BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 109/03 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 5. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Es wird angeordnet, den Beschwerdeführer in die
noch anstehenden Verhandlungen des Verwaltungsgerichts
Greifswald mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung
über die Vergabe von Studienplätzen im Fach Zahnmedizin
aufgrund mangelhafter Nutzung von Ausbildungskapazitäten
durch die Universität Greifswald im Wintersemester 2002/2003
einzubeziehen.
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Der Beschwerdeführer begehrt die Zuweisung
eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer bewarb sich bei der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um
einen Studienplatz im Fach Zahnmedizin für das Wintersemester
2002/2003. Sein Antrag wurde abgelehnt; auch im
Nachrückverfahren konnte ihm kein Studienplatz zugeteilt
werden. Unmittelbar nach dem weiteren Ablehnungsbescheid, den
die ZVS am Tag des Semesterbeginns in Greifswald verschickte,
beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht den
Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung
zum Zahnmedizinstudium an der Universität Greifswald. Er
begründete sein Begehren mit der mangelhaften Ausnutzung von
Ausbildungskapazitäten an der Universität.
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Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 hat das
Verwaltungsgericht diesen Antrag mit der Begründung
abgelehnt, der Beschwerdeführer könne keinen Anordnungsgrund
im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen. In
hochschulzulassungsrechtlichen Fällen sei eine einstweilige
Anordnung nicht erforderlich, wenn der Studienbewerber es
versäume, selbst das ihm Mögliche zu tun, um noch mit Erfolg
am Studium teilnehmen zu können. Dazu gehöre auch, den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zum
Studium so rechtzeitig zu stellen, dass im Falle einer für
den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein
sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch möglich
sei. Anderenfalls könne eine Eilbedürftigkeit nicht bejaht
werden. Ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO liege daher nicht mehr vor, wenn der vorläufige
Rechtsschutz erst nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch
genommen werde. Da vorliegend der Eilrechtsschutzantrag erst
vier Tage nach Semesterbeginn eingegangen sei, sei ein
Anordnungsgrund nicht gegeben.
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2. Mit der gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs.
4 GG. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sein
Anspruch auf effektiven Rechtschutz werde verletzt.
Prozessuale Erwägungen dürften nicht ohne sachliche
Rechtfertigung grundrechtlich geschützte Rechtspositionen
vernichten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade
der - an den einzelnen Universitäten ganz
unterschiedliche - erste Vorlesungstag als Stichtag für
die Bejahung oder Verneinung der Eilbedürftigkeit gewählt
werde, wenn ein Gericht - wie das hier angegangene
Verwaltungsgericht - nach Semesterbeginn regelmäßig
immer drei Monate zuwarte, bevor Vergleichsgespräche mit der
Universität und den noch verbliebenen Bewerbern geführt
würden. Unter diesen Umständen könne von den Studienbewerbern
nicht zum Beweis der Dringlichkeit eine Antragstellung vor
Abschluss des ZVS-Verfahrens verlangt werden, um den
Anordnungsgrund zu belegen. Denn ein sinnvolles Studium im
Wintersemester scheitere nicht am Datum des Antrags, sondern
am Zeitablauf bei Gericht. Das Verwaltungsgericht habe in den
Vorjahren mit einer Bearbeitung aller im Herbst eingegangenen
Kapazitätenklagen stets bis zum Februar des Folgejahres
gewartet und sodann im Wege eines Vergleichs die noch freien
Studienplätze verteilt. Auch im vorliegenden Fall sei vom
Gericht bis Mitte Januar 2003 noch kein Eilantrag terminiert
worden.
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Gleichzeitig regt der Beschwerdeführer den
Erlass einer einstweiligen Anordnung an, um noch in die
Vergleichsverhandlungen des Verwaltungsgerichts im Februar
2003 einbezogen zu werden. Eine Erschöpfung des Rechtswegs
könne nicht abgewartet werden. Noch im Januar 2002 habe das
zuständige Oberverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts bestätigt.
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3. Wegen der besonderen Dringlichkeit hat die
Kammer gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG davon
abgesehen, den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
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4. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei
offenem Ausgang des Verfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre
(stRspr; vgl. BVerfGE 84, 286 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts, einen Anordnungsgrund gemäß
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verneinen, wenn der
Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium nach
Semesterbeginn eingeht, kann vorliegend gemäß § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von der grundsätzlich
erforderlichen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden. Trotz
dieser Rechtsprechung kam eine Rüge des Verfassungsverstoßes
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, da
ein solcher vor Erlass der angegriffenen Entscheidung noch
nicht vorlag. Der Beschwerdeführer kann auch nicht darauf
verwiesen werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche
Verfahren in der Hauptsache durchzuführen. Hier steht
prozessuales Vorgehen im Eilrechtsschutz in Frage, welches
der Natur der Sache nach im Hauptsacheverfahren keiner
Klärung zugeführt werden kann.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren
wird vor allem die Frage zu klären sein, ob es mit
Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund
nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen,
ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten
Vorlesungstag in Anspruch genommen wird, wenn das angerufene
Verwaltungsgericht nicht alsbald entscheidet, um den
Antragstellern die Teilnahme am laufenden Semester zu
ermöglichen.
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Die danach gebotene Abwägung der eintretenden
Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
würde dem Beschwerdeführer die Chance genommen, einen
Studienplatz aufgrund gegebenenfalls freistehender
Kapazitäten zu bekommen. Dies trifft ihn umso härter, als
auch die Zuteilung eines Studienplatzes im kommenden
Sommersemester ungewiss ist. Nachdem ohnehin ein erheblicher
Überhang an Bewerbern für die noch durch die Universität
Greifswald zu vergebenden Studienplätze gegeben ist, wiegt
der für den Beschwerdeführer entstehende Nachteil bedeutend
schwerer als die Nachteile, die entstünden, wenn eine
einstweilige Anordnung erlassen, die Verfassungsbeschwerde
aber später zurückgewiesen würde. Insoweit sind die
Interessen der übrigen Bewerber sowie möglicherweise der
Universität Greifswald berührt. Die Rechtsschutzgewähr für
die übrigen Studienbewerber fällt jedoch bei einer
Beteiligung nur weniger weiterer Bewerber im noch
ausstehenden Vergleichs- oder Verteilungsverfahren nicht
nennenswert ins Gewicht; denn es geht lediglich um eine
relative Minderung der Erfolgschancen für alle. Für die
Universität Greifswald sind derzeit keine Nachteile
erkennbar, weil die noch freien Kapazitäten nicht von der
Anzahl der Bewerber abhängen.