BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1083/09 -
der Frau K…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)am 29. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
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Die 1993 geborene Beschwerdeführerin lebte im
streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrer Mutter, deren neuem
Partner und dessen Tochter zusammen. Der neue Partner der
Mutter gewährte der Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden
freie Kost und Logis.
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Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde § 9
Abs. 2 Satz 2 SGB II neugefasst (Gesetz zur Fortentwicklung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl
I S. 1706). Nunmehr sind bei unverheirateten Kindern, die mit
einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die
ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder
Vermögen beschaffen können, nicht nur das Einkommen und
Vermögen des Elternteils, sondern auch das Einkommen und
Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Partners zu berücksichtigen.
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Vor diesem Hintergrund hob der Leistungsträger
im Juli 2006 unter Hinweis auf die aus dem Einkommen des
Partners der Mutter der Beschwerdeführerin resultierende
mangelnde Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin die
Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch, die bereits für die Zeit bis zum 31. August 2006
erfolgt war, ihr gegenüber für August 2006 auf.
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Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhobene Klage der Beschwerdeführerin wurde vom Sozialgericht
abgewiesen. Die zugelassene Sprungrevision, mit der die
Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in
der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung geltend
gemacht wurde, wurde vom Bundessozialgericht
zurückgewiesen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar
gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. August
2006 geltenden Fassung. Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG), der
allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, des
allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie
von Art. 6 Abs. 5 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
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1. Zur notwendigen Begründung einer
Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung,
dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt
in einem eigenen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht
verletzt sein könnte (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Liegt die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand, ist
dies anhand der einschlägigen Maßstäbe im Einzelnen
darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 1584/10 –, juris, Rn. 3;
Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
§ 92 Rn. 48). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde
gegen gerichtliche Entscheidungen bedarf es einer
Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen und deren
konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101,
331 ; 105, 252 ). Es reicht nicht aus,
den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene
Sichtweise entgegenzustellen (vgl. BVerfGK 2, 22 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
5. Januar 2010 – 1 BvR 2973/06 –, juris, Rn. 5).
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2. Diese Anforderungen an die Begründung
einer Verfassungsbeschwerde sind hier nicht erfüllt.
10
a) Eine Verletzung der allgemeinen
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der
Beschwerdeführerin ist nicht schlüssig behauptet. Es ist
bereits nicht ersichtlich, inwiefern in § 9 Abs. 2 Satz
2 SGB II ein Eingriff in dieses Grundrecht liegen könnte.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II legt der Beschwerdeführerin
keine Rechtspflicht auf. In der Nichtgewährung einer
staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil
nicht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
betroffen ist (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 23. Januar 2007 – L 13 AS 27/06 ER –, juris, Rn. 6). In
Rede steht vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums, für dessen Ausgestaltung
aus grundrechtlicher Sicht allein Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs.
1 GG maßgeblich ist (vgl. BVerfGE 125, 175 ;
BVerfGK 17, 375 ).
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b) Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG behauptet, ist die
Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert.
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Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt,
inwieweit ihr menschenwürdiges Existenzminimum während des
streitgegenständlichen Zeitraums nicht gesichert gewesen war.
Nach den im August 2006 geltenden und nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 anzuwendenden
(BVerfGE 125, 175 ) gesetzlichen Regelungen betrug
die Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB
II a. F. in Verbindung mit § 20 Abs. 2 SGB II a. F. 207
Euro je Monat; Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. gesondert erstattet. Es
fehlt vorliegend an den zur Annahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
notwendigen Ausführungen dazu, inwieweit eine Regelleistung
trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von „Kost
und Logis“, die in Abzug zu bringen waren, zur Deckung des
menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen
wäre.
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c) Ob der Schutzbereich des Art. 6
Abs. 5 GG, dessen Verletzung die Beschwerdeführerin ebenfalls
rügt, hier betroffen ist, kann vor diesem Hintergrund offen
bleiben.
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d) Auch eine Verletzung des Art. 3
Abs. 1 GG ist nicht plausibel dargetan. Die
Beschwerdeführerin ist insofern der Ansicht, dass ihr
Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums verletzt werde,
während Kinder in ehelichen Bedarfsgemeinschaften nach
§§ 1360, 1360a BGB ihr Recht auf Sicherung des
Existenzminimums gegenüber dem leistungsfähigen
Unterhaltsverpflichteten durchsetzen könnten.
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Soweit die Beschwerdeführerin damit unter
einem anderem rechtlichen Gesichtspunkt abermals rügen will,
dass ihr Existenzminimum nicht gesichert sei, geht die Rüge
schon deswegen ins Leere, weil Art. 3 Abs. 1 GG für die
Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu
setzen vermag (vgl. BVerfGE 125, 175 ). Soweit die
Beschwerdeführerin damit hingegen eine Verfassungswidrigkeit
der zivilrechtlichen Unterhaltsvorschriften behaupten will,
bewegt sich die Verfassungsbeschwerde außerhalb des
fachgerichtlichen Streitgegenstandes.
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e) Soweit die Beschwerdeführerin schließlich
rügt, dass der Partner ihrer Mutter hinsichtlich der nach
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigenden
Leistungen nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG a.F.
steuerlich privilegiert werde, macht sie nicht die Verletzung
von eigenen Rechten geltend.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.