BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1080/01 -
des B... e.V.,
vertreten durch den Vorstand,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Abweisung einer unter anderem gegen die Verwendung einer
bestimmten Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die Lebensversicherung gerichteten Verbandsklage.
2
Der Beschwerdeführer und Kläger des
Ausgangsverfahrens ist ein gemeinnütziger
Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des
Versicherungswesens. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Beklagte) ist eine deutsche
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft.
3
Der Beschwerdeführer erhob gemäß § 13 des
Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz, im Folgenden: AGBG a.F.) in
der Rolle als Verband Unterlassungsklage gegen die Beklagte
hinsichtlich mehrerer Regelungen ihrer Allgemeinen
Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (im
Folgenden: ALB), unter anderem § 17 Abs. 1
bis 4 ALB. Diese Regelung befasst sich mit der
Überschussbeteiligung der Versicherten im Bereich der
Lebensversicherung.
4
Die Klage blieb vor dem Landgericht insgesamt
ohne Erfolg (LG Nürnberg-Fürth, VersR 1999,
S. 1092 ff.). Die Berufung wurde durch das
angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen
(OLG Nürnberg, VersR 2000, S. 713 ff.). Im
Revisionsverfahren schränkte der Beschwerdeführer seinen
Klageantrag ein. Hinsichtlich des § 17 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen konzentrierte er das
Unterlassungsbegehren auf dessen Absätze 1 und 2
sowie die Sätze 2 und 3 von Absatz 3 und
Satz 3 von Absatz 4.
5
Zur Begründung seiner Revision brachte der
Beschwerdeführer vor, die angegriffenen Regelungen gäben
keinen Aufschluss über die Grundlagen der
Überschussermittlung. Die Überschussmasse werde nicht
nachprüfbar und manipulationsfrei festgelegt und der
Versicherungsnehmer könne einen bestimmten, jährlich
nachprüfbaren Anspruch nicht feststellen. Die Klausel
verstoße daher gegen § 9 AGBG a.F.
6
Die Revision, die hinsichtlich anderer von der
Beklagten verwendeter Klauseln erfolgreich war, blieb
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegriffenen Klauseln
aus § 17 ALB ohne Erfolg (vgl. BGHZ 147, 354
).
7
Die Verfassungsbeschwerde rügt eine Verletzung
von Rechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 9
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1,
Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG
8
1. a) Der Beschwerdeführer legt dar, er sei
auf Grund seines Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zur Erhebung der
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung
von Verfassungsrecht durch die Fachgerichte befugt. Ein Recht
auf Verbandsklage lasse sich aus der Grundrechtsnorm zwar
nicht herleiten. Da jedoch die einfachrechtlichen Maßstäbe
für die gerichtliche Geltendmachung des im Wege der
Verbandsklage nach § 13 AGBG a.F. erhobenen
Unterlassungsanspruchs identisch seien mit denen, die die
Gerichte im Rahmen eines Individualprozesses über die Wirkung
allgemeiner Geschäftsbedingungen anzulegen hätten, müsse dem
Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts durch die fachgerichtliche Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts ebenso möglich sein wie dem
Individualkläger. Aus Art. 9 Abs. 1 GG folge in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ein Anspruch auf
Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Gegebenenfalls
ergebe sich das Gleiche aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
9
b) Weiter vertritt der Beschwerdeführer die
Auffassung, er dürfe über die als verletzt gerügten eigenen
Grundrechte hinaus auch die Grundrechte seiner Mitglieder
sowie der sonstigen Verbraucher geltend machen. Dies ergebe
sich aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten
Grundsätzen (Verweis auf BVerfGE 77, 263
). Ähnlich wie im dort entschiedenen Fall
könnten die Rechte der Verbraucher vorliegend nur auf dem Weg
über eine Verbandsklage durchgesetzt werden. Wollte man dem
Verband die Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf
Grundrechte der Verbraucher versagen, wäre die
verfassungsgerichtliche Kontrolle von gerichtlichen
Entscheidungen in diesem Bereich faktisch ausgeschlossen.
10
2. Zur Begründetheit führt der
Beschwerdeführer unter anderem aus, der Bundesgerichtshof
habe dadurch, dass er eine rechtliche Überprüfung der
Wirkungen der Grundrechte auf die vertragliche
Inhaltskontrolle nicht vorgenommen habe, das entsprechende
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Erwägung gezogen
und so gegen das Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG
verstoßen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage
der Sache an den Europäischen Gerichtshof geltend. Aus dem
Gebiet des Gemeinschaftsrechts seien mehrere Fragen
entscheidungserheblich gewesen, zu denen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs noch nicht vorliege.
11
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die Beklagte
sowie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e.V. Stellung genommen.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
13
Annahmegründe im Sinne des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Auch ist die Annahme nicht
zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde
keine Aussicht auf Erfolg hat; sie ist überwiegend unzulässig
und im Übrigen unbegründet.
14
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil
zulässig.
15
1. Zulässig sind die Rügen der Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103
Abs. 1 GG. Insoweit bezieht sich die
Verfassungsbeschwerde auf eigene grundrechtsgleiche Rechte
des Beschwerdeführers.
16
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt
ist. Der Beschwerdeführer kann als Verbraucherschutzverein
mit der an die Erfolglosigkeit seiner Verbandsklage
anknüpfenden Verfassungsbeschwerde die Verletzung von
Grundrechten Dritter, hier die der Versicherungsnehmer, nicht
rügen.
17
a) Die grundgesetzliche Garantie effektiven
Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die
Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren
sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl.
BVerfGE 107, 395 ). Sie gewährleistet Rechtsschutz
vor den Fachgerichten, nicht aber den Zugang zum
Bundesverfassungsgericht. Obwohl die Verfassungsbeschwerde
dem individuellen Rechtsschutz dient und ein echter
Rechtsbehelf ist, gehört sie nicht zum Rechtsweg (vgl.
BVerfGE 79, 365 ). Der Zugang zum
Bundesverfassungsgericht richtet sich verfassungsrechtlich
vielmehr ausschließlich nach Art. 93 GG, hier
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.
18
Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer als
verletzt gerügten Grundrechte der Versicherungsnehmer aus
Art. 2 Abs. 1 GG (Privatautonomie) sowie
Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) ist der
Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er insoweit
entgegen Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG nicht in einem "seiner" Grundrechte
verletzt ist. Voraussetzung der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer von dem
gerügten Eingriff selbst betroffen ist. Dies ist hier nicht
der Fall und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht
behauptet.
19
b) Der Beschwerdeführer ist auch nicht befugt,
die angebliche Verletzung der Grundrechte der Versicherten
stellvertretend für diese zu rügen. Die Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde in gewillkürter Prozessstandschaft,
also zur Geltendmachung der Grundrechte Dritter, ist
grundsätzlich unzulässig. Eine der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmesituationen
liegt hier nicht vor.
20
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist die Prozessstandschaft im
Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. BVerfGE
19, 323 ; 25, 256 ; 44, 353
; 56, 296 ; 72, 122
; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 14. März 2001
- 1 BvR 1651/94 -, NJW 2002,
S. 357 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats,
Beschluss vom 18. Dezember 2002
- 2 BvR 367/02 -, NZS 2003,
S. 205 f.). Insbesondere sind
Verfassungsbeschwerden unzulässig, soweit sie von
Organisationen in Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder
eingelegt werden (vgl. BVerfGE 2, 292 ; 11, 30
; 13, 54 ; 21, 207
; BVerfGK 3, 277 ). Dies gilt
auch, wenn einer Organisation die Interessenvertretung ihrer
Mitglieder durch Gesetz zugewiesen ist (vgl. BVerfGE 10, 134
). Auch der Satzungszweck einer Vereinigung kann
diese nicht zur Wahrnehmung der Grundrechte Dritter im Rahmen
einer Verfassungsbeschwerde legitimieren (vgl. BVerfGE 16,
147 ). Ebenso wenig führt eine im
fachgerichtlichen Verfahren zulässige Prozessstandschaft zur
Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl.
BVerfGE 31, 275 ).
21
bb) Allerdings hat das
Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen
Ausnahmen anerkannt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend
jedoch nicht gegeben.
22
(1) In Betracht kommen allenfalls die im
Beschluss vom 4. November 1987 benannten Grundsätze, auf
die der Beschwerdeführer sich auch beruft. In diesem Fall, in
dem eine Verwertungsgesellschaft die ihr vom Gesetzgeber zur
Wahrnehmung zugewiesenen Vergütungsansprüche von Künstlern
geltend gemacht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht eine
Prozessstandschaft hinsichtlich der Rechte der selbst zur
Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche nicht berechtigten
Urheber im Verfassungsbeschwerdeverfahren anerkannt, weil man
andernfalls zu dem unbilligen Ergebnis käme, dass Urteile der
Zivilgerichte überhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffen werden könnten (vgl. BVerfGE 77, 263
; vgl. aber auch BVerfGE 79, 1
).
23
(2) Eine vergleichbare Situation besteht
vorliegend nicht.
24
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer
Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die
Frage maßgeblich, ob der einzelne Versicherte durch den
Ausschluss der Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zum
Schutz seiner eigenen Rechte schutzlos gestellt wird. Das ist
vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Möglichkeit des
Beschwerdeführers, im Interesse der Versicherten
Verfassungsbeschwerde zu erheben, beeinträchtigt nicht das
Recht des einzelnen Versicherten, selbst
Verfassungsbeschwerde einzulegen, soweit er sich in
Grundrechten verletzt sieht.
25
(a) Es ist zwar zuzugeben, dass die
Effektivität des Rechtsschutzes für die Versicherten im
bisherigen Recht der Kapitallebensversicherung auf Grenzen
stößt; dies hat das Bundesverfassungsgericht veranlasst, ein
gesetzgeberisches Unterlassen festzustellen und den
Gesetzgeber zu neuen Regelungen im Hinblick auf die
Überschussbeteiligung zu verpflichten (vgl. BVerfG, Urteil
des Ersten Senats vom 26. Juli 2005
- 1 BvR 80/95 -, NJW 2005,
S. 2376 ff.). Es ist den Versicherten jedoch auch
nach der bisherigen Rechtslage nicht verwehrt, in einem
Zivilrechtsstreit die Unwirksamkeit der Allgemeinen
Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung
geltend zu machen. Nach Erschöpfung des Rechtswegs können sie
selbst Verfassungsbeschwerde erheben, wenn sie sich durch die
Auslegung und Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen
durch Fachgerichte in ihren Grundrechten verletzt sehen.
Einer Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers bedarf es zur
Durchsetzung des Grundrechtsschutzes der Versicherten daher
nicht. Auch ein klageabweisendes Urteil gegen den
Beschwerdeführer oder einen anderen Verbraucherschutzverband
hindert den einzelnen Versicherten nicht, sich im
Zivilprozess auf die Unwirksamkeit der allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu berufen (vgl. Heinrichs, in: Palandt,
BGB, 61. Aufl., § 21 AGBG Rn. 1; vgl. für das
heute geltende Recht: Bassenge, in: Palandt, BGB,
65. Aufl., § 11 UKlaG, Rn. 1).
26
(b) Zu einer Beschwerdebefugnis des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechte der Versicherten
führt auch nicht der Umstand, dass die einzelnen Versicherten
nicht nach § 13 Abs. 1 AGBG a.F (vgl. jetzt
§ 2 UKlaG) einen Unterlassungsanspruch gegen den
Verwender geltend machen können, da die Ansprüche auf
Unterlassung und Widerruf gemäß § 13 Abs. 2 AGBG
a.F. (vgl. jetzt § 3 UKlaG) den im Gesetz bezeichneten
Stellen, also insbesondere auch Verbraucherschutzverbänden
wie dem Beklagten, vorbehalten sind. Die klagenden Verbände
nehmen insoweit die Interessen aller betroffenen Verbraucher
wahr, nicht die individuellen Interessen eines Einzelnen.
Dass die Verbände, wie der Beschwerdeführer darlegt, durch
ein Unterlassungsurteil auch vorbeugend Rechtsschutz erlangen
können, den die Versicherten selbst so nicht gerichtlich
durchsetzen können, ändert nichts daran, dass die Verbände
insoweit nicht zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der
einzelnen Versicherten tätig werden.
27
(c) Die Beschwerdebefugnis folgt vorliegend
auch nicht daraus, dass den Verbraucherschutzverbänden nach
§ 13 Abs. 2 AGBG a.F. (vgl. jetzt § 3 UKlaG)
ein eigener materiellrechtlicher Anspruch auf Unterlassung
zusteht (vgl. Greger, NJW 2000, S. 2457 2462 f.>), über den die einzelnen Versicherten nicht
verfügen. Dieser Anspruch ist den Verbänden einfachrechtlich
im öffentlichen Interesse des Verbraucherschutzes eingeräumt
worden (vgl. dazu etwa Schmidt, NJW 2002, S. 25 <28,
30>; Schaumburg, DB 2002, S. 723 ). Ihm
entspricht keine grundrechtliche Position des Versicherten,
die der Beschwerdeführer in Prozessstandschaft vor dem
Bundesverfassungsgericht wahrnehmen könnte.
28
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
ist sie nicht begründet.
29
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die
Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin begründet,
dass die Gerichte seine Ausführungen zu den
verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Auslegung und
Anwendung des AGB-Gesetzes nicht nur in den Gründen nicht
angesprochen, sondern ersichtlich nicht erwogen hätten.
30
Daran ist richtig, dass der Bundesgerichtshof
und das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen
auf verfassungsrechtliche Aspekte nicht eingegangen sind.
Eine im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu rügende
Gehörsverletzung kann darin nur insoweit liegen, als die
Gerichte nicht auf behauptete Verstöße gegen Grundrechte
eingegangen sind, die eigene Rechte des Beschwerdeführers
betreffen. Der Beschwerdeführer hatte zu etwaigen Verstößen
gegen ihm als eigene zustehende Grundrechte allerdings nichts
vorgetragen. Vor dem Landgericht hatte er die vermeintlichen
verfassungsrechtlichen Probleme nur im Hinblick auf
Grundrechte der Versicherten, und das auch nur ganz am Rande,
angesprochen; in seinen Schriftsätzen im Berufungs- und im
Revisionsrechtszug werden verfassungsrechtliche Aspekte nicht
einmal erwähnt.
31
2. Auch das Recht des Beschwerdeführers auf
den gesetzlichen Richter ist nicht verletzt.
32
Die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens
nach Art. 177 EWGV - jetzt
Art. 234 EGV - verletzt die Garantie des
gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine
Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach
bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer
zweifelhaften gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht
in Erwägung zieht, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von
der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
entscheidungserheblichen Fragen abweicht oder wenn das
Gericht trotz Fehlens oder nicht abschließender Aussagen
einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
entscheidungserheblichen Fragen seinen Beurteilungsspielraum
in unvertretbarer Weise überschreitet, etwa indem es seine
Entscheidung auf eine europarechtliche Auffassung stützt,
obwohl mögliche Gegenauffassungen eindeutig vorzuziehen sind
(vgl. BVerfGE 82, 159 ).
33
Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier vor.
Es ist schon nicht zu erkennen, dass der Bundesgerichtshof
eine europarechtliche Frage für entscheidungserheblich
gehalten hat, da die Entscheidung zu Europarecht keine
Aussagen trifft. Dass der Bundesgerichtshof von einer
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen sei,
behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Da die
angegriffene Entscheidung nicht auf europarechtlichen
Erwägungen beruht, kann auch nicht festgestellt werden, dass
der Bundesgerichtshof seine Auffassung auf eine
europarechtliche Auffassung gestützt hätte, der eine andere
eindeutig vorzuziehen wäre.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.