BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1075/01 -
des Rechtsanwalts Sch...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Oktober 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht zu, weil in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon geklärt
ist, dass das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG
den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens ein faires
Verfahren garantiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 78,
123 ). Daraus folgt auch, dass derjenige, der den
Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids stellt,
bevor er dabei durch Ankreuzen des entsprechenden
"Servicefeldes" im Antragsformular vorsorglich für den Fall
des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid auch schon die
Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, auf die
damit möglicherweise verbundenen gebührenrechtlichen
Konsequenzen hingewiesen werden muss (vgl. dazu den als
Anlage beigefügten Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2003
- 1 BvR 1515/99 -).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung der vom beschwerdeführenden Insolvenzverwalter
als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Das von
der von ihm vertretenen Gesellschaft beantragte Mahnverfahren
ist ausweislich der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens
maschinell bearbeitet worden. Für diese Bearbeitungsart
enthalten die Ausfüllhinweise zum Mahnbescheidsantrag, die
ergänzend zu dem Antragsvordruck nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell
bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl I S. 705), geändert durch
das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1908), von der
beim Justizministerium Baden-Württemberg eingerichteten
Koordinierungsstelle herausgegeben werden, seit dem 1.
Oktober 1997 folgenden Hinweis:
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Bitte beachten Sie, daß diese Antragstellung
die Gebühr für das streitige Verfahren auch dann entstehen
lassen könnte, wenn Sie im Falle des Widerspruchs des
Antragsgegners das Verfahren nicht oder nicht im vollen
Umfang durchführen. Prüfen Sie daher bereits jetzt
sorgfältig, ob Sie das streitige Verfahren durchführen würden
(vgl. auch den schon erwähnten Beschluss der Kammer vom 16.
Oktober 2003, Abdruck S. 7).
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Der Beschwerdeführer hat nicht geltend
gemacht, dass der von ihm vertretenen Gesellschaft diese
Ausfüllhinweise nicht vorgelegen hätten, als sie das
Kreuzchen an dem so genannten Servicefeld für den
vorsorglichen Antrag auf Durchführung des streitigen
Verfahrens nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den
Mahnbescheid angebracht hat. Auch den Akten der Zivilgerichte
ist dazu nichts zu entnehmen. Die Gesellschaft handelte also
bei der Ausfüllung des von ihr eingereichten Antragsformulars
auf eigenes Risiko. Dem Beschwerdeführer und der
Gesellschaft, für die er das Verfassungsbeschwerdeverfahren
führt, entsteht vor diesem Hintergrund durch die Versagung
der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil
(vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).