtlich Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des
gemeinsamen Vermögens (vgl. BVerfGE 47, 85 ; 63,
88 ). Dem entsprechen die gesetzlichen Regelungen
über den Versorgungsausgleich (vgl. BVerfGE 53, 257
) und den Zugewinnausgleich (vgl. BVerfGE 71, 364
) bei Scheidung. Insbesondere aber bestimmt der
Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten auch
die unterhaltsrechtliche Beziehung der geschiedenen Eheleute
(vgl. BVerfGE 63, 88 ). Bei der
Unterhaltsberechnung ist das Einkommen, das den
Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten
grundsätzlich hälftig zuzuordnen. Seine Höhe ergibt sich
regelmäßig aus der Summe der Einkünfte, die den Eheleuten zur
gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hat,
gleichgültig, ob sie nur von einem oder beiden Ehegatten
erzielt worden sind. Im Allgemeinen stellt die Hälfte dieses
gemeinsamen Gesamteinkommens den Teil dar, den es - sofern
die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen -
unterhaltsrechtlich für denjenigen Ehegatten zu sichern gilt,
der nach der Scheidung nicht über ein eigenes Einkommen in
entsprechender Höhe verfügt.
32
2. Die ständige Rechtsprechung der
Zivilgerichte berücksichtigt bei der Unterhaltsberechnung
auch Einkommenszuwächse, die von einem oder beiden Ehegatten
erst nach der Ehescheidung erzielt werden, sofern diese
Zuwächse einer normalen Entwicklung von Einkommen und
beruflichem Verlauf entsprechen (vgl. oben A I 1 a). Eine
solche Auslegung des Begriffs der ehelichen
Lebensverhältnisse, nach denen sich gemäß § 1578 Abs. 1
BGB die Höhe des nachehelichen Unterhalts bestimmt, ist dann
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dabei der aus
der Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsbeiträge
erwachsene Anspruch beider Ehegatten auf Sicherung eines
gleichen Lebensstandards auch nach der Ehe bei der Berechnung
des nachehelichen Unterhalts im Prinzip gewahrt bleibt.
33
3. Dem werden die angegriffenen
Entscheidungen, die sich auf die frühere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stützen, nicht gerecht, wenn sie als
Bestandteile des den ehelichen Verhältnissen entsprechenden
Gesamteinkommens zwar die Einkommenszuwächse bei der
Unterhaltsberechnung berücksichtigen, die der Ehegatte nach
der Scheidung erzielt, der schon während der Ehezeit einer
Vollerwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht aber diejenigen,
die dem in der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätigen
Ehegatten dadurch zufließen, dass er nach der Scheidung eine
Teil- oder Vollerwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Sie
verstoßen damit gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 2 GG.
34
a) Die Nichtberücksichtigung von nachehelichen
Einkommenszuwächsen aus der Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit beim Gesamteinkommen, das der
Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt wird, führt dazu, dass,
gemessen an der ehelichen Einkommenssituation, die auf der
Leistung beider Ehegatten beruht, der schon während der
Ehezeit erwerbstätige Ehegatte durch die Arbeitsaufnahme des
anderen einseitig eine finanzielle Entlastung bei seiner
Unterhaltsverpflichtung erfährt. Ihm wird dadurch ein höherer
Anteil seines Einkommens belassen als der, der ihm während
der Ehe zur Verfügung gestanden hat. Demgegenüber reduziert
das zusätzliche Einkommen des in der Ehe nicht oder nur
teilweise erwerbstätigen Ehegatten in Höhe dieses Einkommens
seinen Unterhaltsanspruch. Es wirkt sich nicht auf seinen
Unterhaltsbedarf aus, sondern mindert allein seine
Bedürftigkeit. Der von ihm erlangte Einkommenszuwachs kommt
damit nicht ihm, sondern lediglich dem anderen geschiedenen
Ehepartner zugute. Dieses Ergebnis trägt der Gleichwertigkeit
der Leistung, die der nicht erwerbstätige Ehegatte während
der Ehezeit erbracht hat, nicht Rechnung. Diese Leistung hat
zusätzlich zum Einkommen des anderen Ehegatten in gleicher
Weise das eheliche Leben geprägt. Wird diese sich nicht in
Geldwert ausdrückende, in der Ehe erbrachte Leistung abgelöst
von einer, die entlohnt wird, führt die Nichtberücksichtigung
des hierdurch erzielten Einkommens bei der Bestimmung der
ehelichen Einkommenssituation im Nachhinein zur Missachtung
des Wertes der geleisteten Familienarbeit zu Lasten dessen,
der sie in der Ehe erbracht hat.
35
b) Wenn in den angegriffenen Entscheidungen
für die Einbeziehung von derartigen Einkommenszuwächsen in
das der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legende, die
Einkommenssituation der Eheleute bestimmende Gesamteinkommen
gefordert wird, eine wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit
müsse zumindest auf einem gemeinsamen Lebensplan der
Ehegatten beruhen, der schon vor der Scheidung wenigstens
teilweise verwirklicht worden ist, verkennt dies den Schutz,
den Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG jedem
Ehegatten gewährt. Die Ehegatten können ihre eheliche
Beziehung frei und in gemeinsamer gleichberechtigter
Entscheidung gestalten. Die Entscheidung über ihre jeweiligen
Aufgaben innerhalb der Ehe prägt ihre ehelichen Verhältnisse.
Übernimmt dabei einer der Ehegatten die Familienarbeit,
verzichtet er auch zugunsten des anderen auf ein eigenes
Einkommen. Die Begründung dieses Verzichts liegt in der Ehe.
Endet sie durch Scheidung, wird damit der ehelichen
Vereinbarung der Grund entzogen. Den während der Ehe auf
eigenes Einkommen verzichtenden Ehegatten hieran nach
Beendigung der Ehe unterhaltsrechtlich festzuhalten,
bedeutet, nunmehr allein ihm die daraus erwachsenden
finanziellen Nachteile zuzuweisen, die aufgrund der
gemeinsamen Entscheidung in der Ehe beide Ehegatten zu tragen
hatten. Dies führt zur Schlechterstellung des die
Familienarbeit übernehmenden Ehegatten gegenüber dem, der
kontinuierlich einer Erwerbsarbeit auch in der Ehe hat
nachgehen können.
36
c) Im Übrigen entspricht die von den Gerichten
mit dieser Rechtsauffassung unterstellte Endgültigkeit einer
einmal gemeinsam von den Ehegatten getroffenen Arbeitsteilung
nicht mehr der Ehewirklichkeit. Seit den siebziger Jahren hat
sich das Ausbildungs-, Erwerbs- und
Familiengründungsverhalten von Frauen kontinuierlich
gewandelt. Während das durchschnittliche Heiratsalter lediger
Frauen 1975 noch bei 22,7 Jahren lag, heirateten ledige
Frauen 1998 durchschnittlich erst im Alter von 28 Jahren
(Statistisches Jahrbuch 1985, S. 72 und Statistisches
Jahrbuch 2000, S. 69). Dies lässt den Schluss zu, dass Frauen
heute erst nach Abschluss einer Berufsausbildung und nach
einigen Berufsjahren eine Ehe eingehen (vgl. Büttner, FamRZ
1999, S. 894). Viele Frauen bleiben auch während der
Kinderbetreuung berufstätig (Statistisches Jahrbuch 2000, S.
108) oder nehmen nach dem Ende der Kinderbetreuungsphase
wieder eine Berufstätigkeit auf. So gingen im Mai 2000 74 %
der Frauen, deren jüngstes Kind 15 bis 18 Jahre alt war,
einer Erwerbstätigkeit nach (Ergebnis des Mikrozensus 2000,
vgl. Statistisches Bundesamt, Zentralblatt für Jugendrecht
2001, S. 278). Dementsprechend ist die Erwerbsquote
verheirateter Frauen in der Altersgruppe der 40- bis
45-Jährigen, das heißt in einem Alter, in dem die
Kinderbetreuung weitgehend abgeschlossen ist, mit 78 % am
höchsten (Statistisches Jahrbuch 2000, S. 101). 61 % der
Frauen mit mindestens einem minderjährigen Kind arbeiteten im
Mai 2000 in einer Teilzeitbeschäftigung (Ergebnis des
Mikrozensus 2000, a.a.O.). So zeichnet sich ab, dass
inzwischen die noch in den fünfziger und sechziger Jahren
dominierende Hausfrauenehe einem nunmehr vorherrschenden
Ehebild gewichen ist, das auf Vereinbarkeit von Beruf und
Familie setzt, bei dem nur noch in der Phase aktiver
Elternschaft der Typus der Versorgerehe weitgehend erhalten
geblieben ist. Dabei strebt die Mehrheit der Frauen eine
Verbindung von privater Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit
auf der Basis von temporärer Teilzeitarbeit an (vgl.
Pfau-Effinger, Kultur und Frauenerwerbstätigkeit in Europa
2000, S. 144 f.). Insoweit wird auch von einer typischen
Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Aussetzung der
Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung (Gerhardt, FamRZ
2000, S. 134) oder von einer Aneinanderreihung der Ehetypen
gesprochen (Büttner, FamRZ 1999, S. 893 ). Deshalb
ist davon auszugehen, dass der zeitweilige Verzicht eines
Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Aufgabe der
Kindererziehung zu übernehmen, ebenso die ehelichen
Verhältnisse prägt wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit
und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte
Erwerbstätigkeit. Dies verkennen die angegriffenen
Entscheidungen, wenn sie allein auf den Zeitpunkt der
Scheidung abstellen, vor dem eine Erwerbstätigkeit wieder
aufgenommen werden muss, um bei der unterhaltsrechtlichen
Bestimmung des die ehelichen Verhältnisse prägenden
Gesamteinkommens Berücksichtigung zu finden.
37
4. Wie die von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichwertigkeit von geleisteter
Familienarbeit und ehelichen Einkünften in Auslegung des
Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578
Abs. 1 BGB bei der nachehelichen Unterhaltsbemessung zur
Geltung zu bringen und wie der Unterhalt zu berechnen ist,
haben die Fachgerichte zu beurteilen. Mit seiner Entscheidung
vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) hat der
Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung geändert und
nunmehr eine Unterhaltsbemessung vorgenommen, die der
Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge beider Ehegatten
Rechnung trägt. Damit, dass er die neue Berufstätigkeit des
vorher nicht erwerbstätigen Ehegatten als "Surrogat" der
bisher geleisteten Haushaltsführung und Kinderbetreuung
angesehen hat, hat der Bundesgerichtshof einen möglichen,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weg aufgezeigt,
den Wert, der der Ehe aus der Familienarbeit erwächst,
unterhaltsrechtlich zum Tragen zu bringen.
38
Die Gerichte haben in ihren angegriffenen
Entscheidungen die Gleichwertigkeit der ehelichen
Unterhaltsleistungen nicht beachtet und der nachehelichen
Unterhaltsbemessung in nicht verfassungsgemäßer Auslegung des
Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse eine Berechnung zu
Grunde gelegt, die dem Wert der in der Ehe geleisteten
Familienarbeit nicht gerecht wird. In allen drei Verfahren
hat sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit kurz vor
oder nach der Scheidung durch die Beschwerdeführerinnen nur
leistungsmindernd auf ihren Unterhaltsanspruch ausgewirkt,
ohne dass ihre in der Ehe geleistete Familienarbeit bei der
Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs entsprechend
Berücksichtigung gefunden hätte. Die Entscheidungen sind
deshalb aufzuheben und die Sachen an die Oberlandesgerichte
zurückzuverweisen.
39
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag
der Beschwerdeführerin zu 2 auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl.
BVerfGE 62, 392 ; 71, 122
).
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf jeweils 40.000 € (in Worten:
vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3
BRAGO).