BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1060/02 -
- 1 BvR 1139/03 -
des Herrn A...
- 1 BvR 1060/02 -,
- 1 BvR 1139/03 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 24. Mai 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen
zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Verteilung von
Flugblättern vor der Praxis eines Frauenarztes, die unter
anderem zum Stopp der "rechtswidrigen Abtreibungen" in der
Praxis auffordern.
2
Der Beschwerdeführer lehnt auf Grund seiner
religiösen Überzeugung Schwangerschaftsabbrüche ab. Am 16.
Oktober 2001 verteilte er in der Nähe der Praxisräume des mit
der Durchführung solcher Abbrüche befassten Frauenarztes
Dr. K. Handzettel. Diese enthalten auf dem Deckblatt die
Aufforderung: "Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der
Praxis Dr. K." (nach dem ausgeschriebenen Namen folgte die
Praxisadresse des betroffenen Arztes). Des Weiteren heißt es
in dem Flugblatt: "Wussten Sie, dass in der Praxis von
Dr. K. rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt werden?"
Auf der Rückseite des Flugblatts findet sich die
Aufforderung: "Bitte, helfen sie uns im Kampf gegen die
straflose Tötung ungeborener Kinder."
3
Der in dem Flugblatt benannte Arzt
(nachfolgend: der Kläger) nahm den Beschwerdeführer auf
Unterlassung der Behauptung in Anspruch, dass er in seiner
Praxis rechtswidrige Abtreibungen ausführe.
4
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
erwirkte der Kläger vor dem Landgericht sowie dem
Oberlandesgericht erfolgreich den Erlass einer
Unterlassungsverfügung gegen den Beschwerdeführer, mit der
diesem untersagt wurde, den Kläger namentlich zu benennen und
dabei die Behauptung aufzustellen, dieser führe rechtswidrige
Abtreibungen durch.
5
Das Landgericht gab der Unterlassungsklage
auch im anschließenden Hauptsacheverfahren statt. Aus der
Sicht der von dem Beschwerdeführer angesprochenen rechtlichen
Laien könne die Äußerung, ein Arzt nehme "rechtswidrige"
Abtreibungen vor, nur dahin verstanden werden, dass solche
Abtreibungen außerhalb der Voraussetzungen des
§ 218 a StGB und somit in strafbarer Weise
vorgenommen würden. Als Tatsachenbehauptung verstanden, sei
diese Behauptung unwahr. Verstehe man sie als
Meinungsäußerung, sei die Schwelle zur Schmähkritik zwar noch
nicht überschritten. Jedoch gehe das Persönlichkeitsrecht des
Klägers im Rahmen der Abwägung vor. Der Kläger habe dem
Beschwerdeführer keine Veranlassung gegeben, den mit der
gewählten Formulierung verbundenen schwerwiegenden Vorwurf
eines gesetzwidrigen Verhaltens gerade auf den Kläger als
Privatperson zu fokussieren. Es sei dem Beschwerdeführer hier
zudem unschwer möglich und zumutbar gewesen, in der Kritik an
der Bereitschaft zur Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen zumindest deutlich zu machen, dass
der Kläger sich nach geltendem Recht legal verhalte.
6
Gegen die Verurteilung wandte sich der
Beschwerdeführer mit einer an das Oberlandesgericht Stuttgart
gerichteten Berufung.
7
Ein Gesuch des Beschwerdeführers auf Ablehnung
zweier Mitglieder des zuständigen Senats sowie eine hierzu
eingelegte Gegenvorstellung blieben ohne Erfolg.
8
Mit seinem angegriffenen Urteil wies das
Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück.
Zutreffend habe das Landgericht darauf abgestellt, dass der
Kläger es nicht hinnehmen müsse, wenn der Beschwerdeführer
gegen ihn den Vorwurf erhebe, sich permanent strafbar zu
machen. Die Durchführung von gesetzwidrigen
Schwangerschaftsabbrüchen sei mit dem Kläger personifiziert
worden. Zu einem solchen Angriff habe der Kläger auch nicht
dadurch Veranlassung gegeben, dass er seine Bereitschaft zur
Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Internet
werbemäßig herausgestellt habe. Indem der Beschwerdeführer
seine Flugblätter in räumlicher Nähe der Praxis des Klägers
verteilt habe, habe jener zudem in dessen erlaubte ärztliche
Tätigkeit eingegriffen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers
sei geeignet, mögliche Patienten von einer Inanspruchnahme
der Leistungen des Klägers abzuhalten.
9
Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht
zu. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde, in der er unter anderem auf ein
vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängiges
Berufungsverfahren hinwies, das Ansprüche eines anderen
Arztes auf Unterlassung zum Gegenstand hatte, der von einer
ähnlich angelegten Protestaktion des Beschwerdeführers
betroffenen war. Der Bundesgerichtshof wies mit seinem noch
vor Erlass der in diesem Berufungsverfahren ergangenen
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2003,
S. 2029) die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO seien
nicht gegeben. Der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche
Bedeutung. Die Durchführung der Revision sei auch nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Es
könne dahin stehen, ob den Erwägungen des Berufungsgerichts
zur Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und
dem Persönlichkeitsrecht eine zutreffende Deutung der in
Frage stehenden Äußerung zugrunde liege. Die von dem
Berufungsgericht bestätigte erstinstanzliche Verurteilung sei
jedenfalls im Ergebnis hinnehmbar. Der Beschwerdeführer habe
den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der ein strafloses
Handeln des Arztes jedenfalls nicht ausschließe, hier in
einer Weise verwendet, die eine Prangerwirkung gegen den als
Einzelperson genannten Kläger erzeugt habe. Die darin
liegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers
wiege hier so schwer, dass das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der
Abwägung zurück trete.
10
Der Beschwerdeführer wendet sich in dem
Verfahren 1 BvR 1060/02 gegen die im Zuge
einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen zivilgerichtlichen
Entscheidungen sowie die erstinstanzliche
Hauptsacheentscheidung. In dem Verfahren
1 BvR 1139/03 greift er neben der erstinstanzlichen
Hauptsacheentscheidung zusätzlich das Urteil des
Berufungsgerichts sowie den Beschluss über die Zurückweisung
seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof
an.
11
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Das Landgericht
und das Oberlandesgericht hätten den Inhalt seiner Äußerung
unzutreffend ausgelegt. Im Innentext des von ihm verwendeten
Flugblatts werde zum Kampf gegen "straflose" Abtreibungen
aufgefordert. Hieraus sei für die von ihm angesprochenen
Adressaten hinreichend erkennbar geworden, dass auch die im
Text der Außenseite seines Flugblatts enthaltene Rede von
"rechtswidrigen Abtreibungen" nicht als Hinweis auf angeblich
strafbares Verhalten des Klägers verstanden werden dürfe. Auf
der Grundlage des geltenden Rechts stelle es eine zutreffende
Darstellung des Verhaltens des Klägers dar, wenn dessen
Tätigkeit als Vornahme rechtswidriger Abtreibungen
beschrieben werde. Die Verbreitung einer solchen
Tatsachenbehauptung über den beruflichen Bereich der
Sozialsphäre des Klägers könne entgegen der Auffassung des
Bundesgerichtshofs auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
Prangerwirkung beanstandet werden. Von einer über die
exemplarische Hervorhebung des Klägers hinausgehenden
Verunglimpfung könne hier keine Rede sein. Denn der
Beschwerdeführer habe nur das von ihm verfolgte Sachanliegen
einer Kritik der geltenden Abtreibungspraxis an einem
Einzelfall thematisiert.
12
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG durch fehlerhafte
Behandlung eines Ablehnungsgesuchs und die Nichtzulassung der
Revision durch das Oberlandesgericht sowie den
Bundesgerichtshof. Auch habe der Bundesgerichtshof dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG versagt, wenn er im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde ohne dessen vorherige Anhörung auf
den von den Instanzgerichten noch nicht erwogenen rechtlichen
Gesichtspunkt einer Prangerwirkung abgestellt habe. Durch den
Vorwurf einer Prangerwirkung werde der Beschwerdeführer zudem
unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG herabgewürdigt.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung an. Die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.
14
Die zu 1 BvR 1060/02 eingelegte
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist
unzulässig.
15
Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen
die im Eilverfahren ergangenen zivilgerichtlichen
Entscheidungen sowie die erstinstanzliche
Hauptsacheentscheidung. Dies widerspricht dem Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2
BVerfGG). Es war dem Beschwerdeführer zumutbar, nach
durchgeführtem Eilverfahren auch den Rechtsweg zur Hauptsache
zu erschöpfen.
16
Der Verfassungsbeschwerde zu
1 BvR 1139/03 kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Die von der Beschwerde aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen einer Abwägung zwischen den
Belangen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes
sind in der Rechtsprechung des Gerichts hinreichend geklärt
(vgl. BVerfGE 97, 391 , 99, 185
; BVerfG, NJW 2006, S. 207
). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
17
Die angegriffenen Entscheidungen betreffen
Streitigkeiten, die nach § 1004 Abs. 1 Satz 1,
§ 823 Abs. 1 BGB zu beurteilen sind. Auslegung und
Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts ist Sache der
dafür zuständigen Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht
prüft lediglich nach, ob die Bedeutung und Tragweite von
Grundrechten - hier insbesondere einerseits Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und
andererseits Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG -
beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 101,
361 ). Die angegriffenen Entscheidungen sind nach
diesem Maßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
1. Der Beschwerdeführer wird durch die
Verurteilung zur Unterlassung nicht in seinem Grundrecht auf
freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG) beeinträchtigt.
19
a) Landgericht und Berufungsgericht haben
maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer durch
seine Formulierung, der Kläger nehme "rechtswidrige"
Abtreibungen vor, gegenüber den von ihm angesprochenen
Adressaten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe,
Dr. K. führe nach den Maßstäben der §§ 218 ff.
StGB strafbare Schwangerschaftsabbrüche durch.
20
Das Landgericht hat die Äußerung als
Tatsachenbehauptung gedeutet. Das Oberlandesgericht hat offen
gelassen, ob sie als Tatsachenbehauptung oder als Wertung
einzustufen ist, da in beiden Fällen ein
Unterlassungsanspruch begründet sei. Der Bundesgerichtshof
hat dies nicht beanstandet. Diese Vorgehensweisen der
Gerichte begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
21
Die Behauptung, der Kläger nehme rechtswidrige
Abtreibungen vor, enthält eine Tatsachenmitteilung und deren
Bewertung. Die der rechtlichen Schlussfolgerung zu Grunde
gelegten Tatsachen - insbesondere die Art der
vorgenommenen Abtreibungen - werden nicht näher
umschrieben, so dass nicht erkennbar wird, auf welches
konkrete Geschehen die rechtliche Bewertung gestützt ist.
Enthalten Äußerungen sowohl wertende Elemente als auch
Tatsachenaussagen und ist nicht eindeutig, welcher dem Beweis
zugängliche Tatsachengehalt zur Bewertung herangezogen wird
und ob dieser oder das Werturteil überwiegt, bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die Einordnung offen
zu lassen, wenn die rechtliche Beurteilung bei beiden
Annahmen gleich ausfällt. So liegt es hier.
22
b) aa) Bei der Prüfung der beanstandeten
Äußerung als Tatsachenbehauptung haben die Gerichte jeweils
nach dem objektiven Sinngehalt der Äußerung gefragt, wie er
sich nach dem Sprachgebrauch der angesprochenen Adressaten
ergebe. Dieser Ausgangspunkt entspricht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 93, 266
). Die Gerichte haben auch dem
verfassungsrechtlichen Erfordernis genügt, die Möglichkeit
alternativer Deutungen der in Frage stehenden Äußerung zu
prüfen (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
23
Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind
zu dem Ergebnis gelangt, der in den gesetzlichen Regelungen
der §§ 218, 218 a StGB angelegte, regelmäßig nur
dem juristischen Experten zugängliche Unterschied von
Schwangerschaftsabbrüchen als eines strafbaren oder
tatbestandslosen (§ 218 a Abs. 1 StGB) oder
eines nach § 218 a Abs. 2 StGB gerechtfertigten
Verhaltens habe hier bei der Sinndeutung außer Betracht zu
bleiben. Die Äußerung des Beschwerdeführers müsse vielmehr in
ihrem umgangssprachlichen Sinn verstanden werden. Die
Umgangssprache identifiziere jedoch eine "rechtswidrige" mit
einer "verbotenen" und damit "strafbaren" Abtreibung. Bei
dieser Deutung enthalte die Äußerung des Beschwerdeführers
die Tatsachenbehauptung, der Kläger nehme unter Verstoß gegen
§ 218 a StGB unzulässige und strafbare
Schwangerschaftsabbrüche vor.
24
Es kann dahinstehen, ob die von den
Zivilgerichten vorgenommene Deutung der Äußerung im
umgangssprachlichen Sinn sich als einzig mögliche aufdrängt.
So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2003,
S. 2029 ff.) Formulierungen eines ähnlichen
Flugblatts im Sinne der rechtstechnischen Deutung des
Begriffs der rechtswidrigen Abtreibung verstanden, also den
Vorwurf der Strafbarkeit in dem Flugblatt nicht gesehen. Auch
bei Anerkennung der Mehrdeutigkeit der Äußerung hätte der
rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des
Unterlassungsanspruchs die von den Fachgerichten gewählte
Deutungsvariante zu Grunde gelegt werden müssen.
25
Anders als bei der Prüfung straf- oder
zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung
ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige
Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht
fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu
legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn
dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der
schwereren Persönlichkeitsverletzung führt (vgl. BVerfG, NJW
2006, S. 207 ). Dies ist hier die von
den Zivilgerichten zu Grunde gelegte Variante, nicht aber die
unter Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vorgenommene Deutung des Beschwerdeführers, die
Äußerung knüpfe an den in § 218 a StGB
niedergelegten Unterschied von Rechtswidrigkeit und
Strafbarkeit der verschiedenen Arten von
Schwangerschaftsabbrüchen an.
26
Die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
wird nicht verletzt, wenn von ihm zur Abwendung einer
Verurteilung zur Unterlassung der mehrdeutigen Äußerung und
damit im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Klägers
verlangt wird, den Inhalt seiner Aussage mit dem Blick auf
zukünftige Äußerungen klarzustellen. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar
gewesen wäre, durch eindeutige Wortwahl auch auf der
Vorderseite des Flugblatts zu verdeutlichen, dass die in der
Praxis des Dr. K. vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche
nicht strafbar sind.
27
bb) Von diesem Ausgangspunkt aus ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdeführer zur Unterlassung der Verbreitung der
Tatsachenbehauptung verurteilt worden ist.
28
Die Äußerung, der Kläger nehme rechtswidrige
und damit verbotene Abtreibungen vor, ist unwahr. Dieser
führt vielmehr nach den Feststellungen der Zivilgerichte
unstreitig nur Schwangerschaftsabbrüche unter Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen durch. Bei unwahren
Tatsachenbehauptungen tritt die Meinungsfreiheit
grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (vgl.
BVerfGE 99, 185 ). Auch gibt es kein legitimes
Interesse an der künftigen Wiederholung einer solchen
Behauptung (vgl. BVerfGE 97, 125 ). Der Äußernde
kann deshalb zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die
Gefahr künftiger Wiederholungen der unwahren
Tatsachenbehauptung besteht (vgl. BVerfGE 99, 185
). Die für die Annahme einer Wiederholungsgefahr
maßgeblichen einfachrechtlichen Erwägungen der Gerichte
greift der Beschwerdeführer nicht an.
29
c) Die verfassungsrechtliche Beurteilung würde
sich nicht ändern, wenn die Äußerung, wie das
Oberlandesgericht ohne Beanstandung seitens des
Bundesgerichtshofs alternativ geprüft hat, als Werturteil
einzuordnen wäre. Das Gericht ist in eine dann erforderliche
Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und
der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers eingetreten und
hat dem Persönlichkeitsrecht angesichts der Schwere der
gezielt gegen Dr. K. gerichteten Beeinträchtigung den
Vorrang eingeräumt. Der Bundesgerichtshof ist zum gleichen
Ergebnis gekommen und hat dies mit der nicht gerechtfertigten
Prangerwirkung der Flugblätter und ihrer Verteilung vor der
Arztpraxis begründet. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
30
Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts
durfte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich
nicht auf eine allgemeine Kritik an Abtreibungen oder auf die
Behauptung der Vornahme "rechtswidriger" Abtreibungen
begrenzt hat, sondern aus der Gruppe von Ärzten, die
Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, den Kläger exemplarisch
herausgegriffen und ihn persönlich angegriffen hat. Das
Oberlandesgericht hat insbesondere dargelegt, in dem
Flugblatt würden gesetzwidrige Schwangerschaftsabbrüche mit
dem Kläger personifiziert. Der Bundesgerichtshof hat darauf
abgestellt, dass das Flugblatt ersichtlich eine
Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt
erzeugt habe und auch erzeugen sollte.
31
Damit sind die angegriffenen Entscheidungen
nicht dahingehend zu verstehen, dass es dem Beschwerdeführer
verwehrt ist, in der Öffentlichkeit gegen die Straflosigkeit
und Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen Stellung zu
nehmen und dafür auch polemische oder überspitzte
Formulierungen zu wählen (zu solchen Möglichkeiten vgl.
BVerfGE 93, 266 ). Hier ging es
vielmehr um Äußerungen, die gegen eine einzelne Person
gerichtet waren und deren Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigten. Insofern bedurfte es der abwägenden
Berücksichtigung dieser mit der Meinungsfreiheit
kollidierenden rechtlichen Interessen des angegriffenen
Arztes.
32
Die Zielrichtung auf eine bestimmte Person ist
nicht nur Voraussetzung für die Annahme, dass deren
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist. Die Art und Weise
des gegen den Verletzten gerichteten Angriffs kann darüber
hinaus bei der Gewichtung der Rechtsverletzung bedeutsam
werden, die wiederum die Abwägung mit der Meinungsfreiheit
beeinflusst.
33
aa) In diesem Sinne nimmt die
zivilgerichtliche Rechtsprechung dann eine Prangerwirkung an,
wenn ein allgemeines Sachanliegen durch identifizierende
Herausstellung einer Einzelperson und damit durch
Personalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens
verdeutlicht werden soll (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116
). Anprangernde Wirkungen können von der
Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ
bewerteter Tatsachen mit Persönlichkeitsbezug ausgehen (vgl.
BGH, VersR 1994, S. 1116 ), aber auch mit
Werturteilen verbunden sein (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57
). Die mit einer anprangernden Personalisierung des
Angriffs verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung
muss der Betroffene nach der Rechtsprechung nur hinnehmen,
wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit
ergibt, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts
zurückzutreten hat (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57
). Bedeutsam ist dabei etwa, ob dem Betroffenen ein
lediglich auf moralischer Ebene verbleibender Vorwurf gemacht
wird, oder ob ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten
angelastet wird (vgl. BGH, NJW 1978, S. 1797
). Auch kann es darauf ankommen, inwieweit der
Betroffene konkreten Anlass gegeben hat, ihn aus der Masse
derjenigen herauszugreifen, die - zumindest aus Sicht des
Äußernden - ein vergleichbar beanstandungswürdiges Verhalten
gezeigt haben (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 ;
BGH, VersR 1994, S. 1116 ).
34
bb) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, solche unter dem Begriff der Prangerwirkung
zusammengefassten Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 97, 391 ).
Die Gerichte haben hierbei allerdings zu beachten, dass die
anprangernde Personalisierung eines Sachanliegens in
unterschiedlicher Form und Intensität möglich ist. Es wäre
deshalb nicht gerechtfertigt, die Meinungsfreiheit hier in
gleicher Weise - und damit stets - zurück treten zu
lassen, wie dies bei Angriffen auf die Menschenwürde oder dem
Vorliegen von Schmähkritik angenommen wird (vgl. BVerfGE 61,
1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR
2126/93 -, NJW 1999, S. 2358 ). Vielmehr
haben im konkreten Fall eine Gewichtung der durch
Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigung und eine
Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und dem
von dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ausgehenden
Schutzanspruch stattzufinden (vgl. BVerfGE 97, 391
). Dies haben die Gerichte vorliegend
beachtet.
35
Der Beschwerdeführer hat den Kläger mit vollem
Namen und unter Benennung seiner Praxisanschrift sowie durch
Verteilung des Flugblatts in der Nähe der Praxis in einer
Weise herausgestellt, die der Bundesgerichtshof in
nachvollziehbarer Weise als Anprangerung umschrieben hat. Der
Kläger wird in für die Allgemeinheit eindeutig
identifizierbarer Weise als Person herausgestellt, die mit
rechtswidrigen (verbotenen) Handlungen befasst ist. Wird
einem Betroffenen in dieser Weise vorgehalten, dass er gegen
eine strafrechtliche Verhaltensnorm, hier aus dem Bereich der
Straftaten gegen das Leben, verstoßen habe, so liegt darin
eine schwerwiegende Persönlichkeitsbeeinträchtigung. Dass der
Anlass für die Äußerung, nämlich das ärztliche Tun des
Klägers, dessen Sozialsphäre entstammt, gibt der
Rechtsverletzung kein grundlegend geringeres Gewicht.
Gravierende Beeinträchtigungen kann es auch mit sich bringen,
wenn dem Einzelnen sein berufliches Verhalten als Begehung
einer Straftat vorgeworfen wird.
36
Der Kläger hat dem Beschwerdeführer keinen
Anlass gegeben, aus der Gruppe der Ärzte, die
Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, gerade ihn
herauszustellen und ihn gezielt bei Dritten anzuprangern. Ein
solcher Anlass folgt hier nicht schon aus dem Umstand, dass
der Kläger seine Bereitschaft zur Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen öffentlich hatte erkennen lassen.
Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem
Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf
hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch
nehmen können. Fragen des Berufsrechts waren hier nicht zu
beurteilen und wurden - worauf der Bundesgerichtshof
hinwies - in dem Flugblatt auch nicht thematisiert.
37
cc) Hier ist nicht zu entscheiden, unter
welchen Voraussetzungen eine Straftat öffentlich gemacht und
gezielt auf den Straftäter bezogen werden darf. Erfolgt die
Äußerung in Form eines Werturteils - der Behauptung der
Strafbarkeit -, das an eine Tatsachenbehauptung anknüpft
- hier eines die Strafbarkeit begründenden
Verhaltens -, ist die Unrichtigkeit der
Tatsachenbehauptung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ;
94, 1 ). Auch insofern ist gegen die von den
Gerichten vorgenommene Gewichtung der
Persönlichkeitsverletzung nichts einzuwenden.
38
2. Die Rüge einer Verletzung des Art. 4
Abs. 1 GG geht fehl. Die Verurteilung beeinträchtigt das
Recht des Beschwerdeführers nicht, gemäß seinen religiösen
Überzeugungen Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu
kritisieren.
39
3. Die weiteren Grundrechtsrügen des
Beschwerdeführers greifen gleichfalls nicht durch. Sie sind
teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
40
a) Die Rüge einer Verletzung von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG durch Behandlung des Ablehnungsgesuchs ist
unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat allein das
Endurteil des Berufungsgerichts, nicht aber die Zurückweisung
seines Ablehnungsgesuchs zum Gegenstand der Beschwerde
gemacht. Entscheidungen der Berufungsgerichte über die
Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs stellen nach
§§ 46 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanfechtbare
Zwischenentscheidungen dar, die nicht Gegenstand des
Endurteils sind und nach § 557 Abs. 2 ZPO keiner
Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl. BGH,
NJW-RR 2005, S. 294 ). Der Beschwerdeführer hätte
bereits die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs mit einer
fristgerechten Verfassungsbeschwerde anfechten müssen, wenn
er hierin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
sah (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 24, 56
).
41
b) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG
oder von Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass das
Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen und der
Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zurück gewiesen hat.
42
aa) Auf der unterbliebenen Zulassung der
Revision durch das Berufungsgericht kann das
Entscheidungsergebnis bereits nicht beruhen, wenn - wie
vorliegend - gegen die Nichtzulassung das Rechtsmittel der
Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist. Im Übrigen ist auch
nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 GG willkürlich gehandelt hat, als es für
eine Rechtsmittelzulassung keinen Anlass gesehen hat.
43
bb) Soweit der Bundesgerichtshof die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen hat, hat er sich an
dem in § 561 ZPO enthaltenen Rechtsgrundsatz sowie der
Handhabung der übrigen obersten Bundesgerichte orientiert,
die den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung gleichfalls dort ablehnen, wo der Rechtsstreit
im Ergebnis zutreffend - wenn auch aus einem von dem
Berufungsgericht übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt heraus
- entschieden worden ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3205
m.w.N. der Rechtsprechung insbesondere des
Bundesverwaltungsgerichts). Das ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
44
c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG darin sieht, dass der
Bundesgerichtshof die Nichtzulassung der Revision ohne
vorherige Anhörung des Beschwerdeführers zu dem rechtlichen
Gesichtspunkt einer Prangerwirkung gestützt habe, verkennt er
schon, dass das
Oberlandesgericht vergleichbare Erwägungen, wenn auch ohne
Benutzung des Begriffs der Anprangerung, angestellt hat. Im
Übrigen fehlt es an einer gemäß §§ 23, 92 BVerfGG
ausreichenden Darlegung dazu, inwiefern das
Entscheidungsergebnis hierauf beruht. Der Beschwerdeführer
zeigt vor allem nicht auf, mit welchem tatsächlichen
Vorbringen er dem rechtlichen Aspekt der Anprangerung hätte
entgegen treten können.
45
d) Soweit der Beschwerdeführer eine
eigenständige Persönlichkeitsverletzung darin sieht, dass der
Bundesgerichtshof sein Verhalten in den Gründen des
Nichtzulassungsbeschlusses als Anprangerung beanstandet hat,
greift auch dies nicht durch. Es handelt sich um eine
aussagekräftige Bezeichnung für ein Verhalten des
Beschwerdeführers, das das Persönlichkeitsrecht eines anderen
durch die Art seiner Herausstellung beeinträchtigt. Eine
Herabsetzung des Beschwerdeführers als Partei des
zivilgerichtlichen Verfahrens ist in der Benutzung dieses in
der Rechtsprechung üblichen Begriffs nicht zu erkennen.
46
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
47
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.