BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 108/96 -
der Frau K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 18. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anwendung von Art. 220 Abs. 3 Satz 1 und 2 EGBGB auf
familienrechtliche Rechtsverhältnisse, in denen die Ehe nach
dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen wurde
und die Ehescheidung nach dem 8. April 1983 erfolgt ist.
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1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche
Staatsangehörige, ihr geschiedener Ehemann ist
österreichischer Staatsangehöriger. Die Ehe wurde am 15.
September 1973 in Kanada geschlossen. Die Eheleute ließen
sich kurz nach der Eheschließung in der Bundesrepublik
Deutschland nieder. Am 11. November 1975 schlossen sie vor
einem Notar in V.-S. einen Vertrag, in dem es unter anderem
heißt:
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Wir leben hiernach im gesetzlichen Güterstand
des österreichischen Rechts. Wir schließen hiermit die
Verwaltung und Nutznießung des Ehemanns am Vermögen der
Ehefrau aus.
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Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts
Bad Urach vom 14. April 1992 geschieden. Die
Beschwerdeführerin nahm anschließend den geschiedenen Ehemann
auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Ihre Klage wurde mit
Urteil vom 25. Oktober 1994 vom Amtsgericht Bad Urach
abgewiesen. Das Amtsgericht berief dabei deutsches Recht als
Güterrechtsstatut, sah aber im Ergebnis einen
Ausgleichsanspruch als nicht gegeben an, weil der Zugewinn
der Beschwerdeführerin den Zugewinn des Ehemannes überstiegen
habe.
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Die hiergegen gerichtete Berufung wies das
Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 5. Dezember 1995
zurück. Das Oberlandesgericht gelangte zur Anwendung
österreichischen Rechts als Güterrechtsstatut. Für die
güterrechtlichen Wirkungen der Ehe sei für die Zeit bis zum
8. April 1983 Art. 220 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 EGBGB maßgeblich, da die Eheleute von der Geltung
des österreichischen Rechts ausgegangen seien, was sich aus
dem Inhalt des notariellen Vertrages vom 11. November 1975
ergebe. Da die Scheidung der Ehe in die Zeit nach dem 8.
April 1983 falle und eine güterrechtliche Abwicklung nach
diesem Stichtag in Frage stehe, sei nach Art. 220
Abs. 3 Satz 2 EGBGB die Bestimmung des Art. 15
EGBGB n.F. anzuwenden. Diese kenne zwar weder eine formlose
noch fingierte Rechtswahl. Hieraus ergebe sich jedoch kein
Statutenwechsel. Vielmehr wirke die in Art. 220
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB hilfsweise
vorgesehene und hier verwirklichte Berufung des Rechts, von
dessen Anwendung die Ehegatten ausgegangen seien, auf die
Zeit nach dem 8. April 1983 herüber (BGH, FamRZ 1986,
S. 1200 ; 1987, S. 679 ;
1988, S. 40 ; 1993, S. 289
).
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Nach dem danach maßgeblichen österreichischen
Recht sei der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens
jedoch erloschen, da die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig
innerhalb der Jahresfrist nach Rechtskraft der Scheidung die
Klage eingereicht habe.
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2. Mit ihrer allein gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 2
und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sei übereinstimmend mit
ihrem Ehemann davon ausgegangen, dass für sie aufgrund des
früheren Art. 15 EGBGB österreichisches Güterrecht
gegolten habe. Mit der notariellen Vereinbarung hätten die
Eheleute erkennbar lediglich Modifikationen dieses für sie
geltenden Güterrechts vornehmen und keine Rechtswahl treffen
wollen. Demgemäß habe sie im Berufungsverfahren darauf
hingewiesen, dass für die Zeit nach dem 8. April 1983
Art. 15 EGBGB in seiner heutigen Fassung anzuwenden sei.
Die Auslegung des Art. 220 EGBGB in der Weise, dass bei
Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift das sich daraus ergebende
Güterrechtsstatut ungeachtet der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts noch für die Zeit nach dem 8. April
1983 weitergelte, verletze ihre Rechte aus Art. 3
Abs. 2 GG. Nach dem verfassungswidrigen früheren
Art. 15 EGBGB habe für die Ehe der Parteien zunächst das
Heimatrecht des Ehemannes gegolten. Die Beschwerdeführerin
habe es durch die notarielle Vereinbarung wenigstens
erreicht, dass dessen unerträglichste Folge, nämlich die
Verwaltung des Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann, durch
eine ehevertragliche Regelung beseitigt worden sei. Mehr habe
mit diesem Vertrag abgesehen von den anderen unbedeutenden
Regelungen nicht erreicht werden sollen. Insbesondere habe
nicht die Unsicherheit über die mögliche Anwendbarkeit
verschiedener Güterrechte beseitigt werden sollen. Der
Vertrag bringe vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck, dass
die Parteien auf der Grundlage des Art. 15 EGBGB a.F.
davon ausgegangen seien, dass sie angesichts der
verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Eheleute dem
Heimatrecht des Ehemannes unterlägen. Der Wortlaut des
Art. 220 Abs. 3 EGBGB sei eindeutig. Danach
unterlägen die güterrechtlichen Wirkungen von früheren Ehen
bis zum 8. April 1983 dem Recht, das sich aus Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift ergebe. Für die Zeit nach dem
8. April 1983 sei Art. 15 EGBGB n.F. anzuwenden. Aus dem
Wortlaut der Vorschrift könne nicht gefolgert werden, dass
der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass bei Vorliegen
eines Sachverhaltes gemäß Art. 220 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 EGBGB das danach gegebene Recht
entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch für die Zeit
nach dem 8. April 1983 anzuwenden sei. Dennoch habe sich das
Oberlandesgericht der Auslegung dieser Vorschrift durch den
Bundesgerichtshof angeschlossen und die Revision aus diesem
Grunde auch nicht zugelassen.
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Auch sei ihr Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt. Das Oberlandesgericht habe erst
in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen,
aufgrund welcher Auslegung von Art. 220 EGBGB er zu der
Anwendung österreichischen Güterrechts komme. Nach diesem
Termin sei ein sehr naher Verkündungstermin bestimmt worden,
ohne dass die Beschwerdeführerin noch Gelegenheit zum Vortrag
gehabt habe.
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3. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Landesregierung von Baden-Württemberg, dem Präsidenten des
Bundesgerichtshofs, der Wissenschaftlichen Vereinigung für
Familienrecht, dem Deutschen Juristinnenbund, dem Verband
binationaler Familien und Partnerschaften (iaf) sowie der
Gegenseite des Ausgangsverfahrens Möglichkeit zur
Stellungnahme gegeben.
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a) Der Bundesgerichtshof hat auf seine
bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 220 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (zuletzt Urteil vom 18. März 1998, FamRZ
1998, S. 905 f.) verwiesen.
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b) Der Deutsche Juristinnenbund sieht in der
Auslegung der Vorschriften der Art. 220 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 und Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wie sie in der
angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck kommt, einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Die weite Auslegung führe zu
einer Fortgeltung der für verfassungswidrig erklärten
Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes. Die Anknüpfung
an das Heimatrecht des Mannes gelte danach faktisch für alle
Eheleute, die zwischen dem 31. März 1953 und dem 9. April
1983 geheiratet und auf die Gültigkeit des Rechts vertraut
hätten, unabhängig davon fort, ob die Eheleute nach
Bekannt-Werden der Nichtigkeit der Bestimmung den Willen, an
der bisher geltenden Rechtslage festzuhalten, geäußert
hätten. Diese Auslegung könne auch nicht mit einem Vertrauen
des Bürgers auf die Fortgeltung einer bestimmten Rechtslage
gerechtfertigt werden, da ein schutzwürdiges Vertrauen in die
ursprüngliche, verfassungswidrige Rechtslage im ehelichen
Güterrecht zumindest nach dem 31. März 1953 nicht
anzuerkennen sei, weil gemäß Art. 117 Abs. 1 GG
gleichheitswidrige Normen ab diesem Zeitpunkt außer Kraft
gesetzt seien. Auch widerspreche die Erstreckung der Regelung
des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über den 8. April
1983 hinaus dem Prinzip der engen Begrenzung einer Rechtswahl
im Internationalen Privatrecht.
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c) Die Wissenschaftliche Vereinigung für
Familienrecht ist der Auffassung, die Auslegung des
Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB durch das
Oberlandesgericht sei nicht zu beanstanden. Art. 220
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. EGBGB finde Anwendung, da die
Ehegatten von der Geltung des österreichischen Rechts
ausgegangen seien, was sie in ihrem Ehevertrag ausdrücklich
festgehalten hätten. Die Vorschrift stelle selbst dann keinen
Verfassungsverstoß wegen einer Bevorzugung des Heimatrechts
des Ehemannes dar, wenn sich herausstellen sollte, dass die
Eheleute nur infolge der verfassungswidrigen objektiven
Anknüpfung von Art. 15 EGBGB a.F. an das Mannesrecht von
der Geltung eines bestimmten Ehegüterstandes ausgegangen
seien, da Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB das
Vertrauen der Parteien an das Fortbestehen einer bestimmten
gelebten Rechtslage unabhängig davon, wie dieses Vertrauen
entstanden sei, schützen solle. Die Vorschrift knüpfe gerade
nicht an den Vorrang des Mannesrechts im Sinne von
Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. an. Auch die restriktive
Anwendung von Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, die zu einem
Fortwirken der Anknüpfungslage des Art. 220 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 EGBGB unter Verdrängung eines etwaigen
Statutenwechsels gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB
führe, sei verfassungsmäßig, da sie nicht auf einer
Perpetuierung der Anknüpfung an das Mannesrecht, sondern dem
Schutz konkreter Parteierwartungen und gelebter Rechtslagen
beruhe.
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Es sei jedoch fraglich, ob das
Oberlandesgericht das österreichische Recht fehlerfrei
angewendet habe. In der österreichischen Literatur und
Rechtsprechung sei eine analoge Anwendung der
Verjährungsfristen mit der Möglichkeit der Hemmung bzw. der
Unterbrechung des Fristablaufs anerkannt, was das
Oberlandesgericht verkannt habe.
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d) Der Verband binationaler Familien und
Partnerschaften (iaf) erachtet die angegriffene Entscheidung
für verfassungswidrig. Selbst wenn die Eheleute vor dem
Bekannt-Werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
am 8. April 1983 durch Erklärung in einem Ehevertrag die
Geltung eines bestimmten Güterrechtsstatuts dokumentiert
hätten, seien sie von diesem Recht nicht ausgegangen oder
hätten sich bewusst diesem Recht unterstellen wollen, sondern
hätten die geltende Rechtslage lediglich akzeptiert. Selbst
wenn sich objektiv ein "Ausgehen" bzw. "Unterstellen" im
Sinne von Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB feststellen
lasse, sei die Rechtsprechung, wonach das geltende
Güterrechtsstatut auch über den 8. April 1983 fortgelte,
contra legem, da nach diesem Zeitpunkt Art. 15 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 EGBGB anzuwenden sei.
Diese Rechtsprechung habe zur Folge, dass die vor dem 9.
April 1983 geltende verfassungswidrige Anknüpfung an das
Heimatrecht des Ehemannes bis in die heutige Zeit fortgeführt
werde.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 2 GG angezeigt
ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die
Beurteilung maßgeblichen Fragen der Geltung der Grundrechte
und insbesondere des Gebotes der Gleichberechtigung von Mann
und Frau im Internationalen Privatrecht hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
31, 58 ; 63, 181 ).
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1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die
Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 2 GG, weil
sie die ursprünglich unter Anwendung des alten,
verfassungswidrigen Kollisionsrechts erfolgte Anknüpfung an
das Heimatrecht des Ehemannes aufrechterhält. Das Gebot der
Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG
stellt eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten
Bereich des Ehe und Familie betreffenden Rechts dar (BVerfGE
22, 93 ). Es konkretisiert den allgemeinen
Gleichheitssatz und verbietet, dass der
Geschlechtsunterschied einen beachtlichen Grund für
Differenzierungen im Recht abgeben kann (BVerfGE 63, 181
). Zwar ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die Berücksichtigung biologischer
und funktionaler Unterschiede nach der Natur des jeweiligen
Lebensverhältnisses erlaubt (BVerfGE 3, 225 ;
stRspr). Eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes,
wie sie im früheren Kollisionsrecht in Art. 15 Abs. 1
EGBGB a.F. enthalten war, lässt sich auf solche Merkmale
jedoch nicht zurückführen und verstößt daher gegen
Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfGE 63, 181 ).
Dabei ist es auch nicht erheblich, ob das Heimatrecht des
Ehemannes etwa günstiger oder in seinen Rechtsfolgen
vergleichbar mit dem Heimatrecht der Ehefrau ist; allein die
kollisionsrechtliche Zurücksetzung der Ehefrau führt
unabhängig vom Inhalt des anzuwendenden Rechts zur
Benachteiligung der Ehefrau (BVerfGE 63, 181
).
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2. In diesem Sinne verstößt die Auslegung der
Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB durch das
Oberlandesgericht gegen das Gebot der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern, da sie im Ergebnis die auf der Grundlage
des verfassungswidrigen alten Kollisionsrechts erfolgte
Anknüpfung des Ehegüterrechts an das Heimatrecht des
Ehemannes aufgreift und fortschreibt.
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a) Ob die Anknüpfung an das "Ausgehen von der
Anwendung" eines Rechts für den Übergangszeitraum bis zum
Bekannt-Werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Art. 15 EGBGB a.F. (BVerfGE 63, 181) am 8. April
1983, wie sie in Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB
enthalten ist, einen Verstoß gegen das Gebot der
Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3
Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet, kann hier offen bleiben, denn
zur Prüfung steht nur die Anwendung der Übergangsvorschrift
des Art. 220 Abs. 3 EGBGB auf den Zeitraum nach dem
Bekannt-Werden der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Für diesen Zeitraum sieht die
Vorschrift in Abs. 3 Satz 2 nach ihrem eindeutigen Wortlaut
vor, dass Art. 15 EGBGB in seiner neuen Fassung
anzuwenden ist und lässt somit den Eintritt eines
Statutenwechsels zu.
19
b) Soweit die nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 EGBGB in der Alternative des "Ausgehens" von der
Anwendung eines Rechts erfolgte Berufung des Heimatrechts des
Ehemannes unbeschadet der Vorschrift des Art. 220 Abs. 3
Satz 2 EGBGB und unter Verdrängung des hierdurch bedingten
Statutenwechsels auch für den Zeitraum nach dem 8. April 1983
als maßgeblich angesehen wird, verstößt dies gegen
Art. 3 Abs. 2 GG. Ein Verhalten der Eheleute, welches
allein darin bestanden hat, von der alten gleichheitswidrigen
Rechtsordnung auszugehen bzw. diese als für sich maßgeblich
anzusehen, kann nicht als Begründung dafür dienen, den
gleichheitswidrigen Zustand ihnen gegenüber dauerhaft
aufrechtzuerhalten.
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Die in der angegriffenen Entscheidung
vorgenommene Auslegung kann auch nicht damit gerechtfertigt
werden, dass sie aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten
sei.
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Denn ein Vertrauen der Eheleute in das
Fortbestehen der früheren bestehenden Rechtslage wäre nicht
schützenswert. Da gemäß Art. 117 Abs. 1 GG
gleichheitswidrige Normen seit dem 31. März 1953 außer
Kraft gesetzt sind, ist ein schutzwürdiges Vertrauen seit
diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuerkennen (BVerfG, Beschluss
vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 35/88 -, FamRZ 1988, S. 920).
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3. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG begründet
ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber hinaus auch
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, wie dies die
Beschwerdeführerin rügt.
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4. Das Land Baden-Württemberg hat gemäß
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG der Beschwerdeführerin die
notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.