BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1069/01 -
der Frau E...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
adoptionsrechtliches Verfahren.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der
zwei nichtehelich geborenen Kinder P. (geb. 1995) und D.
(geb. 1997). Ihr drittes, im Januar 1997 geborenes Kind N.
verstarb am 12. März 1998. Seit ihrer Flucht aus Sri Lanka
lebt die Beschwerdeführerin in einem Asylbewerberheim. Ihr
Antrag auf politisches Asyl ist rechtskräftig abgelehnt
worden. Die Ausländerbehörde beabsichtigt, die
Beschwerdeführerin in ihre Heimat abzuschieben. Der Vater der
Kinder lebt seit 1990 in Deutschland und ist als politischer
Flüchtling anerkannt.
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Ende 1997 wurde das Jugendamt erstmals auf die
Familie der Beschwerdeführerin durch den Hinweis aufmerksam,
sie sei nach der Geburt ihres dritten Kindes mit der
Erziehung der Kinder überfordert. Am 12. März 1998 kam es zu
einem Brand im Zimmer der Familie. Die drei Kinder waren zu
diesem Zeitpunkt allein in dem verschlossenen Zimmer, während
die Beschwerdeführerin in der Gemeinschaftsküche kochte. N.
wurde tot aus dem Raum geborgen. Die beiden anderen Kinder
erlitten Inhalationstraumata und Verbrennungen zweiten
Grades. Weder die Ursache des Brandes noch die Frage, ob N.
infolge des Brandes verstorben oder schon vorher tot gewesen
ist, ist aufgeklärt worden.
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Das Amtsgericht entzog der Beschwerdeführerin
zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für P. und D. Nach Anhörung der
Verfahrensbeteiligten und Einholung eines
Sachverständigengutachtens entzog es ihr im
Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge und bestellte das
Jugendamt zum Vormund.
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Beide Kinder leben seit Juni 1998 (D.)
beziehungsweise seit Oktober 1998 (P.) in Pflegefamilien.
Beide Pflegefamilien streben die Adoption an. Der Vater der
Kinder hat in die Adoptionen eingewilligt. Die
Beschwerdeführerin verweigert die Einwilligung.
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a) Auf Antrag des Jugendamtes ersetzte das
Amtsgericht - nachdem die Beschwerdeführerin zum
Anhörungstermin nicht erschienen war - mit Beschluss vom 26.
Juli 1999 die Einwilligung der Beschwerdeführerin in die
Adoption ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin habe ihre
Pflichten gegenüber den beiden Kindern im Sinne von
§ 1748 Abs. 1 BGB anhaltend gröblich verletzt. Sie habe
diese in der Zeit von Dezember 1997 bis März 1998
verwahrlosen lassen. Die Kinder seien von ihr häufig
stundenlang allein gelassen und eingesperrt worden. Die
Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin beruhe auf ihrer
Gleichgültigkeit gegenüber ihren Kindern. Dies ergebe sich
aus dem im Sorgerechtsverfahren eingeholten Gutachten der
Sachverständigen K. vom 12. Juni 1998. Die Beschwerdeführerin
lasse danach kein echtes Bedauern hinsichtlich der
Vorkommnisse des Brandtages erkennen. Auch beruhe der
Rückführungswunsch nicht auf einer emotionalen elterlichen
Bindung der Beschwerdeführerin zu den Kindern. Das
Unterbleiben der Adoption würde den Kindern zu
unverhältnismäßigem Nachteil gereichen. Zu den Pflegeeltern
bestehe eine Eltern-Kind-Bindung, die innig und fest sei.
7
b) Das Landgericht hob die Entscheidung des
Amtsgerichts nach Anhörung der Beschwerdeführerin und
Einholung eines Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen mit
Beschluss vom 25. August 2000 auf. Der Beschwerdeführerin sei
keine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung vorzuwerfen. Eine
solche könne nach den bisherigen Ermittlungen nicht bejaht
werden. Zwar müsse davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin wegen fehlender Reife und wegen ihrer
kindlich hilflosen Persönlichkeitsstruktur nicht dazu fähig
sei, ihre Kinder verantwortungsbewusst zu erziehen. Bis zum
Tage des Brandes habe das Jugendamt aber keinen Anlass zum
Einschreiten gesehen. Die Erziehungsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin und die hierauf zurückzuführenden
Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsstörungen der
Kinder könnten allenfalls eine Trennung der Kinder von der
Mutter gemäß §§ 1666, 1666 a BGB rechtfertigen, nicht
aber das Abschneiden der Familien- und Verwandtschaftsbande
zwischen Mutter und Kind. Die Weigerung der
Beschwerdeführerin, ihre Einwilligung zur Adoption der beiden
Kinder zu erteilen, müsse als Ausfluss ihres Elternrechts aus
Art. 6 GG respektiert werden.
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c) Mit dem angegriffenen Beschluss hob das
Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts auf und
wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den
Beschluss des Amtsgerichts zurück. Zu Unrecht habe das
Landgericht angenommen, die Voraussetzungen für die Ersetzung
der Einwilligung der Beschwerdeführerin in die Adoption der
Kinder im Sinne des § 1748 BGB lägen nicht vor. Die
eingeholten Gutachten zeigten überzeugend auf, dass die
Beschwerdeführerin ihre Pflichten gegenüber den Kindern
anhaltend gröblich verletzt habe. Die existentiellen
Bedürfnisse der Kinder seien nicht regelmäßig und zuverlässig
befriedigt worden. Zudem seien die Kinder mit nachteiligen
Folgen für ihre Entwicklung wiederholt geschlagen, allein
gelassen, eingesperrt und nur unregelmäßig ernährt worden.
Dabei verlange § 1748 Abs. 1 BGB nicht, dass
Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren
Kindern auch in der Zukunft zu erwarten seien. Zudem würde
das Unterbleiben der Annahme den Kindern zu einem
unverhältnismäßigen Nachteil gereichen. Wenn ein Kind - wie
vorliegend - nicht bei seinen leiblichen Eltern, sondern nur
in einer Pflegefamilie aufwachsen könne, gebiete es die
Rücksichtnahme auf das Kindeswohl, dem Kind das Aufwachsen in
Verhältnissen zu ermöglichen, die der leiblichen
Eltern-Kind-Beziehung möglichst nahe kämen. Das Unterbleiben
der Adoption würde dazu führen, dass die Kinder nicht in
einer rechtlich abgesicherten Beziehung zu ihren Pflegeeltern
aufwachsen könnten, die ihnen erst die volle Geborgenheit in
ihren neuen Familien verschaffe.
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2. Mit ihrer gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 GG sowie Art. 103 GG.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93 a BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Die angegriffene Entscheidung verletzt
nicht das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs.
2 Satz 1 GG.
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a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die
grundsätzliche Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit
der Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder.
Versagen die Eltern jedoch, dann greift das staatliche
Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein, wobei das
Kindeswohl den Richtpunkt für diesen Auftrag des Staates
bildet (vgl. BVerfGE 24, 119 ), denn die
verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts dient
in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358
). Das Kindeswohl ist damit Maßstab der im Bereich
des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der
Instanzgerichte (vgl. BVerfGE 68, 176 ). Die
Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Adoption des
Kindes ist deshalb in Fällen eines besonders schwerwiegenden
Versagens der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung
gegenüber den Kindern eine im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2
GG zulässige Ausübung des staatlichen Wächteramtes (vgl.
BVerfGE 24, 119 ). Sie gibt dem Kind in Fällen, in
denen seinen leiblichen Eltern die elterliche Sorge dauerhaft
entzogen ist, die Möglichkeit, in einer Familie aufzuwachsen,
die die Funktion des natürlichen Verbandes übernimmt und ihm
das Gefühl ungestörter familiärer Zugehörigkeit vermitteln
kann, und ist nach erzieherischen und vor allem
entwicklungspsychologischen Erkenntnissen einem dauerhaften
Pflegekindschaftsverhältnis vorzuziehen (vgl. BVerfGE 79, 51
; Staudinger/Coester, Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, § 1666 Rn. 189 m.w.N.).
13
b) Danach ist die Entscheidung des
Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beschluss lässt keine Fehler erkennen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des
Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG beruhen.
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aa) Es verstößt nicht gegen das Elternrecht
der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass das
Oberlandesgericht das Vorliegen einer anhaltenden und
gröblichen Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin gegenüber
ihrem Kind bejaht hat. Die Beschwerdeführerin hat bei der
Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten gegenüber den Kindern
in besonders schwerwiegender Weise versagt. Sie ist den
körperlichen und emotionalen Grundbedürfnissen der Kinder,
deren Erfüllung zu den unabdingbaren Elementen elterlicher
Verantwortung gehört, über einen längeren Zeitraum nachhaltig
nicht nachgekommen.
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Beide Kinder sind nach den gerichtlichen
Feststellungen in der Zeit, in der die Beschwerdeführerin für
sie Verantwortung trug, nur unregelmäßig ernährt worden,
durften ihren Bewegungsdrang nicht ausleben und wurden von
ihr nicht vor Schlägen des Vaters geschützt. Aufgrund dessen
leiden die Kinder nach dem Ergebnis der
Sachverständigengutachten an ganz erheblichen Ängsten,
verlassen, geschlagen oder eingesperrt zu werden. Bei einem
der Kinder sind regelrechte Panikattacken aufgetreten, wenn
es Hungergefühle verspürt. Dass das Oberlandesgericht
aufgrund dieser Erkenntnisse das Vorliegen einer anhaltenden
gröblichen Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin gegenüber
ihren Kindern bejaht hat, lässt keine verfassungsrechtlich zu
beanstandende rechtliche Würdigung des Sachverhalts
erkennen.
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bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch nicht
dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht davon
ausgegangen ist, das Unterbleiben der Adoption würde den
Kindern zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen
(§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es hat sich vielmehr in
verfassungsrechtlich gebotener Weise mit den negativen Folgen
einer unterbliebenen Adoption für die Kinder auseinander
gesetzt und hat davon ausgehen dürfen, dass unter
Berücksichtigung des Wohls beider Kinder ihre Adoption durch
die Pflegeeltern ihrem Belassen in einem
Dauerpflegeverhältnis zur Vermeidung unverhältnismäßiger
Nachteile vorzuziehen ist, weil die Adoption regelmäßig eine
bessere Grundlage für die Integration von Kindern in ihre
neue Familie darstellt.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.