BUNDESVERFASSUNGSGEIRCHT
- 1 BvR 1079/96 -
der Frau N...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 6. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Zur Klarstellung wird der Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu
gefasst:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.
März 1995 - 5 UF 166/94 - verletzt die Beschwerdeführerin
hinsichtlich des Ausspruchs über die Zuweisung der Ehewohnung
(Ziffer III) in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Das Urteil wird insoweit aufgehoben und die
Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.