BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 106/21 -
gegen
a)
den Beschluss des Finanzgerichts Münster
vom 3. Dezember 2020 - 14 V 1655/20 F -,
b)
die Beschlüsse des Finanzgerichts Münster
vom 5. November 2020 - 14 V 1655/20 F und 14 K 154/20 F (PKH) -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
1
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott sowie gegen den Richter Radtke sind unzulässig.
2
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).
3
Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf vorige ihn betreffende Verfahren verwiesen hat, über die die abgelehnten Richter der 3. Kammer des Ersten Senats entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).
4
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.