BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1078/05 -
des Herrn E...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Rafael
Hofmann, Moers, wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages.
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Durch Versäumnisurteil war der
Beschwerdeführer zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von
100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung für den im
September 2000 geborenen Sohn verurteilt worden. 1998, ein
Jahr nach Erlangung der mittleren Reife, brach der heute
25-jährige Beschwerdeführer den Schulbesuch ab. Bis Frühjahr
2000 war er mit Unterbrechungen als geringfügig Beschäftigter
tätig. Eine im März 2002 begonnene Lehre brach der
Beschwerdeführer nach einem Monat ab. Darüber hinaus stand er
in keinem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Im Juni 2004
strich die Agentur für Arbeit den Beschwerdeführer aus der
Liste der Ausbildungssuchenden; seitdem bezieht er
Arbeitslosengeld II in Höhe von 345 Euro monatlich.
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Für seine auf Leistungsunfähigkeit gestützte
Rechtsverteidigung gegen die Verurteilung zur Zahlung von
Kindesunterhalt beantragte der Beschwerdeführer
Prozesskostenhilfe. Er habe sich ausreichend, aber erfolglos
um einen Ausbildungsplatz bemüht. Der Anfang 2002
geschlossene Ausbildungsvertrag sei nicht durch sein
Verschulden aufgelöst worden; hierauf komme es im Übrigen
nicht an, da er auch mit der vereinbarten, unter dem
Selbstbehalt liegenden Ausbildungsvergütung nicht zur
Unterhaltszahlung in der Lage gewesen wäre. Es sei
unzulässig, ihm eine seinem Alter und seiner schulischen
Bildung entsprechende Ausbildung zu verweigern. Der
Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers blieb vor dem
Ausgangs- sowie dem Beschwerdegericht ohne Erfolg. Die
beabsichtigte Rechtsverteidigung habe keine Aussicht auf
Erfolg. Der Beschwerdeführer schulde dem Kläger keine -
ohnehin nur unzureichend dargelegten - Bemühungen um eine
Ausbildungsstelle, sondern die Sicherstellung des
Lebensunterhalts.
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Mit seiner gegen die Versagung der
Prozesskostenhilfe gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung seiner Rechte
aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Art. 12 Abs. 1 und Abs.
2 GG sei er berechtigt, eine Erstausbildung zu erhalten. Die
angegriffenen Entscheidungen bedeuteten, dass er keinen
Anspruch auf Ausbildung habe und aufgrund der Geburt des
Kindes für die Jahre des Unterhaltsbedarfs auf eine
ungelernte Aushilfstätigkeit verwiesen werde.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Auch ist ihre
Annahme nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet ist.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die
Versagung der Prozesskostenhilfe verstößt nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG (Verbot der Diskriminierung wegen Armut).
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a) Zwar gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22,
83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67,
245 ). Es ist jedoch verfassungsrechtlich
unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347
). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG kommt erst dann in
Betracht, wenn die Fachgerichte den ihnen bei der Auslegung
des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussichten
verfassungsrechtlich zukommenden Entscheidungsspielraum unter
Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlen (vgl. BVerfGE 81,
347 ).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht
ersichtlich, dass die Gerichte die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung
überspannt hätten. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB sind Eltern
ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt zu verwenden. Hieraus folgt auch die Verpflichtung
des unterhaltspflichtigen Elternteils, im Interesse des
Unterhaltsberechtigten die eigene Arbeitskraft so gut wie
möglich einzusetzen. Es entspricht daher der herrschenden und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur, dass nicht nur die
tatsächlichen, sondern auch fiktiv die erzielbaren Einkünfte
berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine
ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt,
obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte.
Dementsprechend ist vorliegend die auf mangelnde
Erfolgsaussichten gestützte Versagung der Prozesskostenhilfe
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer befand sich während des unterhaltsrechtlich
relevanten Zeitraums mit Ausnahme eines Monats in keinem
Ausbildungsverhältnis, welches die Aufnahme einer weiteren
Erwerbstätigkeit als unzumutbar hätte erscheinen lassen.
Inwiefern allein ein unerfüllter Ausbildungswunsch einer
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen und
eine solche unzumutbar erscheinen lassen könnte, ist weder
dargetan noch ersichtlich. Die Frage, ob ein
Unterhaltspflichtiger in jugendlichem Alter seine
Erwerbsobliegenheitspflicht verletzt, wenn er nach einer Zeit
der Orientierungslosigkeit zur Erlangung einer Erstausbildung
eine nur gering vergütete Ausbildungs-, statt einer besser
bezahlten Arbeitsstelle annimmt, steht daher vorliegend nicht
zur Entscheidung. Soweit sich der Beschwerdeführer im März
2002 in einem Ausbildungsverhältnis befand, mangelt es seinem
Vorbringen im Ausgangsverfahren wie auch im
Verfassungsbeschwerdeverfahren an einer hinreichend
substantiierten Begründung.
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c) Auf eine weitere Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.