BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1067/12 -
des Herrn R…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 22. August 2013 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.
Juni 2011 - I-11 U 27/06 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes) und wird aufgehoben. Der
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 - III
ZR 177/11 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 371.000,00 € (in Worten:
dreihunderteinundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Versagung von Amtshaftungsansprüchen wegen der überlangen
Verfahrensdauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens.
2
1. Gegenstand des dem Amtshaftungsprozess
zugrundeliegenden Ursprungsverfahrens war ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf restlichen Werklohn für den Abtransport
von Erd- und Gesteinsmassen im Rahmen einer
Straßenbaumaßnahme. Wegen dieser Forderung erwirkte der
Beschwerdeführer im Dezember 1983 einen Mahnbescheid. Das
Landgericht gab der Klage im anschließenden
zivilgerichtlichen Verfahren im April 1985 dem Grunde nach
statt. Die Berufung der damaligen Beklagten wurde im Juni
1986 zurückgewiesen. Ein Jahr später wurde die Annahme der
Revision abgelehnt. Im anschließenden Betragsverfahren gab
das Landgericht der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme
im Mai 1996 durch Schlussurteil teilweise statt. Gegen das
landgerichtliche Urteil legten beide Parteien Berufung ein,
die sie im Oktober 1996 begründeten. Im Berufungsverfahren
kam es unter anderem zu Verzögerungen durch eine weiträumige
Terminierung des Oberlandesgerichts, zwei
Berichterstatterwechsel, eine wiederholte Übertragung der
Sache auf den Einzelrichter und eine verzögerte Terminierung
nach einer ergänzenden Beweisaufnahme. Während des
Berufungsverfahrens wurde am 1. Februar 2002 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der damaligen Beklagten
eröffnet. Der Beschwerdeführer erhielt aus der
Prozessbürgschaft den von ihr gesicherten Teilbetrag seiner
Forderung und schloss mit dem Insolvenzverwalter einen
Vergleich, wonach dieser eine darüber hinausgehende Forderung
zur Insolvenztabelle festzustellen hatte. Wegen
Masseunzulänglichkeit waren die hieraus resultierenden
weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers jedoch nicht
durchsetzbar.
3
2. In dem der Verfassungsbeschwerde
zugrundeliegenden Ausgangsverfahren machte der
Beschwerdeführer seinen Ausfallschaden aus dem
Ursprungsverfahren gegenüber dem beklagten Land geltend. Er
begehrte Amtshaftungsansprüche wegen überlanger
Verfahrensdauer in Höhe von 844.443,53 Euro zuzüglich
Zinsen und abzüglich des aufgrund der Prozessbürgschaft
gezahlten Betrages von 347.678,47 Euro.
4
a) Das Landgericht wies diese Klage ab. Auf
die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers
verurteilte das Oberlandesgericht das beklagte Land zur
Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 530.841,67 Euro
nebst Zinsen abzüglich bereits erstatteter
347.678,47 Euro. Das Verfahren sei phasenweise durch die
Richter am Landgericht und am Oberlandesgericht nicht mit der
gebotenen Beschleunigung bearbeitet worden. Zwar sei das
Verhalten im Grundverfahren nicht zu beanstanden, im
Betragsverfahren sei es jedoch in beiden Instanzen zu
pflichtwidrigen Verstößen gegen die gerichtliche
Prozessförderungspflicht gekommen. Die hierauf
zurückzuführende amtspflichtwidrige Verzögerung belaufe sich
auf insgesamt 34 Monate. Infolgedessen sei dem
Beschwerdeführer ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen
der voraussichtlichen Urteilssumme bei streitiger
Entscheidung im Ausgangsverfahren und dem aufgrund der
Prozessbürgschaft zugeflossenen Betrag entstanden. Ohne die
Verzögerung hätte bis Mitte des Jahres 2000 ein
vollstreckbares Berufungsurteil ergehen können. Aus diesem
hätte der Beschwerdeführer noch erfolgreich vollstrecken
können, weil der Beklagten zu diesem Zeitpunkt von ihrer Bank
noch die erforderlichen Kreditmittel zur Verfügung gestellt
worden wären.
5
b) Auf die hiergegen gerichtete Revision des
beklagten Landes hob der Bundesgerichtshof das Urteil des
Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurück.
6
aa) Die verzögerte Sachbearbeitung durch die
Gerichte sei von der Amtshaftung (§ 839 BGB,
Art. 34 Abs. 1 GG) erfasst, weil sich aus dem Recht
auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 EMRK) die
drittbezogene Amtspflicht gegenüber den Parteien ergebe,
anhängige Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu
bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah
abzuschließen. Ein Richter, der bei dem Urteil in einer
Rechtssache seine Amtspflicht verletze, sei jedoch nach dem
sogenannten Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2
Satz 1 BGB nur dann für den hieraus entstehenden Schaden
verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat
bestehe. Soweit diese Privilegierung nach § 839
Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im Falle einer pflichtwidrigen
Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes gelte,
betreffe dies nicht solche Maßnahmen des Gerichts, die
rechtzeitig getroffen worden seien, jedoch im Ergebnis zu
einer Verlängerung des Verfahrens geführt hätten. Aber auch
soweit das richterliche Verhalten nicht von der
Haftungsprivilegierung erfasst sei, könne bei der Beurteilung
der Frage, ob eine haftungsbegründende Verzögerung vorliege,
der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz richterlicher
Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht
unberücksichtigt bleiben.
7
Von der Privilegierung des § 839
Abs. 2 Satz 1 BGB seien nicht nur Mängel erfasst, die im
Urteil selbst lägen oder die unmittelbar mit seinem Erlass in
Zusammenhang stünden, sondern außerdem alle Maßnahmen, die
objektiv darauf gerichtet seien, die Rechtssache durch Urteil
zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung
zu gewinnen. Derartige Maßnahmen stünden in einem so engen
Zusammenhang mit dem Urteil, dass sie von diesem
haftungsmäßig nicht getrennt werden könnten.
8
Außerhalb des Anwendungsbereichs von
§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB führe die Verpflichtung zur
Entscheidung in angemessener Zeit nicht dazu, dass das
Gericht die Prozessführung unabhängig von Art. 97
Abs. 1 GG nach dem Zeitfaktor auszurichten habe und bei
verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung immer
die schneller zum Abschluss führende wählen müsse. Denn
gerade das Rechtsstaatsprinzip verlange eine umfassende
tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands.
Die sachgerechte Führung des Prozesses sei insoweit
- abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben -
in das Ermessen des verantwortlichen Richters gestellt und
könne im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit,
sondern nur auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden. Bei der
Würdigung, ob das richterliche Verhalten nicht mehr
verständlich gewesen sei, müsse beachtet werden, dass sich
bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts
verdichte, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung
des Verfahrens zu bemühen. Der Zeitfaktor sei aber auch bei
langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende
Maßstab.
9
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein
richterliches Verhalten unvertretbar und insoweit
amtspflichtwidrig gewesen sei, trage grundsätzlich der
Kläger. Allein die lange Dauer des Vorprozesses begründe
keine sekundäre Darlegungslast des beklagten Landes, weil es
darauf ankomme, ob eine schadensursächliche
Verfahrensverzögerung durch konkrete und grundsätzlich vom
Kläger darzulegende pflichtwidrige Verhaltensweisen des im
Vorprozess tätigen Richters oder durch ein
Organisationsverschulden des Landes aufgetreten sei.
10
bb) Die grundsätzlich dem Tatrichter
obliegende Überprüfung der Verfahrensführung im Vorprozess
erweise sich in der angefochtenen Entscheidung teilweise als
rechtsfehlerhaft. Das Oberlandesgericht sei in manchen
Punkten unzutreffend von einer ermessensfehlerhaften,
verfahrensverzögernden Prozessleitung der im
Ausgangsverfahren tätigen Gerichte ausgegangen und habe sich
mit den möglichen Gründen für die eingetretene Verzögerung
des Ausgangsverfahrens teilweise nicht hinreichend
auseinandergesetzt.
11
Soweit das Berufungsgericht aufgrund der
Erteilung von Hinweisen vor Erlass des Beweisbeschlusses im
erstinstanzlichen Betragsverfahren von einer pflichtwidrigen
Verzögerung von vier Monaten ausgegangen sei, habe es nicht
berücksichtigt, dass diese Entscheidung eines Gerichts der
Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB
unterfalle. Nicht zu beanstanden sei hingegen die Annahme
einer pflichtwidrigen Verzögerung von 14 Monaten im
Zusammenhang mit der letztlich erfolglosen Beauftragung des
Sachverständigen. Der nicht unter § 839 Abs. 2 Satz
1 BGB fallende unangemessen nachsichtige Umgang des
Landgerichts mit dem Sachverständigen sei nicht mehr
vertretbar gewesen. Rechtsfehlerhaft sei demgegenüber die
Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe
pflichtwidrig nicht sogleich nach Eingang des Gutachtens des
zweiten Sachverständigen im April 1995 Termin zur Fortsetzung
der mündlichen Verhandlung anberaumt, wodurch eine
Verzögerung von vier Monaten eingetreten sei. Die
Entscheidung des Gerichts, den Parteien zunächst rechtliches
Gehör zu geben, um dann auf der Grundlage der eingehenden
Stellungnahmen über die weitere Verfahrensweise befinden zu
können, unterfalle der Privilegierung des § 839
Abs. 2 Satz 1 BGB.
12
Die Annahme des Berufungsgerichts, im Zuge des
zweitinstanzlichen Betragsverfahrens sei es im Zusammenhang
mit verschiedenen Terminierungen des Oberlandesgerichts zu
weiteren pflichtwidrigen Verzögerungen von mindestens zwölf
Monaten gekommen, halte nur teilweise einer rechtlichen
Überprüfung stand. Zu Recht habe das Oberlandesgericht das
nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende
Unterlassen einer ersten Terminsverfügung oder der Anordnung
des schriftlichen Vorverfahrens beanstandet. Für den weiteren
Verlauf des Verfahrens lasse jedoch die pauschale Bewertung
des Berufungsgerichts bezüglich des Zeitpunkts der mündlichen
Verhandlung nach Eintritt der Terminsreife und bezüglich des
Terminierungszeitpunktes nach dem Eingang weiterer
Schriftsätze und im Anschluss an die Beweisaufnahme nicht
erkennen, dass im Rahmen der Vertretbarkeitsprüfung die
wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden hätten. Die
vom Beschwerdeführer erhobene Gegenrüge, die zweimalige
Zuweisung der Sache an den Berichterstatter als Einzelrichter
sei als pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens zu
bewerten, sei unbegründet, weil es sich hierbei um eine in
das Ermessen des Vorsitzenden beziehungsweise des Gerichts
fallende, nicht anfechtbare Entscheidung im Anwendungsbereich
des Richterspruchprivilegs aus § 839 Abs. 2 Satz 1
BGB handele.
13
c) Das Oberlandesgericht wies nach der
Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof die Berufung des
Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil durch
angegriffenes Urteil insgesamt zurück. Zur Begründung führte
es aus, dass bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof
konkretisierten Maßstäbe der Vorwurf einer pflichtwidrigen
Verfahrensverzögerung weiterhin jedenfalls in Teilen
berechtigt sei. Diese gehe jedoch nicht über einen Zeitraum
von 20 Monaten hinaus.
14
Entsprechend den Ausführungen des
Bundesgerichtshofes zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem
Erlass des Beweisbeschlusses liege keine pflichtwidrige
Verfahrensverzögerung im Zeitraum bis März 1990 vor. Im
weiteren Gang des Betragsverfahrens vor dem Landgericht sei
jedoch aufgrund eines nicht mehr vertretbaren richterlichen
Verhaltens eine Verzögerung von insgesamt 15 Monaten
verursacht worden. Eine pflichtwidrige Verzögerung von 14
Monaten ergebe sich daraus, dass das Landgericht nicht
ausreichenden Druck auf den Sachverständigen ausgeübt habe.
Eine weitere Verzögerung von einem Monat sei durch das
teilweise nicht mehr verständliche Verhalten des Landgerichts
im Hinblick auf den Rückerhalt der Akten vom Sachverständigen
nach der Entziehung des Gutachtenauftrages entstanden. Im
weiteren Verlauf des Betragsverfahrens vor dem Landgericht
seien hingegen keine Verzögerungen festzustellen, die auf ein
unvertretbares und damit amtspflichtwidriges richterliches
Verhalten zurückzuführen seien. Dies gelte entsprechend den
bindenden Erwägungen des Bundesgerichtshofes insbesondere für
das Unterlassen einer sofortigen Terminsanberaumung nach
Eingang des Gutachtens des zweiten Sachverständigen.
15
Im Berufungsverfahren des Betragsverfahrens
sei eine amtspflichtwidrige Verzögerung durch eine verspätete
erste Terminierung von höchstens fünf Monaten entstanden. Im
weiteren Verlauf seien keine Verzögerungen feststellbar, die
auf einer amtspflichtwidrig zögerlichen richterlichen
Bearbeitung beruhten. Das Anberaumen eines Termins zur
Erörterung des Sachverständigengutachtens im Februar und
dessen Verlegung im März 2000 auf einen Termin am 9. November
2000 seien bei genauerer Beleuchtung der näheren Umstände
dieser Terminierung nachvollziehbar. Der ursprüngliche Termin
am 14. August 2000 sei wegen einer nicht angezeigten
Verhinderung des Beklagtenvertreters aufgehoben worden; im
Übrigen seien die Sachverständigen ebenfalls verhindert
gewesen. Dass der Bitte des Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers um eine frühere Terminierung mangels freier
Termine vor Mitte Juli nicht habe entsprochen werden können,
stehe im Einklang mit den ursprünglichen Terminvorschlägen
des Senats und lasse sich außerdem mit den Schulferien ab
Ende Juni erklären. Wegen der vom Sachverständigen
mitgeteilten Verhinderung bis zur 38. Kalenderwoche sei ein
Termin frühestens am 18. September in Betracht gekommen,
wobei wiederum auf Schulferien Anfang Oktober habe Rücksicht
genommen werden müssen. Der außerdem angebotene Termin am 28.
September sei von der mit der Terminvereinbarung betrauten
Ausgleichsstelle gestrichen worden. Vor diesem Hintergrund
erweise sich die Terminierung auf den 9. November noch
als vertretbar. Es sei nicht auszuschließen, dass den
Üblichkeiten entsprechend auch Nachmittagstermine über die
Ausgleichsstelle abgefragt worden seien. Zudem fehle es an
Vortrag dazu, ob die übrigen Beteiligten einen früheren
Termin hätten wahrnehmen können.
16
Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der
Stellungnahme des Beschwerdeführers und einer Terminierung
eines Einzelrichtertermins erscheine angesichts eines
zweimaligen Berichterstatterwechsels aufgrund von
Beförderungen der Berichterstatter in dieser Zeit als
vertretbar. Die Zeit zwischen dem Einzelrichter- termin und
der Anberaumung eines Senatstermins sei ebenfalls nicht
Ausdruck einer unzureichenden Verfahrensförderung.
17
Die auf schuldhafter Pflichtverletzung
beruhende Verzögerung von insgesamt 20 Monaten habe nicht den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden verursacht,
weil aus einem dann nicht vor Ende August 2001 vorliegenden
Berufungsurteil ebenfalls nicht mehr erfolgversprechend habe
vollstreckt werden können.
18
d) Die gegen die Nichtzulassung der Revision
durch das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde wurde vom
Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
19
3. Der Beschwerdeführer hat gegen die
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und das zweite Urteil
des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt
eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG).
20
Die Ausgangsgerichte hätten in den
angegriffenen Entscheidungen zwar das Recht des
Beschwerdeführers auf eine Entscheidung in angemessener Frist
grundsätzlich anerkannt. Aufgrund der Anforderungen, die der
Bundesgerichtshof im Amtshaftungsprozess an die Darlegung der
Unvertretbarkeit des richterlichen Verhaltens bei der
Prozessführung stelle, werde dieses Recht allerdings in einer
Weise entwertet, die verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbar sei. Die Entscheidungen trügen nicht der
verfassungsrechtlich gebotenen Folge Rechnung, dass die
richterliche Unabhängigkeit mit zunehmender Dauer des
Verfahrens immer weiter zurücktreten müsse und die Gerichte
verpflichtet seien, sich nachhaltig um eine Förderung und
Beendigung des Verfahrens zu bemühen. Die vom
Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze führten dazu, dass
allenfalls im Einzelfall außerhalb des Bereichs des
§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ein richterliches Verhalten
als nicht mehr vertretbar bewertet werden könne und eine
Umkehr der Darlegungs- und Beweislast selbst dann nicht in
Betracht komme, wenn eine sehr lange Verfahrensdauer
vorliege, in deren Verlauf bereits unvertretbare
Verzögerungen festgestellt worden seien.
21
Damit hätten die Ausgangsgerichte der
richterlichen Unabhängigkeit ein Gewicht und eine Bedeutung
beigemessen, die ihr nicht zukomme. Insbesondere entziehe die
richterliche Unabhängigkeit nicht die wesentlichen
Tätigkeitsbereiche des Richters der Überprüfung. Zudem bleibe
die richterliche Unabhängigkeit unangetastet, wenn lediglich
Ersatzansprüche in Rede stünden. Die Ausgangsgerichte hätten
das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit
demgegenüber nur formelhaft erwähnt und letztlich der
richterlichen Unabhängigkeit generell Vorrang eingeräumt. Das
Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordere demgegenüber trotz
der richterlichen Unabhängigkeit die Überprüfung auch der
eigentlichen richterlichen Tätigkeit auf die Verursachung von
Verfahrensverzögerungen. Schließlich sei eine Verlagerung der
Darlegungs- und Beweislast auf die Anstellungskörperschaft
sowohl nach langer Verfahrensdauer als auch nach früherem
Verzögerungsverhalten anzuerkennen.
22
Die Klageabweisung beruhe auf dieser
Entwertung, da die für die Kausalität erforderliche weitere
„relevante“ Verzögerung von wenigen Monaten oder gar Wochen
habe festgestellt werden können, wenn der Bundesgerichtshof
bereits einen seiner Maßstäbe anders formuliert hätte.
23
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt,
weil die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung
hätten, das Gewicht der gerügten Grundrechtsverletzung über
den Einzelfall hinausreiche und der Beschwerdeführer aufgrund
der extrem langen Verfahrensdauer sowie der finanziellen
Folgen existenziell betroffen sei.
24
4. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das
Bundesministerium der Justiz, das Justizministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen und das im Ausgangsverfahren
beklagte Land Gelegenheit zur Äußerung. Die Akten des
Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
25
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr teilweise statt, weil dies zur
Durchsetzung des - bei Auslegung des § 839 BGB und dabei
insbesondere des Richterspruchprivilegs zu beachtenden -
Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erlangung einer
gerichtlichen Entscheidung innerhalb angemessener Zeit gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die
weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG ebenfalls vorliegen.
26
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93
c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind die Maßstäbe der
Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ) und die sich
daraus ergebende Verpflichtung, Gerichtsverfahren in
angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE
55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ),
bereits geklärt.
27
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung hat besonderes Gewicht und betrifft den
Beschwerdeführer wegen der sich aus den angegriffenen
Entscheidungen ergebenden erheblichen finanziellen Belastung
in existentieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22
).
28
3. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Zwar begegnet die Auslegung des § 839 BGB
durch den Bundesgerichtshof im Ergebnis keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; die
Anwendung dieser Maßstäbe durch das Oberlandesgericht
verletzt hingegen den Beschwerdeführer zum Teil in seinen
Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
29
a) Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung
des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen
Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und
der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung
gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von
Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst
erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE
89, 1 ; 99, 145 ; 129,
78 ; BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 11.
Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -,
NJW 2012, S. 3081 ).
30
Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
lässt sich die Gewährleistung eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes im materiellen Sinn für bürgerlich-rechtliche
Streitigkeiten ableiten (vgl. BVerfGE 82, 126 ;
93, 99 ). Hieraus ergibt sich unter anderem die
Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in
angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE
55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).
Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach
den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 55, 349 ). Es gibt keine
allgemeingültigen Zeitvorgaben; verbindliche Richtlinien
können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1
BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 ; EGMR, Urteil
der Dritten Sektion vom 11. Januar 2007 - 20027/02,
Herbst/Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289 ).
31
Gegenüber dem Anspruch auf Erlangung einer
gerichtlichen Entscheidung in angemessener Zeit sind
allerdings weitere, teilweise widerstreitende
rechtsstaatliche Anforderungen zu beachten (vgl. BVerfGE 88,
118 ; 93, 99 ). So ist die
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes außerdem auf eine
grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung
des Streitgegenstandes gerichtet (vgl. BVerfGE 54, 277
; 85, 337 ). Die Gerichte dürfen die
prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung
nicht so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung
derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht
möglich ist (vgl. BVerfGE 53, 115 ) und
das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht
erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 78, 88 ;
101, 275 ). Zur Aufrechterhaltung einer
funktionstüchtigen Rechtspflege und zur materiell richtigen
Entscheidung sind die Gerichte grundsätzlich gehalten, von
den Parteien angebotene Beweise oder Darlegungen zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 117, 202 ). Hieraus
folgt, dass den Gerichten ein gewisser Spielraum bei der
Verfahrensgestaltung und noch mehr bei der inhaltlichen
Beurteilung des zu entscheidenden Falles verbleibt.
32
Die Verfahrensgestaltung obliegt in erster
Linie dem mit der Sache befassten Gericht im Rahmen des ihm
im Hinblick auf die Verfahrensführung durch die einschlägige
Prozessordnung eingeräumten Ermessens. Sofern der
Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung
sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt,
muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche
Reihenfolge festlegen, wobei es freilich das Gebot eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen und die
Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht
aus sachwidrigen Erwägungen unterlassen darf (vgl. BVerfGE
55, 349 ). Bei der verfassungsrechtlichen
Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren
unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des
Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl.
BVerfGE 46, 17 ), die Auswirkungen einer langen
Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR
711/96 -, NJW 1997, S. 2811 ), die
Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten
zuzurechnende Verhalten, insbesondere durch sie
herbeigeführte Verfahrensverzögerungen sowie die gerichtlich
nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der
Sachverständigen, deren Anleitung im Ermessen des Gerichts
steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 -, NJW 1999, S. 2582
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214
). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche
Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334
). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer
des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender
Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu
bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW
2001, S. 214 ; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -,
VersR 2010, S. 1617 ).
33
b) Nach diesen Maßstäben verletzt die
Auslegung der § 839 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung
mit Art. 34 GG durch den Bundesgerichtshof nicht den bei
Prüfung einer Amtspflichtverletzung zu beachtenden Anspruch
des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz und die
sich daraus ergebende Verpflichtung, Gerichtsverfahren in
angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen.
34
aa) Es beruht nicht auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Anspruches auf
wirkungsvollen Rechtsschutz, dass der Bundesgerichtshof vom
Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB
auch solche Maßnahmen erfasst sieht, die objektiv darauf
gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden,
also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.
35
Das Richterspruchprivileg findet seinen Grund
in den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätzen der
Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08
-, WM 2013, S. 815 ), die hier dafür sprechen,
dass eine rechtskräftige Entscheidung durch einen
Amtshaftungsprozess nicht erneut in Frage gestellt wird (vgl.
dazu BGHZ 57, 33 ; Leipold, JZ 1967, S. 737
; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 34 Rn.
262 (Januar 2009); ders. in: Münchener Kommentar zum BGB, 5.
Aufl. 2009, § 839 Rn. 323; Wieland, in: Dreier, GG,
Bd. 2, 2. Aufl., 2006, Art. 34 Rn. 52). Diesem Ziel
entspricht die Erstreckung des Haftungsprivilegs des
§ 839 Abs. 2 BGB auf solche richterlichen
Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die
Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen
für die Sachentscheidung zu gewinnen. Ob das Haftungsprivileg
darüber hinaus auch auf Art. 97 Abs. 1 GG gestützt
werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
36
Dem verfassungsrechtlich verankerten
Beschleunigungsgebot wird Rechnung getragen, indem nach
§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB eine gerichtliche
Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung nicht dem
Haftungsprivileg unterfällt und der Kreis der vom
Haftungsprivileg umfassten vorbereitenden Maßnahmen
restriktiv nur soweit zu ziehen ist, wie dies durch die im
Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens geboten ist (vgl.
dazu Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl., 2006,
Art. 34 Rn. 52). Zudem ist bei der Prüfung der
Verfahrensführung außerhalb des privilegierten Bereichs zu
beachten, dass eine Verzögerung durch eine nach § 839
Abs. 2 Satz 1 BGB nicht überprüfbare Maßnahme in der
Folge zur Pflicht führen kann, sich nachhaltig um eine
Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen.
37
bb) Die Annahme des Bundesgerichtshofes, die
sachgerechte Führung des Prozesses sei außerhalb des
Anwendungsbereiches des Richterspruchprivilegs aus § 839
Abs. 2 Satz 1 BGB in der Regel in das Ermessen des
verantwortlichen Richters gestellt und könne im
Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur
auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden, wobei er den
Zeitfaktor nicht als allein entscheidend ansieht, beruht
ebenfalls nicht auf einer unzutreffenden Einschätzung der
Verpflichtung, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu
einem Abschluss zu bringen. Dieser Maßstab des
Bundesgerichtshofes wird den Anforderungen des Gebotes
effektiven Rechtsschutzes sowie dem vom
Bundesverfassungsgericht anerkannten Spielraum der Gerichte
bei der Verfahrensführung und der inhaltlichen Beurteilung
des zu entscheidenden Falles im Grundsatz noch gerecht. Bei
seiner Anwendung kann der Anspruch auf Erlangung einer
gerichtlichen Entscheidung in angemessener Zeit ausreichend
berücksichtigt werden. Dabei kann sich das Ermessen im
Verlauf eines Verfahrens zu einer Pflicht verdichten, sich
nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen
Beendigung zu bemühen.
38
cc) Schließlich beruht es nicht auf einer
grundsätzlichen Verkennung der Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes, dass der Bundesgerichtshof die Darlegungs-
und Beweislast für eine Amtspflichtverletzung, sei es durch
individuelles richterliches Fehlverhalten, sei es in Form
eines Organisationsversäumnisses, - abgesehen von
Darlegungserleichterungen im Einzelfall - grundsätzlich
beim Kläger belässt.
39
Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die
Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts,
insbesondere der Beweislastregeln (vgl. BVerfGE 52, 131
; 117, 202 ). Darlegungs- und
Beweislasten dürfen nicht in einer Weise zugeordnet werden,
die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch
unmöglich macht, sie zu erfüllen (vgl. BVerfGE 54, 148
; 59, 128 ). Diese
Anforderungen verlangen aber nicht, die allgemeinen Regeln
des materiellen und prozessualen Rechts so auszugestalten
oder anzuwenden, dass der Anspruchsteller im
Amtshaftungsprozess in Abweichung von den allgemeinen
Grundsätzen Darlegungs- und Beweiserleichterungen für sich in
Anspruch nehmen kann.
40
Dabei kommen dem Anspruchsteller die
Vergünstigungen der in der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes nicht generell ausgeschlossenen
sekundären Darlegungslast zugute (vgl. zu den Voraussetzungen
etwa BGHZ 145, 170 ). Es ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass in den
angegriffenen Entscheidungen der bloße Vortrag einer langen
Dauer des Ursprungsverfahrens nicht als ausreichend erachtet
wurde, eine sekundäre Darlegungslast des an sich nicht
darlegungs- und beweisbelasteten Staates anzunehmen. Denn dem
Anspruchsteller ist es nicht faktisch unmöglich, anhand des
ihm bekannten Verlaufs des eigenen Verfahrens konkrete
Verhaltensweisen der im Vorprozess tätigen Richter oder bei
deren Überlastung ein Organisationsversäumnis substantiiert
zu behaupten. Allerdings erfordert die effektive Durchsetzung
des Beschleunigungsgebots eine sekundäre Darlegungslast des
Staates zumindest hinsichtlich interner Abläufe und der
Einzelheiten eventueller Organisationsmängel.
41
c) Die Rechtsanwendung im Urteil des
Oberlandesgerichts nach der Zurückverweisung durch den
Bundesgerichtshof beruht demgegenüber teilweise auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Gebotes effektiven
Rechtsschutzes in seiner Ausprägung als Verpflichtung der
Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem
Abschluss zu bringen.
42
aa) Es ist mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes unvereinbar, dass das Oberlandesgericht die
Verfahrensführung des Landgerichts im Betragsverfahren nach
dem Eingang des Sachverständigengutachtens nicht als
haftungsrelevante Verzögerung angesehen hat.
43
Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, die Gewährung rechtlichen Gehörs zum
Sachverständigengutachten anstelle einer sofortigen
Terminierung dem Richterspruchprivileg zuzuordnen. Es ist
jedoch von Verfassungs wegen nicht mehr vertretbar, dies als
Rechtfertigung einer viermonatigen Verfahrensverzögerung
heranzuziehen. Bei der Überprüfung dieser Verfahrensführung
hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf eine Entscheidung
in angemessener Zeit grundsätzlich verkannt, weil es die
Verpflichtung der Gerichte, sich mit zunehmender Dauer
nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen,
vollständig außer Acht gelassen hat. Angesichts einer
damaligen Verfahrensdauer von etwa elfeinhalb Jahren, der
Möglichkeit des Gerichts, während der einmonatigen
Stellungnahmefrist der Parteien bereits selbst das Gutachten
zu prüfen, und der sehr kurzen Stellungnahmen der Parteien
ist eine weitere Bearbeitungszeit von drei Monaten zu lang.
Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ließ ihm das
Revisionsurteil die Möglichkeit, nach der Zurückverweisung
das Beschleunigungsgebot zu beachten. Der Fehler des
Oberlandesgerichts ist außerdem in seiner materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht.
Zwar betrifft er bei einer Gesamtdauer des
Ursprungsverfahrens von mehr als 20 Jahren nur einen sehr
kleinen Zeitraum, dieser hat jedoch für die Entscheidung
erhebliche Bedeutung, weil für die Frage der Ursächlichkeit
der Amtspflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden
jeder Monat der Verzögerung entscheidend sein kann.
44
bb) Es ist ebenfalls mit dem
verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht mehr
vereinbar, dass das Oberlandesgericht die Terminverlegung
nach der ergänzenden Beweisaufnahme im Berufungsverfahren des
Betragsverfahrens auf einen siebeneinhalb Monate nach der
Verfügung liegenden Terminstag nicht als Grund für die
Annahme einer Amtspflichtverletzung angesehen hat. Hier lässt
das Oberlandesgericht die aus der Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes folgende und sich mit zunehmender Dauer des
Verfahrens verdichtende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig
um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung
zu bemühen, außer Acht, obwohl sich eine derartige
Verpflichtung nach einer Verfahrensdauer von etwa 16 Jahren
geradezu aufdrängte. Das Oberlandesgericht hat gebilligt,
dass die Sache mit lediglich fünf Terminvorschlägen für einen
Zeitraum von siebeneinhalb Monaten wie ein gewöhnlicher
Rechtsstreit behandelt wurde, und keine ausreichenden
Feststellungen dazu getroffen, ob im Ursprungsverfahren
hinreichende Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen worden
waren.
45
Die Frage der Amtspflichtverletzung konnte
hier auch nicht mit der Begründung offen bleiben, dass die
haftungsbegründende Kausalität vom Beschwerdeführer nicht
substantiiert vorgetragen worden sei, weil er nicht dargelegt
habe, dass und an welchem konkreten Tag die übrigen
Prozessbeteiligten einen früheren Termin hätten wahrnehmen
können. Denn diese Hilfsbegründung ist ihrerseits nicht mehr
verfassungsrechtlich vertretbar. Sie beruht auf einem
grundsätzlichen Verkennen der Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes in ihrer Ausprägung als Verbot, Darlegungs-
und Beweislasten in einer Weise zuzuordnen, welche die
Erlangung von Rechtsschutz faktisch unmöglich macht. Das
Oberlandesgericht stellt Anforderungen an den Vortrag des
Beschwerdeführers, die es ihm unmöglich machen, die von ihm
verlangte Darlegungslast zu erfüllen. Ohne Kenntnis von den
internen Abläufen des Gerichts war es dem Beschwerdeführer
faktisch unmöglich, vorzutragen, welche Nachmittagstermine
vom Gericht zur Verfügung hätten gestellt und von
Parteivertretern und Sachverständigen hätten wahrgenommen
werden können.
46
cc) Die Annahme des Oberlandesgerichts, die
verzögerte Terminierung im weiteren Verlauf des Verfahrens
nach dem zweimaligen Berichterstatterwechsel sei vertretbar,
beruht ebenfalls auf einer grundsätzlichen Fehleinschätzung
der Verpflichtung, sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um
eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Der
Berichterstatterwechsel liegt ausschließlich in der
organisatorischen Verantwortung des Staates, der für dessen
Folgen haftet. Das Oberlandesgericht verkennt zudem die
Bedeutung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, indem
es das Unterlassen einer Terminierung durch den zweiten
Berichterstatter mit der Begründung als vertretbar ansieht,
dass der weitere Berichterstatterwechsel absehbar gewesen sei
und ein Nachfolger möglicherweise die Erforderlichkeit
prozessleitender Maßnahmen anders bewerten würde.
47
dd) Im Übrigen beruht die Überprüfung des
Ursprungsverfahrens auf etwaige amtspflichtwidrige
Verzögerungen nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung der
Verpflichtung zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens in
angemessener Zeit. Bezüglich des Grundverfahrens ist für eine
derartige Verletzung schon deshalb nichts ersichtlich, weil
das Oberlandesgericht angesichts des damaligen
Prozessstadiums bei einer Betrachtung ex ante noch nicht
verpflichtet war, sich in besonderem Maße um eine
Beschleunigung zu bemühen. Die Beurteilung der
Verfahrensführung des Landgerichts im Betragsverfahren bis
zum Eingang des Sachverständigengutachtens ist ebenfalls von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, da nicht erkennbar
ist, dass es - abgesehen von dem im Ausgangsverfahren
beanstandeten nachsichtigen Umgang mit dem ersten
Sachverständigen - das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich
der Sachverständigenauswahl und der sonstigen Beweiserhebung
fehlerhaft ausgeübt hat. Schließlich ist es nicht zu
beanstanden, den Zeitraum zwischen einem Einzelrichtertermin
vor dem Oberlandesgericht und der Anberaumung eines
Senatstermins noch nicht als Ergebnis eines unvertretbaren
Zuwartens anzusehen, weil eine sofortige Terminierung nicht
als die einzige dem Beschleunigungsgebot gerecht werdende
Maßnahme betrachtet werden konnte.
48
d) Die Abweisung der Amtshaftungsklage beruht
auf den festgestellten Verstößen, weil nicht ausgeschlossen
werden kann, dass das Oberlandesgericht zu einem
abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis
gekommen wäre, wenn es im Amtshaftungsprozess die aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende
Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im
verfassungsrechtlich gebotenen Umfang beachtet hätte,
Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu
bringen. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Oberlandesgericht dann weitere amtspflichtwidrige und damit
haftungsrelevante Verzögerungen im Betragsverfahren von
mehreren Monaten festgestellt hätte, und dass nach den noch
zu treffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts im
Amtshaftungsprozess bereits eine weitere haftungsrelevante
Verzögerung von wenigen Monaten genügt hätte, um die
Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und geltend
gemachtem Schaden zu bejahen.
49
Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 17. Juni
2011 ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2, § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls
angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs über die
Nichtzulassungsbeschwerde wird damit gegenstandslos.
50
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG,
diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf
§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).