BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1073/07 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(BVerfGG) nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.
2
Der Beschwerdeführer wendet sich vorliegend
gegen die aus seiner Sicht sachwidrige Behandlung eines
Antrags, mit dem er den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1
VwGO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO abgelehnt hat.
Er trägt vor, das Bayerische Verwaltungsgericht München habe
ihm das Ablehnungsrecht "generell abgesprochen".
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1. Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 90
Abs. 1 BVerfGG nur gegen eine Maßnahme öffentlicher
Gewalt erhoben werden. Insoweit kommt nur das Schreiben des
Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
12. Dezember 2006 in Betracht. Darin wird auf die
Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers hin
mitgeteilt, dass ein Urkundsbeamter keine richterlichen
Tätigkeiten wahrnehme und deshalb auch nicht nach den
Vorschriften über die Richterablehnung abgelehnt werden
könne. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gemäß § 54
Abs. 1 VwGO gelten für die Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen §§ 41 bis 49 der
Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend; nach § 49 ZPO
sind die Vorschriften des Titels 4 auf den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 54
Rn. 1; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007,
§ 49 Rn. 1; Bayerisches Verwaltungsgericht München,
Beschluss vom 13. November 1996 – M 6 K 96.1826 –, in
JURIS).
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2. Insoweit handelt es sich aber um eine bloße
Meinungsäußerung zur Rechtslage im Rahmen des Verfahrens der
Dienstaufsicht. Im Ablehnungsverfahren, für das der nach der
Geschäftsverteilung berufene Spruchkörper, nicht aber der
Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
zuständig ist, bindet dessen Rechtsansicht nicht. Angesichts
dessen handelt es sich bei dem Schreiben vom 12. Dezember
2006 um keine Maßnahme öffentlicher Gewalt im Sinne des
§ 90 Abs. 1 BVerfGG, die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte (vgl. BVerfGE
3, 162 ; 29, 304 ; 37, 57
).
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3. Dem Beschwerdeführer steht es frei, die –
bereits getroffene oder noch zu treffende – Entscheidung des
Bayerischen Verwaltungsgerichts München über das
Ablehnungsgesuch innerhalb der Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde
anzugreifen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.