L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai
2012
- 1 BvR 1065/03 -
- 1 BvR 1082/03 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1065/03 -
- 1 BvR 1082/03 -
- 1 BvR 1065/03 -,
- 1 BvR 1082/03 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 8. Mai 2012 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Berechnung von Versorgungsanwartschaften nach der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und § 18
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung.
2
1. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (im Folgenden: Versorgungsanstalt) hat als
Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Beschäftigten der an
ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher
Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur
Gewährleistung der Zusatzversorgung schließen die Arbeitgeber
mit der Versorgungsanstalt einen privatrechtlichen
Gruppenversicherungsvertrag ab. Den Beschäftigten erwächst
gegenüber der Versorgungsanstalt ein versicherungsrechtlicher
Zusatzversorgungsanspruch.
3
2. Dem System der Zusatzversorgung durch die
Versorgungsanstalt lag bis zum 31. Dezember 2000 der
„Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes
und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler
Verwaltungen und Betriebe“ vom 4. November 1966
(Versorgungs-TV, abgedruckt in: Berger/Kiefer/Langenbrinck,
Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes, Teil A 1 ) zugrunde; die
konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus
der Satzung der Versorgungsanstalt in der bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.,
BAnz Nr. 239 vom 22. Dezember 1966, zuletzt geändert
durch die 41. Satzungsänderung, BAnz Nr. 68 vom 11.
April 2002). Die Zusatzversorgung unterschied dabei zwischen
der Versorgungs- und der Versicherungsrente.
4
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhielten
im Normalfall eine Versorgungsrente nach § 37 Abs.
1 Buchstabe a, §§ 40 bis 43b VBLS a.F. Einen Anspruch
darauf hatten Versicherte, die bei Eintritt des
Versicherungsfalls die Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt
hatten (§ 38 Abs. 1 VBLS a.F.) und bei der
Versorgungsanstalt pflichtversichert waren
(§ 37 Abs. 1 Buchstabe a VBLS a.F.). Der
Versicherungsfall trat bei Versicherten der gesetzlichen
Rentenversicherung grundsätzlich an dem Tag ein, ab dem sie
nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine
Vollrente bezogen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.). Mit
der Versorgungsrente garantierte der Arbeitgeber eine
Altersversorgung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des
letzten Bruttoentgelts, wobei die Rente aus der gesetzlichen
Altersversicherung angerechnet wurde. Die Versicherten
sollten dadurch ein Gesamtversorgungsniveau erreichen, das
sich an der Beamtenversorgung orientierte. Die
Gesamtversorgung war auf einen bestimmten Vomhundertsatz des
fiktiv aus dem Bruttoentgelt zu berechnenden Nettoentgelts
begrenzt. Die Berechnung beruhte auf dem zuletzt erzielten
Durchschnittsentgelt (§ 43 VBLS a.F.), der
gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) und einem
nach der Länge der gesamtversorgungsfähigen Zeit gestaffelten
Versorgungssatz (§ 41 Abs. 2 bis Abs. 2b VBLS
a.F.). Der Versorgungssatz betrug mindestens 35 % des
Bruttoentgelts und 45 % des Nettoentgelts. Er stieg mit
fortdauernder gesamtversorgungsfähiger Zeit bis zu einem
Höchstsatz von 75 % des Bruttoentgelts beziehungsweise 91,75
% des Nettoentgelts, der nach 40 gesamtversorgungsfähigen
Jahren erreicht wurde. Zuvor hatte bis 1991 eine
Versorgungsstaffel gegolten, nach der der Höchstsatz bereits
nach 35 gesamtversorgungsfähigen Jahren erreicht wurde. Für
einen Teil der Versorgungsrentenberechtigten, die am 31.
Dezember 1991 bei der Versorgungsanstalt pflichtversichert
waren, sah § 98 VBLS a.F. Übergangsregelungen vor, nach
denen die alte Versorgungsstaffel eingeschränkt weiter
anzuwenden war.
5
Die von der Versorgungsrente zu
unterscheidende Versicherungsrente war gemäß
§ 37 Abs. 1 Buchstabe b VBLS a.F. die Rentenart für
diejenigen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr
pflichtversichert, also typischerweise vorzeitig aus dem
öffentlichen Dienst ausgeschieden waren. Für die Berechnung
verwies § 37 Abs. 1 Buchstabe b VBLS a.F. einerseits auf
§ 44 VBLS a.F., andererseits auf § 44a VBLS a.F.
Die Beschwerdeführer greifen diese Vorschriften mittelbar an.
Der Beschwerdeführer zu 1) greift zudem mittelbar
§ 37 Abs. 4 VBLS a.F. an, wonach für
bestimmte Fälle des unverschuldeten,
vorzeitigen Ausscheidens eine bestehende Pflichtversicherung
zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls fingiert
wurde.
6
§ 44a VBLS a.F. regelte den Anspruch auf
„Versicherungsrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes“ und
war § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung in der Fassung vom 19. Dezember 1974
(§ 18 BetrAVG a.F., BGBl I S. 3610) nachgebildet. Das
Bundesverfassungsgericht erklärte § 18 BetrAVG a.F. mit
Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) für mit
Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.
Daraufhin wandte die Versorgungsanstalt § 44a
VBLS a.F. nicht mehr an (bestätigt durch BGH, Urteil vom
14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 -, VersR 2004, S.
453). Stattdessen berechnete sie Zusatzrenten nach § 18
BetrAVG in der Neufassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl I
S. 1914), die mit den vorliegenden
Verfassungsbeschwerden angegriffen wird.
7
3. Das Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung schützt Beschäftigte, deren
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet,
vor dem Verlust der betrieblichen Altersversorgung. Nach
§ 1b BetrAVG entsteht unter dort näher geregelten
Voraussetzungen eine unverfallbare Anwartschaft auf eine
Rente.
8
Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wird
bei Beschäftigten in der privaten Wirtschaft ratierlich gemäß
§ 2 BetrAVG berechnet. Ausgangspunkt war nach der hier
maßgeblichen Fassung vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310)
grundsätzlich die Höhe der Betriebsrente, die erreicht worden
wäre, wenn das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahrs fortbestanden hätte. Dieser Betrag wurde durch
die mögliche Gesamtarbeitszeit bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahrs geteilt und mit der Zeit der tatsächlichen
Betriebszugehörigkeit multipliziert.
9
Für den Teil des öffentlichen Dienstes, in dem
die Zusatzversorgung durch einen der in § 18 Abs. 1 Nr.
1 und 2 BetrAVG genannten Zusatzversorgungsträger organisiert
ist, gelten etwas andere Regeln. Wer vor Eintritt des
Versorgungsfalls - dem Versicherungsfall im Sinne der
jeweiligen Versorgungsregelung - aus dem öffentlichen
Dienst ausscheidet, erhält eine Zusatzrente gemäß § 18
Abs. 2 BetrAVG. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist die nach
dem jeweiligen Versorgungssystem fiktiv höchstmögliche
Versorgungsleistung auf Grundlage des Entgelts bei
Ausscheiden (Voll-Leistung). Eine Versorgungsrente wird in
Höhe eines Vomhundertsatzes dieser Voll-Leistung gewährt, der
sich aus der Multiplikation der Zahl der Jahre der
Pflichtversicherung aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit dem
festen Faktor 2,25 pro Jahr ergibt; abweichend von § 2
Abs. 1 BetrAVG wird also nicht auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit abgestellt, sondern auf die Zeit der
Pflichtversicherung.
10
Bei der Berechnung der Voll-Leistung muss als
Zwischenschritt die fiktive Grundversorgung der vorzeitig
ausscheidenden Beschäftigten, also zumeist
die Sozialversicherungsrente, bestimmt werden. Dazu ist gemäß
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe f BetrAVG zwingend
das Näherungsverfahren anzuwenden, eine dem Steuerrecht
entlehnte Hochrechnungsmethode. Das Verfahren dient der
pauschalierten Abschätzung der zu erwartenden
Grundversorgung, wobei es sich an die Formel zur Berechnung
der gesetzlichen Rente anlehnt. Auch dies weicht von der
Regelung für die Privatwirtschaft ab. Dort bestimmt § 2
Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BetrAVG, dass eine bei der
Anwartschaftsberechnung zu berücksichtigende gesetzliche
Rente nach dem Näherungsverfahren bestimmt werden kann;
alternativ haben die Beschäftigten die Möglichkeit, die
Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens konkret in der
gesetzlichen Rentenversicherung erreichten Entgeltpunkte
nachzuweisen und so eine eventuell für sie günstigere
Berechnung herbeizuführen. Das ist im öffentlichen Dienst
nicht möglich.
11
Neben § 18 BetrAVG ist für die
Beschwerdeführer die Übergangsregelung des § 30d Abs. 1
BetrAVG von Bedeutung. Sie modifiziert die Berechnung der
Zusatzrente für die vor dem 1. Januar 2001 vorzeitig
ausgeschiedenen Beschäftigten. Bei ihnen wird gemäß
§ 30d Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zur Berechnung der
Voll-Leistung pauschal, also unabhängig von den tatsächlichen
persönlichen Verhältnissen, die Steuerklasse III/0 zugrunde
gelegt. Nach § 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird zudem der
Besitzstand derjenigen Beschäftigten, die vor dem 1. Januar
2001 schon verrentet waren, mindestens in der Höhe, die sich
nach § 18 BetrAVG a.F. ergab, geschützt.
12
1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist im November
1938 geboren und war vom 1. Januar 1965 bis 30. November
1993 bei einer Samtgemeinde beziehungsweise deren
Rechtsvorgängerin beschäftigt. Während dieses Zeitraums war
er bei der Versorgungsanstalt pflichtversichert. Aufgrund
eines Aufhebungsvertrags schied er im Alter von 55 Jahren aus
dem Arbeitsverhältnis aus.
13
Die Versorgungsanstalt hatte dem
Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 8. März 1993
mitgeteilt, dass sich für ihn eine voraussichtliche
monatliche Versorgungsrente, also eine Rente ohne vorzeitiges
Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, in Höhe von 1.485,71
DM ergebe; sie hatte dabei fiktiv den Eintritt des
Versicherungsfalls am 30. November 1992 unterstellt.
14
Von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte erhielt der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember
1998 eine monatliche Altersrente als Vollrente in Höhe von
2.632,24 DM (1.345,84 €) netto. Die Versorgungsanstalt
zahlte ihm daneben eine Versicherungsrente in Höhe von
monatlich 684,72 DM (350,09 €), die sie nach der § 18
BetrAVG a.F. nachgebildeten Regelung in § 44a VBLS a.F.
berechnete. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalls bereits ausgeschieden war,
erhielt er keine Versorgungsrente.
15
Nachdem § 18 BetrAVG mit Wirkung ab dem
1. Januar 2001 geändert worden war, berechnete die
Versorgungsanstalt die Zusatzrente neu. Die nun ermittelte
Zusatzrente erreichte die Höhe der bisher gezahlten
Versicherungsrente nicht. Daher fand zugunsten des
Beschwerdeführers die Bestandsschutzregelung des § 30d
Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Anwendung. Die Versorgungsanstalt
zahlte folglich die Zusatzrente in bisheriger Höhe
weiter.
16
2. Der Beschwerdeführer zu 2) ist im April
1936 geboren. Bis zum 31. Juli 1999 war er bei einer
Forschungsgesellschaft beschäftigt und bei der
Versorgungsanstalt pflichtversichert. Er schied im Alter von
63 Jahren aus diesem Beschäftigungsverhältnis aus. Seit 1987
hatte er eine wissenschaftliche Nebentätigkeit ausgeübt, die
er nach dem Ausscheiden aus seinem hauptberuflichen
Arbeitsverhältnis fortsetzte.
17
Zunächst bewilligte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem
Beschwerdeführer eine Altersrente als Vollrente in Höhe von
2.870,94 DM (1.467,89 €) ab dem 1. August 1999. Den
Rentenbescheid hob sie später mit der Maßgabe auf, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner weiteren wissenschaftlichen
Tätigkeit nur eine Teilrente beanspruchen könne. Nachdem der
Beschwerdeführer diese beendet hatte, erhielt er ab dem
1. Dezember 1999 eine Vollrente in der ursprünglich
berechneten Höhe.
18
Die Versorgungsanstalt zahlte an den
Beschwerdeführer zunächst eine Versorgungsrente in Höhe von
1.488,42 DM (761,02 €), weil sie vom Eintritt des
Versorgungsfalls wegen Bezugs von Altersrente als Vollrente
am 1. August 1999 ausging. Ab dem 1. Dezember 1999
erhielt der Beschwerdeführer von der Versorgungsanstalt eine
Zusatzrente als Versicherungsrente in Höhe von 1.003,43 DM
(513,05 €). Zugleich teilte die Versorgungsanstalt mit, dass
ein Anspruch auf Versorgungsrente nicht bestehe, da der
Beschwerdeführer bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht
pflichtversichert gewesen sei. Mit Wirkung ab dem
1. Januar 2001 berechnete die Versorgungsanstalt den
Anspruch gemäß § 18 in Verbindung mit § 30d BetrAVG
neu und zahlte dem Beschwerdeführer eine Zusatzrente in Höhe
von 1.277,63 DM (653,24 €).
19
3. Beide Beschwerdeführer erstrebten in den
Ausgangsverfahren die Verpflichtung der Versorgungsanstalt
zur Zahlung von höheren Renten. Wegen der
Verfassungswidrigkeit der Satzungsregelungen zur
Versicherungsrente stünden ihnen Versorgungsrenten oder
zumindest entsprechend berechnete Versicherungsrenten zu,
hilfsweise ein nach § 2 BetrAVG berechneter
Anspruch.
20
Das Landgericht wies die Klagen ab. Das
Oberlandesgericht wies die Berufungen zurück. Die
Beschwerdeführer hätten weder Anspruch auf eine höhere
Versicherungsrente noch Anspruch auf eine Versorgungsrente.
Sie könnten gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe b, §§ 44,
44a VBLS a.F. in Verbindung mit § 18 BetrAVG lediglich
eine Versicherungsrente in der gewährten Höhe beanspruchen.
Versorgungsrente könne nur verlangen, wer bei Eintritt des
Versorgungsfalls anders als die Beschwerdeführer
pflichtversichert sei. Von der Verfassungswidrigkeit des hier
anwendbaren § 18 BetrAVG sei das Oberlandesgericht nicht
überzeugt. Zwar regele § 18 BetrAVG die Ansprüche der
Versicherten anders und zumindest in Teilaspekten
nachteiliger als Renten in der Privatwirtschaft. Dies habe
der Gesetzgeber mit sachlichen Notwendigkeiten und den
Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und des bisherigen
Gesamtversorgungssystems begründet. Im Parteiprozess sei es
nicht möglich, der sachlichen Rechtfertigung von
Unterschieden zwischen § 18 BetrAVG und § 2 BetrAVG
derart umfassend nachzugehen, dass ein abschließendes Urteil
darüber gefällt werden könnte.
21
Der jährliche Anteilssatz von 2,25 % sei aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Er sei
durch das gesetzgeberische Ermessen gedeckt. Es liege auch
kein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG vor, insofern § 18
BetrAVG die Ermittlung der gesetzlichen Rente anders regele
als in der freien Wirtschaft. Die Berechnung der fiktiven
gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren sei weder eine
unzulässige Typisierung noch eine willkürliche Entscheidung
des Gesetzgebers. Bei der Berechnung der Gesamtversorgung
werde von einem durchgehenden Versicherungsverlauf
ausgegangen, der zu dem höchstmöglichen Versorgungssatz
führe. Auch das Näherungsverfahren gehe von einer
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung während
eines fiktiven Zeitraums von 45 Jahren aus. Das
unterscheide sich im Einzelfall von der Berechnung der
Versorgungsrente unter Berücksichtigung der real erworbenen
gesetzlichen Rente, doch sei dies nicht willkürlich. Bei
vorzeitigem Ausscheiden sei die fiktive Rente nicht ohne
großen Verwaltungsaufwand festzustellen. Zur
Verfahrensvereinfachung bedürfe es bei der Bewältigung von
Massenverfahren einer Berechnungsmethode, welche die
notwendige Kongruenz zwischen Gesamtversorgung und der
anzurechnenden Rente herstelle.
22
§ 18 BetrAVG greife nicht in
Eigentumsrechte der Zusatzversicherten ein. Auch ein Verstoß
gegen Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG liege nicht
vor.
23
4. Beide Beschwerdeführer richten ihre
Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Landgerichts und
des Oberlandesgerichts. Daneben greifen sie § 18 BetrAVG
in der Fassung vom 21. Dezember 2000 und mittelbar § 37
Abs. 1, §§ 44, 44a VBLS a.F. an, der
Beschwerdeführer zu 1) auch § 37 Abs. 4 VBLS
a.F. Sie rügen die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 14 GG. Der Beschwerdeführer zu 2) rügt auch eine
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 GG.
24
a) § 18 BetrAVG verstoße gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, weil danach die Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes anders zu behandeln seien als nach
§ 2 BetrAVG die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Die
Berechnung nach § 2 BetrAVG unterscheide sich von
derjenigen nach § 18 BetrAVG dadurch, dass die
Betriebsrente nach § 2 BetrAVG ratierlich, also
zeitanteilig im Verhältnis zu einer bis zur Vollendung des
65. Lebensjahrs fortgesetzten Tätigkeit ermittelt werde. Der
Beschwerdeführer zu 1) erhielte dann mindestens eine
Betriebsrente in Höhe der Auskunft der Versorgungsanstalt aus
dem Jahr 1993; danach habe der (Netto-)Versorgungssatz 89,36
% betragen. Demgegenüber ergebe sich nach § 18 BetrAVG
ein Versorgungssatz von nur 65,07 %. Diese Absenkung sei
unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer zu 2) sieht sich
dadurch benachteiligt, dass sein „bereits erworbener“
Versorgungssatz von 89 % auf 57,56 % gekürzt und dabei nur
auf 25,58 Jahre im Hauptbeschäftigungsverhältnis
abgestellt worden sei.
25
Der Beschwerdeführer zu 2) rügt eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit, als in
§ 18 BetrAVG für die Berechnung der gesetzlichen Rente
zwingend das Näherungsverfahren vorgesehen sei. Das
benachteilige die unter § 18 BetrAVG fallenden
Beschäftigten gegenüber den von § 2 BetrAVG erfassten
Beschäftigten, die auch eine weniger pauschalierte Berechnung
ihrer Sozialversicherungsrente verlangen könnten. Ein
Nachteil entstehe auch gegenüber denjenigen, die Anspruch auf
eine Versorgungsrente hätten, weil bei diesen die
tatsächliche gesetzliche Rente angesetzt werde. Demgegenüber
werde von der erreichten Gesamtversorgung des
Beschwerdeführers eine fiktiv nach dem Näherungsverfahren
ermittelte Rente abgezogen. Das benachteilige insbesondere
Beschäftigte mit längeren Ausbildungszeiten, also Akademiker
wie den Beschwerdeführer. Das Näherungsverfahren unterstelle
eine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
von 45 Jahren, die unrealistisch hoch angesetzt worden sei.
Zudem werde zur rechnerischen Ermittlung der gesetzlichen
Rente das jeweilige versicherungspflichtige Entgelt bei
Ausscheiden als Einkommen auch zu Beginn der
Beschäftigungszeit unterstellt, obwohl aufgrund der
Altersstufen das Anfangsentgelt mit Sicherheit um mehrere
Stufen niedriger liege. Das führe stets zu fiktiv überhöhten
gesetzlichen Renten und damit zu niedrigeren
Zusatzrenten.
26
Beide Beschwerdeführer rügen, § 18
BetrAVG greife in ihre durch Art. 14 GG geschützten
Rechte ein. Ihre erdienten Renten würden ihnen teilweise
entzogen. Der Gesetzgeber müsse den Rentenanspruch vor
Auszehrung schützen. Bei Beschäftigungsverhältnissen mit
einer Dauer von mehr als zehn Jahren und einer nach § 4
Abs. 1 Versorgungs-TV bestehenden Versorgungsanwartschaft auf
eine dynamische Versorgungsrente unterfalle diese Rente
„jedenfalls im Stammrecht“ dem Eigentumsschutz. Bei
vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis sei
mit Art. 14 GG und mit dem Vertrauensschutz nur eine
Berechnung vereinbar, die derjenigen nach § 2 BetrAVG
entspreche. Nur dann bleibe der durch eigene Arbeitsleistung
erworbene Versorgungsgrad erhalten. Außerdem sei eine solche
anteilige Berechnung arbeitsvertraglich geschuldet und
unterliege schon deshalb dem Schutz des Art. 14 GG.
27
Die Versorgungsanstalt habe in den Fällen der
Beschwerdeführer die Prinzipien des Vertrauens- und des
Eigentumsschutzes verletzt, die sie bei früheren
Satzungsänderungen selbst anerkannt habe. Sie habe bei der
Versorgungsrente Ansprüche bereits abgesenkt, indem sie die
erforderliche gesamtversorgungsfähige Zeit von 35 Jahren
auf 40 Jahre verlängert und beim Nettoversorgungssatz statt
der Sockelbeträge von 45 % einen linearen Versorgungssatz von
2,294 % pro Jahr der Beschäftigung eingeführt habe. Dabei
habe sie aber den von den Versicherten bereits erreichten
Versorgungsgrad durch § 98 Abs. 5 VBLS a.F. geschützt.
Damit breche nun § 18 BetrAVG, der keinen
Mindestversorgungssatz anerkenne. § 98 Abs. 5 VBLS a.F.,
der den Sockel für „Altbeschäftigte“ schütze, werde nicht
angewandt. Nun gelte der neue, linearisierte
Satz von 2,25 % je Jahr für die nach neuem
Nettoversorgungsrecht abgeschmolzenen Versorgungssätze, ohne
dass auf den in der Satzung geregelten Bestandsschutz
zurückgegriffen würde. Die Beschwerdeführer würden dadurch
wesentlich schlechter behandelt als „andere
Versorgungsrentner“ im öffentlichen Dienst.
28
Außerdem blieben die Vordienstzeiten und
anerkannten Ausbildungszeiten sowie sonstige
Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung unberücksichtigt. Im Gegensatz zu den
Versorgungsrentenberechtigten der Versorgungsanstalt würden
den Beschwerdeführern nicht einmal die weiteren
Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige
Zeit bei der Betriebsrentenberechnung angerechnet.
29
§ 18 BetrAVG verstoße zudem gegen
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, weil § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe f BetrAVG, der das Näherungsverfahren vorgebe,
unklar und inhaltlich unbestimmt sei. Der Gesetzgeber habe
nicht geregelt, welche Jahre bei den auf die
Gesamtversorgungszeit anzurechnenden Bezügen zugrunde zu
legen seien. Die Regelung des Bundesministeriums der Finanzen
für Pensionsrückstellungen gehe insoweit ohne gesetzliche
Grundlage von 45 Versicherungsjahren aus. Gerade die
Anordnung von fiktiven gesetzlichen Versicherungszeiten, die
für Akademiker unerreichbar seien, hätte jedoch einer
gesetzlichen Grundlage bedurft. Durch die Verweisung auf das
Näherungsverfahren sei dem Bürger praktisch eine Bestimmung
seiner Zusatzrente nicht möglich, da die realen Rentenpunkte,
die der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte entnommen werden könnten, nicht maßgebend
seien, und das Bundesministerium der
Finanzen noch nicht einmal eine mathematische Formel zur
Berechnung angegeben habe.
30
§ 18 BetrAVG verstoße aufgrund seiner
Entstehungsgeschichte und aufgrund des
Gesetzgebungsverfahrens, in dem die Auswirkungen der Norm
verschleiert worden seien, gegen das Rechtsstaatsprinzip des
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG und gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der
Gesetzentwurf hätte darlegen müssen, welche Höhe die nunmehr
festgelegte Zusatzversorgung im Verhältnis zu der Altregelung
habe.
31
Der Beschwerdeführer zu 2) rügt zusätzlich
einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG, weil
eine wissenschaftliche Tätigkeit im Ruhestand den Verlust der
Versorgungsrente und den Abfall auf eine Versicherungsrente
nach § 18 BetrAVG auslöse.
32
b) Die angegriffenen Urteile verletzten die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten den
erworbenen Eigentums- und Vertrauensschutz und die den
Lebensstandard sichernde Funktion der Betriebsrente verkannt,
wenn sie ausführten, Eigentum sei nur dann gegeben und
geschützt, wenn dies die Satzung der Versorgungseinrichtung
oder ein Gesetz so vorsähen.
33
Anspruchsgrundlage sei bei zutreffender
Betrachtung nicht die Satzung, sondern „die Anwartschaft
aufgrund geleisteter Arbeit gemäß dem Versorgungs-TV“ und das
Versprechen des Arbeitgebers, eine dynamische Versorgung bei
langen Arbeitsverhältnissen zu gewährleisten. Die Gerichte
hätten verkannt, dass die Anwartschaft auf durch Arbeit und
im Vertrauen auf die feste Anstellung im öffentlichen Dienst
erworbene Versorgung auch ohne positive Regelung in einem
Gesetz oder in der Satzung wie Eigentum zu schützen sei. Sie
hätten auch übersehen, dass ein Eingriff in diese
grundrechtlich geschützte Anwartschaft dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen müsse. Beide
Beschwerdeführer hätten fast eine Vollversorgung erreicht. Es
sei nicht einzusehen, warum ihnen wegen der einvernehmlichen
Auflösung des Arbeitsvertrags nur noch eine
Versicherungsrente zustehen soll.
34
Daneben rügt der Beschwerdeführer zu 2) auch
eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die
angegriffenen Urteile. Das Oberlandesgericht habe den
Schutzbereich des Grundrechts verkannt. Es gehe nicht um die
wissenschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen,
sondern um die Unterbindung einer wissenschaftlichen
Tätigkeit durch ökonomischen Druck.
35
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die
Versorgungsanstalt als Beklagte der Ausgangsverfahren, das
Bundesministerium des Innern, der Bundesgerichtshof, das
Bundesarbeitsgericht, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, die
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung und die
Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung
Stellung genommen. Die Versorgungsanstalt hat ihrer
Stellungnahme Vergleichsberechnungen beigefügt, nach denen
sie die Zusatzrenten der Beschwerdeführer fiktiv nach
§ 2 BetrAVG berechnete. Für beide Beschwerdeführer
ergaben sich danach niedrigere Renten.
36
Die Verfassungsbeschwerden sind
unzulässig.
37
Soweit die Beschwerdeführer ihre
Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen § 18 BetrAVG
richten, sind sie unzulässig, weil sie entgegen
§ 93 Abs. 3 BVerfGG nicht innerhalb eines
Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben wurden.
38
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie
sich mittelbar gegen die Satzungsbestimmungen der
Versorgungsanstalt richten, nicht bereits deshalb unzulässig,
weil diese nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde
angegriffen werden könnten. Die Versorgungsanstalt ist als
Anstalt des öffentlichen Rechts an Grundrechte gebunden (vgl.
BVerfGE 124, 199 m.w.N.). Ihre Satzung ist
tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1
BVerfGG (anders noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000,
S. 3341 ). Das gilt unabhängig von
ihrer Einordnung als privatrechtliche Allgemeine
Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner
Versicherungsbedingungen (vgl. BGHZ 48, 35
; 103, 370 ; 142, 103
). Es gilt auch, insofern
Satzungsregelungen auf Vereinbarungen der
Tarifvertragsparteien zurückzuführen sind, deren
Handlungsspielraum durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist
(vgl. BVerfGE 124, 199 ), da dies die öffentliche
Gewalt ebenso wenig generell von der Beachtung der
Grundrechte entbindet wie das Handeln in privatrechtlichen
Organisationsformen (vgl. BVerfGE 128, 226 ).
39
Jedoch sind die Verfassungsbeschwerden
insbesondere mit Blick auf die Beschwer nicht hinreichend
substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92
BVerfGG).
40
1. Hinsichtlich der einzelnen in Frage
stehenden Satzungsbestimmungen ist nicht konkret vorgetragen,
inwieweit sich aus ihnen für die Beschwerdeführer ein
Nachteil ergibt. In Bezug auf § 37 Abs. 1 VBLS a.F.
scheidet eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der
Beschwerdeführer von vornherein aus. Die Regelung normiert
nur die Voraussetzungen unterschiedlicher Typen von
Zusatzrenten, aber nicht deren Berechnung; die Norm wirkt
sich folglich nicht auf die Rentenhöhe aus.
41
2. Die Verfassungsbeschwerden zeigen die
Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht
auf. Der Vortrag der Beschwerdeführer lässt nicht erkennen,
inwiefern ihnen durch die angegriffenen Entscheidungen
geschützte Rechtspositionen genommen worden sind. Unter den
Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG
fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die
Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet
sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach
eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen
ausüben dürfen (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 112, 93
; 115, 97 ; stRspr). Damit
schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder
sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende
Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche
(vgl. BVerfGE 97, 350 ; 105, 17 ; 115,
97 ) und sozialversicherungsrechtliche
Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im
Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind
(stRspr seit BVerfGE 53, 257 ). Der
Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die
Aufgabe zu, einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen
Bereich zu sichern und Menschen dadurch eine
eigenverantwortliche Gestaltung ihres Lebens zu ermöglichen.
Heute erlangt der Großteil der Bevölkerung eine
wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates
Sachvermögen als durch den Ertrag der Erwerbsarbeit und eine
daran anknüpfende, solidarisch getragene Altersversorgung,
die auch historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken
verknüpft war (BVerfGE 100, 1 ; stRspr). Folglich
sind auch unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten
eigentumsrechtlich geschützt. Doch reicht der Schutz des
Art. 14 Abs. 1 GG nur so weit, wie Ansprüche bereits
bestehen, verschafft diese selbst aber nicht (vgl. BVerfGK
11, 130 ). Das Grundrecht auf Eigentum schützt
daher auch unverfallbare Anwartschaften, wenn auch nicht in
einer konkreten Höhe.
42
Die Beschwerdeführer nennen keine
Rechtspositionen, welche die Rechtsordnung ihnen bereits in
einer Weise zugeordnet hat, dass sie in ihrer Höhe durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wären (so auch BVerfGE 98,
365 ). Die Angaben aus den Mitteilungen der
Versorgungsanstalt von 1993 und 1999 begründen keinen
Besitzstand, der den Beschwerdeführern zu diesem Zeitpunkt
bereits endgültig zugestanden hätte (vgl. BVerfGK 11, 130
). Auch der Arbeitsvertrag in Verbindung mit
§ 4 Versorgungs-TV spricht den Beschwerdeführern keine
Versorgungsrente zu, denn § 4 Versorgungs-TV
verpflichtet bestimmte Arbeitgeber, Beschäftigte bei der
Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine
Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich
und die Hinterbliebenen erwerben können; eine Garantie für
diese Rente in einer bestimmten Höhe enthält die Vorschrift
jedoch nicht. Dasselbe gilt für das Verlangen nach
Bestandsschutz gemäß § 98 VBLS a.F., denn diese Norm
regelt die Art der Berechnung von Versorgungsrenten für einen
bestimmten, mit Bestandsschutz gesicherten Personenkreis,
begründet aber derartige Rentenansprüche ebenfalls nicht (so
auch BVerfGK 11, 130 ).
43
3. Auch die Möglichkeit der Verletzung der aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
des Art. 20 Abs. 3 GG hergeleiteten Grundsätze der
Bestimmtheit und des Vertrauensschutzes ist nicht
aufgezeigt.
44
Hinsichtlich der Regelung des
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe f BetrAVG zur
Anwendung des Näherungsverfahrens fehlt es nicht nur an einem
Vortrag, der erkennen ließe, dass die angegriffenen
Entscheidungen auf dem behaupteten Verfassungsverstoß
beruhen. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die im
Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche bestünden, wenn
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe f BetrAVG
verfassungswidrig wäre. Zudem ist nicht konkret vorgetragen,
warum es der angegriffenen Regelung an Bestimmtheit mangeln
soll. Das Gesetz verweist auf das Näherungsverfahren, das bei
Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung bereits feste Gestalt
angenommen hatte, durch Erlasse von Finanzbehörden
konkretisiert war und lediglich geänderten gesetzlichen
Rahmenbedingungen angepasst wurde. Zwar ist das Verfahren
komplex. Doch der Einwand, es ergebe sich daraus keine
einfache Formel zur Rentenberechnung, begründet noch keinen
Verfassungsverstoß.
45
Auch eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes
ist nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich,
dass durch frühere Mitteilungen der Versorgungsanstalt oder
§ 4 Versorgungs-TV ein Vertrauen in eine Rente, wie sie
im Ausgangsverfahren geltend gemacht worden ist, überhaupt
begründet worden wäre.
46
4. Die Rüge des Beschwerdeführers zu 2) einer
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 GG ist unzulässig. Die
Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt die Möglichkeit
einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Art. 5 Abs.
3 GG schützt die Freiheit von Forschung und Wissenschaft als
Tätigkeiten (vgl. BVerfGE 111, 333 ),
nicht aber das damit im Zusammenhang stehende Gewinn- und
Erwerbsstreben (vgl. BVerfGK 10, 186 ). Insofern
ist es zwar durchaus denkbar, dass ökonomische Zwänge als
faktische Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit zu verstehen
sind. Doch sind solche ökonomischen Zwänge weder vorgetragen
noch ersichtlich. Fallen lediglich persönliche finanzielle
Vorteile weg, ist die Wissenschaftsfreiheit nicht ohne
Weiteres tangiert.
47
5. Die Verfassungsbeschwerden legen
insbesondere nicht hinreichend dar, inwiefern die Gerichte
das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt haben sollen.
48
a) Eine Rüge ist hinreichend substantiiert,
wenn im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
alles dargelegt wird, was dem Gericht eine Entscheidung der
verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht. Dies schließt
eigene Ermittlungen des Bundesverfassungsgerichts nicht aus.
Es ist jedoch nicht gehalten, sich den Sachverhalt durch
langwieriges Recherchieren aus weiteren Unterlagen zu
erschließen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216
). Die prozessuale Pflicht zur plausiblen
Darlegung der gerügten Grundrechtsverletzungen kann auch
Informationen umfassen, die ursprünglich nicht im
Kenntnisbereich derjenigen liegen, die eine Verletzung ihrer
Grundrechte geltend machen, wenn ihnen diese Darlegung
möglich und zumutbar ist (vgl. BVerfGE 48, 271 ;
Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
§ 92 Rn. 23, 25). Im Einzelfall kann es ebenfalls
zumutbar sein, unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen,
um einen Verfassungsverstoß substantiiert rügen zu können.
Das gilt insbesondere, wenn - wie hier im Betriebsrentenrecht
- komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung angegriffen
werden. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG
muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in
welcher Weise benachteiligt wird. Die Verfassungsbeschwerde
muss erkennen lassen, worin konkret ein individueller
Nachteil liegt. Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung,
muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten
Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende
Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2008 - 1 BvR 1243/04
-, juris, Rn. 6). Dabei ist auch auf nahe liegende Gründe für
und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris,
Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9.
Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
23. August 2010 - 1 BvR 1141/10 -, juris,
Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, juris, Rn.
19).
49
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen
komplexe Regelungen, genügt es nicht, nachteilige
Ungleichbehandlungen durch einzelne Faktoren in einer
Leistungsberechnung zu rügen. Es bedarf vielmehr auch einer
Auseinandersetzung mit ihrem Zusammenwirken und dem
Gesamtergebnis. Dazu sind erforderlichenfalls
Alternativberechnungen, wenn nötig unter
Zuhilfenahme Dritter vorzulegen; ist dies ausnahmsweise
unzumutbar, müssen jedenfalls die konkreten tatsächlichen
Grundlagen für eine Alternativberechnung vorgetragen werden.
Eine entscheidungserhebliche Ungleichbehandlung auch durch
Einzelregelungen in komplexen Berechnungssystemen ist zudem
nur dann hinreichend dargelegt, wenn die
Verfassungsbeschwerde die Auswirkungen des behaupteten
Nachteils auf die Leistungshöhe aufzeigt.
50
b) Die Beschwerdeführer rügen
Ungleichbehandlungen gegenüber den vorzeitig ausscheidenden
Beschäftigten in der Privatwirtschaft sowie eine
Ungleichbehandlung innerhalb des öffentlichen Dienstes
gegenüber den Versorgungsrentenberechtigten und halten diese
nicht für gerechtfertigt, haben beides aber nicht hinreichend
dargelegt.
51
aa) Aus dem Vortrag ist nicht ersichtlich, in
welcher Hinsicht die infolge der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG a.F. (BVerfGE
98, 365) getroffene Neuregelung von § 18 BetrAVG mit dem
Grundgesetz unvereinbar wäre. Zwar wäre auch eine Erstreckung
der Berechnung nach § 2 BetrAVG für die private
Wirtschaft auf den öffentlichen Dienst sachangemessen (vgl.
BVerfGE 98, 365 ), doch ist sie nicht zwingend.
Der Gesetzgeber hat einen Regelungsspielraum, den er auch
nutzen kann, um Besonderheiten des öffentlichen Dienstes
durch eine abweichende Regelung Rechnung zu tragen (vgl.
BVerfGE 98, 365 ). Er hat § 18 Abs. 2 BetrAVG
der Regelung für die Privatwirtschaft nunmehr zwar
angenähert, denn beide Vorschriften sehen eine ratierliche
Berechnungsweise der Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden
vor. Es gibt aber nach wie vor Unterschiede zwischen beiden,
allerdings ist aus den Verfassungsbeschwerden nicht
ersichtlich, dass diese gegen Verfassungsrecht verstoßen. Mit
dem ausdrücklich durch das Bundesverfassungsgericht
eingeräumten Spielraum bei der Neugestaltung des § 18
BetrAVG setzen sich die Beschwerdeführer nicht
auseinander.
52
Es ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführer
insbesondere unklar, wie hoch ein Anspruch nach § 2
BetrAVG wäre und wie dieser in ihren Fällen zu berechnen
wäre. Zwar hatte das hier maßgebliche Regelungswerk eine
Komplexität, die es den Versicherten kaum mehr ermöglichte zu
überschauen, welche Leistung sie erwarten konnten (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341; dazu
auch BGHZ 174, 127 ). In eine fiktive
Alternativberechnung nach § 2 BetrAVG wäre diese
Komplexität auch eingeflossen. Zudem hatten die
Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, eine
Vergleichsberechnung nach § 2 BetrAVG durch die
Versorgungsanstalt vornehmen zu lassen. Beiden
Beschwerdeführern war dennoch ein konkreter Vortrag zu der
von ihnen angestrebten alternativen Rentenberechnung
zumutbar. Sie hätten eine solche Alternativberechnung
erforderlichenfalls mit Unterstützung sachkundiger Dritter
erstellen können. Mit der Rentenberatung ist zudem ein auch
auf gerichtliche Verfahren bezogenes Unterstützungsangebot
vorhanden. Auslagen für Alternativberechnungen sind den
Beschwerdeführern zumutbar, wenn die Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde dadurch nicht in unverhältnismäßiger
Weise erschwert wird. Das ist hier nicht ersichtlich. Im
Übrigen sind die Beschwerdeführer den Alternativberechnungen
der Versorgungsanstalt, wonach sich keine höheren Ansprüche
ergäben, nicht entgegengetreten.
53
Selbst wenn eine Alternativberechnung in
Einzelfällen unzumutbar ist, muss eine Verfassungsbeschwerde
jedenfalls die konkreten tatsächlichen Grundlagen für eine
Alternativberechnung mitteilen. Einzelne Angaben -
insbesondere zur erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit und
zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt - finden sich hier nur
verstreut in den Anlagen der Verfassungsbeschwerden, fehlen
aber in den Beschwerdeschriften. Der Beschwerdeführer zu 1)
behauptet, dass ein Anspruch nach § 2 BetrAVG sich
mindestens auf die Höhe beliefe, die ihm in einer Mitteilung
der Versorgungsanstalt von 1993 in Aussicht gestellt worden
sei; dieser Vortrag bezieht sich jedoch auf eine
Versorgungsrente, nicht auf einen Anspruch aus § 2
BetrAVG.
54
bb) Es ist nicht substantiiert dargelegt,
inwieweit die Beschwerdeführer als
Versicherungsrentenberechtigte gegenüber den
Versorgungsrentenberechtigten innerhalb des öffentlichen
Dienstes in mit dem Grundgesetz unvereinbarer Weise
benachteiligt worden wären. Zwar haben die Beschwerdeführer
dargelegt, dass sie Nachteile erleiden. Dies ergibt sich für
den Beschwerdeführer zu 1) aus der Mitteilung der
Versorgungsanstalt aus dem Jahr 1993, in der seine
voraussichtliche Versorgungsrente mit einem fiktiven Austritt
ein Jahr vor dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem
öffentlichen Dienst berechnet worden ist. Es ist durchaus
wahrscheinlich, dass der Versorgungsrentenanspruch bei
Berücksichtigung des späteren Austritts höher wäre als der
Anspruch auf Versicherungsrente. Auch der Beschwerdeführer zu
2) hat eine Mitteilung der Versorgungsanstalt aus dem Jahr
1999 vorgelegt, in der eine höhere Versorgungsrente als die
dann gezahlte Versicherungsrente beziffert war. Doch fehlt
substantiierter Vortrag dazu, inwieweit darin
Grundrechtsverletzungen liegen können. Die Beschwerdeführer
setzen sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, ob
die Betriebstreue bis zum Renteneintritt höhere Renten
rechtfertigen kann (vgl. zu dauerhaften und berechenbaren
Beitragsleistungen BVerfGE 122, 151
).
55
cc) Die Einwände gegen einzelne Faktoren des
Berechnungsverfahrens für die Höhe der unverfallbaren
Anwartschaft nach § 18 BetrAVG genügen den Anforderungen
an die Substantiierung einer Rüge wegen Verstoßes gegen die
Verfassung nicht. Es ist insoweit schon nicht ersichtlich,
inwiefern die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte
auf einer Verkennung von Grundrechten beruhen könnten. Im
Ergebnis ist ein Nachteil hiermit nicht dargelegt. Bei der
Berechnung der Zusatzrenten greifen mehrere Faktoren
ineinander, die nur zusammen wirksam werden (vgl. ++BVerfGE
58, 81 ;** 117, 272 , zu Anwartschaften
im Sozialversicherungsrecht). Nachteile, die auf einen Faktor
zurückgehen, können durch Vorteile aus einem anderen Faktor
ausgeglichen werden. Folglich kann ein einziger Faktor nicht
losgelöst von anderen bewertet werden; aus
verfassungsrechtlicher Sicht bedarf es einer Gesamtschau.
56
(1) Die Beschwerdeführer legen nicht
substantiiert dar, inwieweit sie konkret dadurch
benachteiligt würden, dass nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe f BetrAVG die - zum Zeitpunkt des
vorzeitigen Ausscheidens nur fiktive - Grundversorgung
zwingend nach dem Näherungsverfahren pauschaliert berechnet
wird, während Beschäftigte in der privaten Wirtschaft nach
§ 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG verlangen können, dass ihre
Sozialversicherungsrente auf Grundlage der individuell
erreichten Entgeltpunkte hochgerechnet wird. Es ist zwar
nicht auszuschließen, dass sich das Näherungsverfahren
nachteilig auswirkt, wenn Versicherte einen Erwerbsverlauf
haben, der untypisch ist und von den pauschalierenden
Berechnungsgrundlagen abweicht, die dem Näherungsverfahren
zugrunde liegen. So geht das Näherungsverfahren von einer
Versicherungszeit von 45 Jahren aus, die etwa aufgrund von
langen Ausbildungszeiten wie beim Beschwerdeführer zu 2)
nicht erreichbar sein können. Dann kann sich nach dem
Näherungsverfahren in Einzelfällen eine bis zu mehr als
doppelt so hohe Grundversorgung ergeben (vgl. OLG Karlsruhe,
Urteil vom 22. September 2005 - 12 U 99/04 -, juris,
Rn. 185). Dies war auch Anlass für den
Bundesgerichtshof, den Tarifvertragsparteien des öffentlichen
Dienstes aufzugeben, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens
vor einer Neuregelung zu den Startgutschriften zu überprüfen
(vgl. BGHZ 174, 127 ). Allerdings sind
solche Nachteile vorliegend nicht dargetan. Vielmehr gibt es
Hinweise darauf, dass das Näherungsverfahren im Durchschnitt
eher von zu niedrigen Renten ausgeht (zur
Versicherungsmathematik Engbroks/Engbroks, BetrAV 2011, S.
514 ). Nach den Berechnungen der
Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anlässlich
ihrer Verhandlungen über eine Neuregelung der
Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte wirkt
sich das Näherungsverfahren in über 92 % der Fälle für
die Versicherten positiv aus (vgl. Hebler, ZTR 2011, S. 534
; Hügelschäffer, BetrAV 2011, S. 613
). In der erforderlichen Gesamtschau zeigt sich
zudem, dass Versicherte mit unvollständigen
Erwerbsbiographien von dem Berechnungsfaktor des
Höchstversorgungssatzes profitieren. Das lassen jedoch beide
Beschwerdeführer außer Acht.
57
(2) Die Verfassungsbeschwerden sind
unzureichend substantiiert, da nicht vorgetragen ist, dass
sich für die Beschwerdeführer konkret ein Nachteil dadurch
ergibt, dass sich die Zusatzrente nach § 18 Abs. 2
BetrAVG mit Hilfe eines unverfallbaren Anteilssatzes
berechnet, der sich an einem festen jährlichen Prozentsatz
von 2,25 % orientiert. Ein offenkundiger Unterschied
gegenüber der Anwartschaftsberechnung in der Privatwirtschaft
liegt darin, dass nach § 2 BetrAVG eine individuelle
Unverfallbarkeitsquote ermittelt wird, indem die Dauer der
tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn
der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahrs ins Verhältnis gesetzt wird, während nach
§ 18 Abs. 2 BetrAVG ein fixer Prozentsatz pro
Pflichtversicherungsjahr gilt. Es ist auch nicht
auszuschließen, dass dies den Anforderungen des Grundgesetzes
in anderen Regelungszusammenhängen nicht genügt (vgl. zu den
Startgutschriften rentenferner Versicherter BGHZ 174, 127
, wo allerdings im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Prüfung unberücksichtigt blieb, dass
sich diese Anteilssätze auf unterschiedliche
Berechnungsgrößen beziehen). Doch haben die Beschwerdeführer
in Bezug auf ihre Zusatzrentenberechnung nicht aufgezeigt,
inwieweit sie selbst durch den Anteilssatz in
verfassungswidriger Weise benachteiligt werden. Sie befassen
sich nicht damit, dass ein fester Prozentsatz pro
Pflichtversicherungsjahr Ungereimtheiten vermeidet, die mit
einer Anwendung der Anteilsberechnung nach § 2 BetrAVG
im öffentlichen Dienst verbunden wären. Sie setzen sich nicht
damit auseinander, dass ein fester Prozentsatz die
Anwartschaftsberechnung erleichtert und ihre Transparenz
erhöht, obwohl dies angezeigt gewesen wäre (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341
). Ebenso wenig legen sie dar, inwiefern ihnen
auch bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des jährlichen
Prozentsatzes von 2,25 % ein höherer Rentenanspruch zustünde,
denn aus dieser Annahme folgt für ihre konkrete
Rentenberechnung noch nicht die Anwendbarkeit der
Bestandsschutzregelungen, von denen die Beschwerdeführer aber
profitieren müssten, um eine höhere Versorgungsrente
beanspruchen zu können. Daher genügen die
Verfassungsbeschwerden den Darlegungsanforderungen auch
diesbezüglich nicht.