BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1070/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die RichterBryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführer nicht
hinreichend glaubhaft gemacht haben, an der Einhaltung der
Frist für die Einlegung und Begründung der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne
Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2
Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).
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Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer trägt
vor, er habe am letzten Tag der Einlegungs- und
Begründungsfrist den Verfassungsbeschwerdeschriftsatz gegen
22.30 Uhr ausgedruckt, unterschrieben und sodann die
Telefaxübermittlung eingeleitet. Nachdem das akustische
Besetztzeichen zu vernehmen gewesen sei, habe er den
Übermittlungsvorgang manuell abgebrochen, die Prozedur
diverse Male wiederholt und schließlich um 23.00 Uhr im
Sendebericht in der Ergebnisspalte die Angabe „No Ans“ (für
„keine Antwort“) erhalten.
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Damit ist eine unverschuldete Fristversäumnis
nicht dargetan. Auf dem in Rede stehenden Telefaxanschluss
des Bundesverfassungsgerichts wurden in der Zeit vom 6. April
2010, 22.08 Uhr bis zum 7. April 2010, 1.41 Uhr
vier Faxsendungen von teils großem Umfang ordnungsgemäß
empfangen (ab 22.08 Uhr insgesamt 83 Seiten; ab
23.01 Uhr fünf Seiten; ab 23.04 Uhr 148 Seiten; ab 1.41
Uhr zwölf Seiten). Eine empfangsseitige technische Störung
erscheint daher ausgeschlossen. Unter den hier gegebenen
Umständen konnte der Bevollmächtigte zudem bei einem Beginn
des Faxübermittlungsversuchs erst weniger als 90 Minuten
vor Mitternacht nicht von einer ordnungsgemäßen,
fristgerechten Übermittlung ausgehen. Seine
Verfassungsbeschwerdeschrift hat mit den Anlagen einen Umfang
von 168 Seiten. Der Tag des Fristablaufs war der erste
Werktag nach den Osterfeiertagen, so dass die gemäß
§ 222 Abs. 2 ZPO „verschobenen Fristabläufe“ (vgl.
auch § 193 BGB; BVerfGE 102, 254 ) von
mehreren vorausgegangenen Tagen zusammenfielen und deshalb
mit einer verstärkten Belegung des Empfangsgeräts zu rechnen
war. Dies ist den Beschwerdeführern zuzurechnen (§ 93
Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).
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2. Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen
Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG
unzulässig. Die noch innerhalb der Frist erfolgte
Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per E-Mail genügt
nicht den Anforderungen (vgl. Heusch/Sennekamp, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93
Rn. 59).
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Von einer weiteren Begründung wird insoweit
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.