BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1069/02 -
des Rechtsanwalts V...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig, Bryde
am 23. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
2
Verfassungsrechtlich ist es allerdings unter
dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit geboten, das vom
Bundesverfassungsgericht angeregte (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7.
Juni 2000, FamRZ 2000, S. 1280 ) und vorliegend
auch praktizierte Verfahren so zu gestalten, dass die
Statusentscheidung darüber, ob rechtsanwaltsspezifische
Tätigkeiten durch den Verfahrenspfleger zu erwarten sind,
möglichst abschließend getroffen wird, bevor ein Rechtsanwalt
seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger aufnimmt. Wege hierzu
lassen sich beispielsweise aus den für eine vergleichbare
Fallkonstellation vom Gesetzgeber geschaffenen
verfahrensrechtlichen Vorgaben entnehmen. Das entsprechende
Problem bei der Anfechtung der Entscheidung über die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse ist
mit einer - im Übrigen fristgebundenen - Beschwerde, die nur
binnen einer Ausschlussfrist überhaupt möglich ist, gelöst
worden (vgl. § 127 Abs. 3 ZPO).
3
Wegen der besonders kurzen Verfahrensdauer ist
im vorliegenden Fall jedoch keine Verletzung von Grundrechten
ersichtlich, da auch bei einer zeitnahen Entscheidung über
eine fristgebundene Beschwerde des Bezirksrevisors die
Tätigkeit des Beschwerdeführers schon zuvor beendet gewesen
wäre. Im Übrigen sind in diesem Einzelfall auch keine
besonders schweren Nachteile für den Beschwerdeführer
ersichtlich.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).