BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1070/02 -
des Herrn S...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Anlage 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli
2001 (BGBl I S. 1939)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Steiner,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und
Arbeitseinkommen von Angehörigen des Ministeriums für
Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS)
der Deutschen Demokratischen Republik auf das jeweilige
Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet durch das
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil
vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) § 7 Abs. 1 Satz 1
(in Verbindung mit Anlage 6) des Gesetzes zur Überführung der
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen (Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli
1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18.
Dezember 1991 (BGBl I S. 2207) für mit Art. 3 Abs. 1 und
Art. 14 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit für
die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige
Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.
3
2. In Umsetzung dieses Urteils hat der
Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 12 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz -
2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I
S. 1939) die Anlage 6 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz dahingehend geändert, dass
die darin enthaltenen Werte dem im jeweiligen Jahr im
Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittsentgelt entsprechen.
Über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wollte der
Gesetzgeber nicht hinausgehen, um erneute ideologisch
geführte Diskussionen zu vermeiden (vgl. BTDrucks 14/5640, S.
13).
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Die Gesetzesänderung ist zum 1. Mai 1999
wirksam geworden. Für diejenigen Betroffenen, deren
Überführungsbescheid am 28. April 1999 noch nicht
bestandskräftig war, gilt die Änderung bereits ab dem 1.
Januar 1992 (Art. 13 Abs. 8 Satz 1 des 2.
AAÜG-ÄndG).
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1. Der 1935 geborene Beschwerdeführer war in
der Deutschen Demokratischen Republik von 1976 bis Januar
1988 Angehöriger des MfS, zuletzt im Rang eines Obersten. Er
gehörte dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des
MfS/AfNS an. Seit Februar 1988 bezog er eine Invalidenrente
in Höhe von 2.625 Mark monatlich. Dies entsprach einem
Betrag von 75 % seines letzten Monatseinkommens.
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Die im Zuge der Rentenüberleitung vorgenommene
Begrenzung seiner Arbeitsentgelte auf 70 % des
Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet gemäß § 7 Abs.
1 Satz 1 AAÜG in der Fassung von 1991 griff er erfolglos mit
Widerspruch und Klage an. Während des Berufungsverfahrens
erging das oben genannte Urteil des
Bundesverfassungsgerichts. Der Beschwerdeführer legte
daraufhin Gutachten von Professor Dr. Kaufmann und Dr.
Napierkowski vor, die sich mit der Entlohnungs- und
Besoldungsstruktur in der Deutschen Demokratischen Republik
befassen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht aus
diesen Gutachten hervor, dass im Bereich des MfS nicht
generell von der Zahlung überhöhter Arbeitsentgelte
ausgegangen werden könne. Diese Tatsache sei dem
Bundesverfassungsgericht am 28. April 1999 unbekannt
gewesen, weswegen das Gericht sich erneut mit der Frage der
zulässigen Höhe einer Entgeltbegrenzung nach § 7 Abs. 1
AAÜG zu befassen habe.
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Mit Änderungsbescheid vom Oktober 1999 hat der
zuständige Versorgungsträger festgestellt, dass die vom
Beschwerdeführer während der Tätigkeit für das MfS erzielten
Arbeitsentgelte nur bis zur Höhe des jeweiligen
Durchschnittsentgelts berücksichtigt werden können. Die
dagegen gerichtete Klage wurde vom Landessozialgericht
abgewiesen.
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2. Mit seiner gegen den Änderungsbescheid
sowie die sozialgerichtlichen Urteile erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
Er ist der Auffassung, dass das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 auf einer
falschen Tatsachengrundlage ergangen und daher zu korrigieren
sei. Er verweist hierzu auf die im Berufungsverfahren
vorgelegten Gutachten.
9
Das Bundessozialgericht hat die gleichzeitig
mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24. April 2003
als unzulässig verworfen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Dabei kann offen
bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde die Voraussetzungen des
§ 90 Abs. 2 BVerfGG im Hinblick darauf erfüllt, dass die
Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht als
unzulässig verworfen wurde. Sie hat jedenfalls keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dass die Berücksichtigung der Arbeitsentgelte
von Angehörigen des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS
lediglich bis zur Höhe der jeweiligen Durchschnittsentgelte
verfassungsrechtlich zulässig ist. Es hat weiter
festgestellt, dass der Gesetzgeber zu einer weiter gehenden
Berücksichtigung der Arbeitsentgelte verfassungsrechtlich
nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 100, 138
). Nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts durfte der Gesetzgeber für den
MfS/AfNS davon ausgehen, dass in diesem Bereich deutlich
überhöhte Entgelte gezahlt wurden.
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2. Eine erneute verfassungsgerichtliche
Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG ist
zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die
tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts
vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können
(BVerfGE 33, 199 ; 65, 179 ; 70, 242
). Der Vortrag des Beschwerdeführers und
insbesondere die in Bezug genommenen Gutachten sind jedoch
nicht geeignet, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 in
Frage zu stellen.
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Die Gutachter nehmen selbst nicht für sich in
Anspruch, eine sachlich und zeitlich umfassende, auf der
Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des
Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des MfS/AfNS
vorzulegen. Beide Gutachten erfassen nur begrenzte Zeiträume
und stellen ihre Ergebnisse unter zahlreiche Vorbehalte. Die
Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie die Struktur
der beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und
Durchschnittseinkommen waren in der Deutschen Demokratischen
Republik - anders als in anderen Arbeitsbereichen -
statistisch nicht hinreichend erfasst; dies wird in den
vorgelegten Gutachten deutlich. Wegen dieser besonderen
Situation hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber
bei der Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung in § 7
Abs. 1 AAÜG das Recht zur pauschalen Einstufung und
Bewertung zugestanden (vgl. BVerfGE 100, 138
). Das System der Staatssicherheit war
darauf angelegt, Informationen auch über die Gehälter seiner
Angehörigen geheim zu halten und hat dazu entsprechende
Vorkehrungen getroffen (vgl. Gieseke, Die hauptamtlichen
Mitarbeiter der Staatssicherheit, 2000, S. 367,
525).
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Im Gutachten von Professor Dr. Kaufmann
wird zudem nur ein Vergleich der Entgeltstrukturen und
Entgelthöhe mit dem produzierenden Gewerbe der Deutschen
Demokratischen Republik angestellt. Dieser Sektor war aber
durch hohe Arbeitseinkommen gekennzeichnet. Das Gutachten von
Dr. Napierkowski ist auf die für 1985 und 1989 feststellbaren
Verhältnisse beschränkt. Es ist bekannt, dass sich in den
90er-Jahren der Abstand zwischen den Spitzeneinkommen im
Staatsbereich der Deutschen Demokratischen Republik zu den
Durchschnittseinkommen stark verringert hat (vgl. BRDrucks
209/96, S. 11). Im Übrigen kommen beide Gutachter zu dem
Ergebnis, dass die Mitarbeiter des MfS/AfNS
überdurchschnittliche Arbeitsverdienste erzielt haben. Dies
entspricht auch dem Stand der Forschung (vgl. Gieseke,
a.a.O., S. 441). Die Vergütungs- und Versorgungsordnung
des MfS/AfNS fügte sich in das Gesamtkonzept der
Selbstprivilegierung dieses Staatsbereichs ein (vgl. BVerfG,
a.a.O., S. 179). Der mit diesen Verhältnissen vertraute
Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik hat
dementsprechend die überhöhten Versorgungen im Bereich des
MfS/AfNS in § 2 f. des Gesetzes über die Aufhebung
der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für
Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom
29. Juni 1990 (GBl I S. 501) pauschal gekürzt. Nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts konnte der
Gesetzgeber daran anknüpfen (a.a.O., S. 179).
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3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.