BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1075/07 -
der Frau B...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Damit
liegen die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht vor.
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Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht
ordnungsgemäß erschöpft. Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG) gebietet, dass die Beschwerdeführerin im
Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft,
um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung
zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 ; stRspr).
Angesichts dessen hätte es ihr oblegen, Widerspruch und Klage
gegen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Bescheid zu erheben und den fachgerichtlichen Instanzenzug zu
durchlaufen.
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1. Ein Absehen vom Erfordernis der Erschöpfung
des Rechtswegs kommt auch nicht etwa deswegen in Betracht,
weil die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung wäre
oder der Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer
Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg
verwiesen würde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner
Bedeutung, weil die verfassungsrechtliche Beurteilung von
gesetzlichen Stichtagsregelungen durch die bisherige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend
geklärt ist (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 87, 1
; 101, 239 ). Der Beschwerdeführerin
entsteht auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil durch
die Beschreitung des Rechtsweges. Bei den von der
Beschwerdeführerin geschilderten Erschwernissen handelt es
sich um Nachteile allgemeiner Natur, die durch die Verfolgung
eines Anspruchs im Prozess entstehen. Derartige Nachteile
rechtfertigen keine vorzeitige Entscheidung durch das
Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222
).
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2. Die Beschreitung des Rechtswegs ist auch
nicht deswegen unzumutbar, weil § 27 Abs. 1 des
Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) vom
5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) Behörden und
Fachgerichten keinen Auslegungsspielraum gibt, auch Eltern
vor dem 1. Januar 2007 geborener Kinder Elterngeld zu
gewähren. Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) liegt der Gedanke
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu Grunde. Die
damit bezweckte vorrangige Anrufung der Fachgerichte soll
eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens, auch
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, gewährleisten
und dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der
Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte,
vermitteln. Dieser Gesichtspunkt kommt auch dann zur Geltung,
wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81
; 72, 39 ; 74, 69
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.