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1 BvR 1078/04 - Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den durch GMG Art 1 Nr 22 (GKV-Modernisierungsgesetz) bewirkten grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung