BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1082/00 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 28. März 2002 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verurteilung eines angestellten Steuerbevollmächtigten zu
einer Geldstrafe wegen des Fehlens einer
Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer seiner
Arbeitslosigkeit.
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1. Der Beschwerdeführer, ein in der Deutschen
Demokratischen Republik ausgebildeter Diplomwirtschaftler,
war zunächst bis Ende 1995 als vorläufig bestellter
Steuerbevollmächtigter gemäß § 40 a des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) a.F. bei einer
Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Von Januar 1996 bis
Ende 1997 war er arbeitslos. Er übte während dieser Zeit
keine Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter aus. Im Dezember
1997 wurde er endgültig als Steuerbevollmächtigter bestellt
und fand im Januar 1998 wieder eine Anstellung bei einer
Steuerberatungsgesellschaft.
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Da er den Eintritt der Arbeitslosigkeit der
Steuerberaterkammer nicht mitgeteilt hatte, sprach das
Landgericht gegen ihn eine Warnung nach § 90 Abs. 1 Nr.
1 StBerG aus, weil er gegen seine Mitteilungspflicht
verstoßen habe. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft
verurteilte ihn das Oberlandesgericht zudem wegen der
Verletzung der Pflicht zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung während der Arbeitslosigkeit.
Es erteilte ihm einen Verweis und verhängte eine Geldbuße in
Höhe von 3.000 DM. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision
des Beschwerdeführers: Die in § 37 StBerG geforderte
Versicherungspflicht des Steuerbevollmächtigten knüpfe allein
an dessen Bestellung an. Es komme nicht darauf an, ob der
selbständige Steuerbevollmächtigte auch tatsächlich den Beruf
ausübe und ob deshalb mit Haftpflichtansprüchen konkret zu
rechnen sei. Wer nicht angestellt sei, gelte als selbständig.
Das ergebe sich auch aus § 51 Abs. 1 der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(DVStB); die Regelung verlange die Versicherung während der
Dauer der Bestellung. Auch während der Arbeitslosigkeit sei
der Beschwerdeführer bestellter Steuerbevollmächtigter
gewesen. Diese Auslegung sei aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses gerechtfertigt, weil so allein der Schutz
des Recht suchenden Publikums sichergestellt werden
könne.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des
Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs und rügt im
Wesentlichen die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 und Art. 20
Abs. 3 GG. Er sei bislang nur im Angestelltenverhältnis als
Steuerbevollmächtigter tätig und auch während seiner
Arbeitslosigkeit nicht selbständiger Steuerbevollmächtigter
im Sinne des § 67 StBerG gewesen. Die
Nichtselbständigkeit eines angestellten
Steuerbevollmächtigten werde durch die Arbeitslosigkeit nicht
aufgehoben. § 67 StBerG knüpfe nach seinem Wortlaut die
Versicherungspflicht nicht allein an die Bestellung. Die
Gerichte seien nicht befugt, eine etwaige Strafbarkeitslücke
zu schließen.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Sächsische Staatsministerium der Justiz, die
Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche
Steuerberaterverband Stellung genommen. Sie halten die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an (§ 93 b BVerfGG), weil dies zur
Durchsetzung des in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts
aus Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung gemäß
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen der gesetzlichen
Bestimmtheit von Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 48, 48
; 96, 68 ) sowie der Grenzen
strafausweitender Interpretation durch die Fachgerichte (vgl.
BVerfGE 92, 1 <16, 18>) bereits entschieden. Geklärt
ist ebenfalls, dass Art. 103 Abs. 2 GG auch für
berufsgerichtliche Maßnahmen gilt (vgl. BVerfGE 60, 215
).
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Der Gesetzgeber wird durch Art. 103 Abs. 2 GG
verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret
zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich zu
erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Der
einzelne Normadressat soll vorhersehen können, welches
Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs.
2 GG schließt jedoch nicht die Verwendung von Begriffen aus,
die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter
bedürfen. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von
Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Grenzfällen
zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter
den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (vgl. BVerfGE
87, 209 ).
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Art. 103 Abs. 2 GG setzt jedoch der
tatbestandsausweitenden Interpretation von Rechtsnormen durch
die Gerichte Grenzen. Die Auslegung der Begriffe, mit denen
der Gesetzgeber das pönalisierte Verhalten bezeichnet hat,
darf nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung
der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird (vgl.
BVerfGE 92, 1 ). Art. 103 Abs. 2 GG schließt jede
Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen
Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 47, 109 ;
82, 236 ; 87, 399 ).
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2. Mit diesen Maßstäben lassen sich die
Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs
nicht vereinbaren.
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Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts
können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ). Bei
Auslegung und Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
muss der Richter den Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG
beachten, der sicherstellen soll, dass der Normadressat
vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe oder Buße
bedroht ist, und andererseits gewährleistet, dass der
Gesetzgeber und nicht erst die Gerichte über die Strafbarkeit
oder Ahndbarkeit entscheiden (vgl. BVerfGE 87, 399
).
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So liegt es hier. Die berufsgerichtliche
Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Fehlens einer
Berufshaftpflichtversicherung während seiner Arbeitslosigkeit
missachtet den Wortlaut der gesetzlichen Verpflichtung zum
Abschluss einer solchen Versicherung, gründet hierauf einen
Strafausspruch und berücksichtigt insoweit nicht hinreichend
die Grenzen, die Art. 103 Abs. 2 GG dem Richter bei Auslegung
und Anwendung von Strafnormen setzt.
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a) Aus § 67 Satz 1 StBerG lässt sich
nicht entnehmen, dass zuvor im Angestelltenverhältnis
beschäftigte Steuerbevollmächtigte, für die der Arbeitgeber
die Haftpflichtversicherung abschließt (vgl. § 42 der
Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der
Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten
(BOStB) vom 2. Juni 1997/14. Oktober 1998), während der Dauer
ihrer Arbeitslosigkeit zum Abschluss einer eigenen
Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind.
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aa) Der Begriff "Selbständige" wurde erst
durch das Vierte Gesetz zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl I S. 1062,
1067) in § 67 StBerG eingefügt. Aus der Begründung des
Gesetzentwurfs ergibt sich, dass der Anwendungsbereich der
Vorschrift damit auf "selbständig tätige Berufsangehörige"
eingegrenzt werden sollte (BTDrucks 11/3915, S. 25, dort zu
Nr. 36). Von angestellten Steuerberatern wird die
Haftpflichtversicherung nur verlangt, wenn "sie ihren Beruf
auch außerhalb des Anstellungsverhältnisses ausüben"
(BTDrucks, a.a.O.). Diese Erläuterung entspricht dem Wortlaut
der Norm, die für die Verpflichtung zum Abschluss der
Berufshaftpflichtversicherung nicht an die Bestellung,
sondern an die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
anknüpft.
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bb) Aus § 32 Abs. 2 StBerG ergibt sich
entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs nichts
anderes. Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus,
den sie unabhängig und eigenverantwortlich (§ 57 Abs. 1
StBerG) auszuüben haben. Diese Unabhängigkeit und
Eigenverantwortlichkeit kommt auch angestellten
Steuerbevollmächtigten zu (§ 60 StBerG). Das ergibt sich
auch aus § 3 Abs. 2 BOStB, wonach auch die Tätigkeit des
Angestellten eigenverantwortlich ist, wenn er sich nicht an
Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu
pflichtgemäßem Handeln genommen wird. Die sachliche
Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des
Steuerbevollmächtigten bedeutet nicht, dass dem Begriffspaar
selbständiger Steuerbevollmächtigter/angestellter
Steuerbevollmächtigter eine vom allgemeinen Sprachgebrauch
abweichende Bedeutung zukäme.
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cc) Eine andere Auslegung ergibt sich auch
nicht aus § 51 DVStB. Denn die Vorschrift sieht in
Absatz 1 Satz 1 für die Berufsangehörigen zwar eine
Versicherungspflicht "während der Dauer ihrer Bestellung"
vor, bezieht sich jedoch - was in dem Subjekt des Satzes
unmissverständlich zum Ausdruck kommt - ausschließlich auf
"selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte". Nur
für sie wird die Versicherungspflicht während der Dauer ihrer
Bestellung geregelt und erfährt sogar noch Ausnahmen, sofern
ein selbständiger Steuerbevollmächtigter lediglich als freier
Mitarbeiter Mandate übernimmt. In diesem Fall erlaubt
§ 51 Abs. 2 DVStB den Versicherungsschutz über den
Auftraggeber, so als handele es sich nicht um Selbständige,
sondern um Angestellte, sofern nur die Versicherung auch die
Gefahren aus § 63 StBerG abdeckt.
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dd) Auch diese besondere Gefährdungssituation,
der § 63 StBerG Rechnung trägt, rechtfertigt keine
Versicherungspflicht für den arbeitslosen, vormals
angestellten Steuerbevollmächtigten.
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Steuerbevollmächtigte haben nach dieser
Vorschrift Schäden zu ersetzen, die aus einer schuldhaften
Verzögerung bei der Ablehnung eines Auftrags entstehen,
sofern sie in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden. Wer
als Arbeitsloser keine Nebentätigkeit ausübt und keine
Niederlassung unterhält, steht kaum in der Gefahr, dass
Aufträge beruflicher Art an ihn herangetragen werden.
Jedenfalls ist aber § 63 StBerG beschränkt auf eine
Schadensersatzpflicht bei einer Inanspruchnahme "in ihrem
Beruf". Sie kann damit nur die haupt- oder nebenberuflich
Tätigen meinen, denn nur sie werden beruflich in Anspruch
genommen und können einen Auftrag mit schuldhafter
Verzögerung ablehnen. Auch eine solche Ablehnung ist
berufliche Tätigkeit und beruflich veranlasst. Ob die
Ablehnung eines Auftrags mit der Begründung, der in Anspruch
Genommene sei derzeit nicht als Steuerbevollmächtigter tätig,
einen Anwendungsfall für § 63 StBerG darstellt, braucht
vorliegend nicht in die Erwägungen einzugehen. Jedenfalls ist
dieses - auch in den Stellungnahmen erwähnte - Risiko so
minimal, dass es keine erweiternde Auslegung rechtfertigt,
die in Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes keine
Stütze findet.
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Der vormals abhängig, also nicht selbständig
tätig gewesene Steuerbevollmächtigte wird jedenfalls nicht
mit Eintritt der Arbeitslosigkeit selbständig. Arbeitslos
ist, wer vorübergehend nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis steht (§ 16 Nr. 1, § 118
Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Wer durchweg abhängig arbeitet und
dies vorübergehend nicht tut, weil er keinen Arbeitsplatz
hat, gehört noch zu den Arbeitnehmern, wenn er sich
arbeitslos meldet. Die Unterbrechung verändert den Status
nicht. Wird der Arbeitslose allerdings - anders als der
Beschwerdeführer - während der Arbeitslosigkeit als
Steuerbevollmächtigter beruflich tätig, ändert sich die
Sachlage. Die berufliche Tätigkeit kann in abhängiger oder
selbständiger Form unter den Voraussetzungen des § 141
Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 SGB III stattfinden und hat -
ungeachtet der Meldung beim Arbeitsamt - die üblichen Folgen
für die Verpflichtung zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung. Ohne jedwede berufliche Tätigkeit
scheidet eine solche Annahme indessen aus; sie lässt sich mit
dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen nicht
vereinbaren.
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Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die
Berufshaftpflichtversicherung eine erhebliche finanzielle
Belastung für einen arbeitslosen Steuerbevollmächtigten
darstellt, auf die bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes
keine Rücksicht genommen werden kann. Der angestellte
Steuerberater zahlt zuvor die Haftpflichtversicherung
regelmäßig nicht selbst, weil er in die Versicherung des
Arbeitgebers einzubeziehen ist (§ 42 BOStB). Der Betrag
wird deshalb auch bei der Bemessung der Vergütung nicht in
die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
eingestellt und mindert auch nicht als regelmäßige Belastung
das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebliche
Entgelt. Die Belastung durch eine Haftpflichtversicherung
träfe den Arbeitnehmer erstmals in der finanziell beengten
Lage als Arbeitsloser. Vorliegend hätte der Beitrag zur
Berufshaftpflichtversicherung das Arbeitslosengeld um 10 vom
Hundert vermindert.
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b) Da die angegriffenen Urteile bereits gegen
Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, bedarf es keiner Entscheidung
mehr dazu, ob sie auch gegen die anderen vom Beschwerdeführer
gerügten Verfassungsnormen verstoßen haben könnten.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34 a Abs. 2
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BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE
79, 365 ).