BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1076/04 -
1. des Herrn M...
und weiteren 6569 Beschwerdeführern
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. August 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Arzneimitteln
der Anthroposophie auf Grund des Gesetzes zur Modernisierung
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November
2003 (BGBl I S. 2190).
2
Die gesetzlich krankenversicherten
Beschwerdeführer greifen unmittelbar die Sätze 1 bis 5 des
§ 34 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch
(SGB V) an, die durch Art. 1 Nr. 22
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
GKV-Modernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2004
(vgl. Art. 37 Abs. 1 GMG) eingefügt worden sind.
Damit werden im Grundsatz - also unter Zulassung von
Ausnahmen - nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer machen geltend, dieser
Ausschluss treffe Arzneimittel, die der anthroposophischen
Therapierichtung zugehörten, in besonderer Weise; denn gerade
diese seien zum großen Teil nicht verschreibungspflichtig.
Darin sehen sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG) sowie des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Die Beschwerdeführer zu 1 bis 4 haben zudem
beantragt, die streitigen Bestimmungen im Wege einer
einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu
setzen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die
Beschwerdeführer haben den Rechtsweg, der hier durch Anrufung
der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, nicht
erschöpft. Sie haben die Möglichkeit, im Falle der auf die
angegriffene Regelung gestützten Ablehnung einer Leistung
durch die gesetzlichen Krankenkassen die Sozialgerichte
anzurufen. Darauf sind sie zu verweisen (vgl.
BVerfGE 69, 122 ; stRspr).
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2. Eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung dieses Rechtswegs
kommt nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang
erforderliche Abwägung der für und gegen eine vorzeitige
Entscheidung sprechenden Umstände (vgl. BVerfGE 86, 15
m.w.N.; stRspr) ergibt, dass auf eine Befassung
der Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht
verzichtet werden kann. Das Vorbringen der Beschwerdeführer
macht deutlich, dass es vor einer verfassungsrechtlichen
Prüfung der angegriffenen Vorschriften zunächst einer Klärung
auf der Ebene des einfachen Rechts bedarf, ob und inwieweit
die Beschwerdeführer im Einzelfall vom Ausschluss nicht
verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Versorgung
nach § 31 SGB V beschwert sind. Immerhin eröffnet
das Gesetz weiterhin die Möglichkeit der Versorgung mit
solchen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwieriger
Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei ist
gegebenenfalls auch zu prüfen, ob die auf der Grundlage des
§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V vom Gemeinsamen
Bundesausschuss festgelegte Liste von zugelassenen Ausnahmen
(vgl. jetzt Beschluss über die Änderung der Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von
Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Deutsches Ärzteblatt 2004, Heft 14, B 799 unter
Nr. 16) mit den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere
mit § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Einklang
steht. Sollte die Liste den gesetzlichen Maßgaben nicht
entsprechen, ist nicht ausgeschlossen, dass der vorgetragenen
Beschwer bereits im fachgerichtlichen Verfahren abgeholfen
werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass ein Beschreiten des Rechtswegs den Beschwerdeführern
unzumutbar sein könnte. In Eilfällen besteht die Möglichkeit,
bei den Sozialgerichten einstweiligen Rechtsschutz zu
beantragen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.