BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1096/05 -
des Herrn S...
I. unmittelbar gegen
den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin
vom 13. April 2005 - VerfGH 78/04, 106/04 -,
II. mittelbar gegen
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein
Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, mit
dem zwei Landes-Verfassungsbeschwerden gegen
verwaltungsgerichtliche Urteile zurückgewiesen wurden, die
zwei Kehrbezirkseinteilungen bestätigten.
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1. Der Beschwerdeführer war
Bezirksschornsteinfeger in Berlin. Zum 1. Januar 1993 und
wieder zum 1. Januar 1997 wurde sein Kehrbezirk neu
eingeteilt. Gegen beide Neueinteilungen erhob er Klage vor
dem Verwaltungsgericht. Als der Beschwerdeführer am 1. April
1999 mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand eintrat,
war über beide Klagen noch nicht erstinstanzlich entschieden.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge seine Klagen um und
beantragte die Feststellung, dass die Neueinteilungen
rechtswidrig gewesen seien. Er begründete dies mit seinem
Vorhaben, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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Das Verwaltungsgericht wies beide Klagen mit
Urteilen vom 13. November 2000 ab. Dem Beschwerdeführer fehle
das erforderliche Feststellungsinteresse, da ein
zivilgerichtlicher Schadensersatzprozess offenkundig
aussichtslos sei.
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Der Beschwerdeführer stellte in beiden
Verfahren Anträge auf Zulassung der Berufung, die das
Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 7. und 22. April
2004 zurückwies.
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2. Der Beschwerdeführer legte gegen die
fachgerichtlichen Entscheidungen zwei Verfassungsbeschwerden
beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein.
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Der Verfassungsgerichtshof wies den
Beschwerdeführer darauf hin, dass gegen die Zulässigkeit
erhebliche Bedenken bestünden. Den Verfassungsbeschwerden
fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Kassation der
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer nichts nutzen
würde. Das gelte auch insoweit, als der Beschwerdeführer die
lange Verfahrensdauer der verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren rüge. Der Beschwerdeführer habe kein
rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er in seinen
verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei.
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Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis wurden die
Verfassungsbeschwerden durch Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2005 verbunden und
zugleich verworfen.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist
der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs. Es kann offen
bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde so auszulegen ist, dass
sie sich "mittelbar" auch gegen die beim
Verfassungsgerichtshof angegriffenen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen und Entscheide der Senatsverwaltung richtet.
Insofern wären die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen
Rügen schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt worden wäre. Der
Beschluss des Verfassungsgerichtshofs hat diese Frist nicht
neu in Gang gesetzt, da eine Verfassungsbeschwerde zu einem
Landesverfassungsgericht nicht Teil des nach § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG zu erschöpfenden Rechtswegs ist (vgl. BVerfG,
2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. Januar 1996
- 1 BvR 1375/95 -, NJW 1996,
S. 1464; 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss
vom 30. März 1999 - 2 BvR 514/99 -).
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2. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs
verstößt nicht gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf
effektiven Rechtsschutz.
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a) Auch die Verfassungsgerichte der Länder
sind Teil der öffentlichen Gewalt, die nach Art. 1 Abs.
3 GG an die im Grundgesetz normierten Grundrechte gebunden
ist. Ein Verstoß gegen diese Grundrechte kann mit der
Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt
werden (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 42, 312
; 69, 112 ; 85, 148 ; 96,
231 ; 97, 298 ).
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Gegenstand der Überprüfung durch die
Landesverfassungsgerichte ist die jeweilige Landesverfassung,
nicht das Grundgesetz. Die Verfassungsbereiche von Bund und
Ländern stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander
(vgl. BVerfGE 4, 178 ; 96, 345 ).
Dementsprechend muss der Bereich der
Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom
Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben und
die Landesverfassungsgerichtsbarkeit darf von der
Bundesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere
Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem
Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 36, 342
; 41, 88 ; 60, 175
).
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Zu der Verfassungsautonomie der Länder gehört
die Befugnis, in die Landesverfassungen Grundrechtskataloge
aufzunehmen, die sich von dem des Grundgesetzes inhaltlich
unterscheiden können, sowie eine Landesverfassungsbeschwerde
vorzusehen. Es ist Sache der Landesverfassungsgerichte,
Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Länder im Rahmen ihrer
Verfahrensordnungen am Maßstab der Landesgrundrechte zu
bewerten. Diese Bewertung prüft das Bundesverfassungsgericht
nicht nach. Das gilt auch dann, wenn ein Landesgrundrecht,
dem ein Grundrecht des Grundgesetzes entspricht, enger
ausgelegt wird als das entsprechende Grundrecht des
Grundgesetzes. Die Wirkungskraft des grundgesetzlichen
Grundrechts wird durch eine solche Interpretation eines
Landesgrundrechts nicht berührt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 25. Juli 1990 - 1 BvR
1438/89 -, juris; Beschluss vom 19. April 1993 - 1 BvR
744/91 -, NVwZ 1994, S. 59 ; 2. Kammer
des Ersten Senats, Beschluss vom 18. Januar 1996 - 1 BvR
1375/95 -, NJW 1996, S. 1464).
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b) Nach diesen Maßstäben hat der
Verfassungsgerichtshof nicht selbst den Anspruch des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz im Rahmen der
ihm offen stehenden Landesverfassungsbeschwerde verletzt. Die
Verfahrensgestaltung des Verfassungsgerichtshofs gibt zur
verfassungsrechtlichen Beanstandung keinen Anlass.
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Soweit die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs, ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge überlanger
Verfahrensdauer zu verneinen, als Aussage zu der materiellen
Reichweite des einschlägigen Landesgrundrechts zu verstehen
sein sollte, begegnet sie gleichfalls keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer
zulässigerweise erhobenen Rüge gegen die vor dem
Verfassungsgerichtshof angegriffenen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen ein Rechtsschutzbedürfnis gleichfalls verneint
oder aber bejaht hätte.
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Der Beschwerdeführer wird durch die vom
Verfassungsgerichtshof an das Rechtsschutzbedürfnis für eine
Landesverfassungsbeschwerde gestellten Anforderungen auch
nicht schutzlos gestellt. Wenn er eine Prüfung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und der Bescheide der
Senatsverwaltung an den Maßstäben des Grundgesetzes hätte
erreichen wollen, hätte er fristgemäß eine
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen
müssen.
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3. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem er eine
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100
Abs. 3 GG unterließ.
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Ein Landesverfassungsgericht ist berechtigt,
die Anwendung von bundesrechtlich geregeltem Verfahrensrecht
durch Landesgerichte an den Verfahrensgrundrechten der
Landesverfassung zu messen, soweit die grundrechtlichen
Gewährleistungen im Grundgesetz und in der Landesverfassung
parallel verbürgt sind (vgl. BVerfGE 96, 345 ).
Bei seiner Entscheidung ist das Landesverfassungsgericht im
Rahmen des § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebunden. Will es von dieser
Rechtsprechung abweichen, muss es die Auslegungsfrage gemäß
Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht
vorlegen (vgl. BVerfGE 96, 345 ).
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Soweit der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs hinsichtlich der Rüge überlanger
Verfahrensdauer eine Aussage nicht nur über die Auslegung des
Landesverfassungsprozessrechts, sondern auch über die
materielle Reichweite des einschlägigen Grundrechts der
Landesverfassung zu entnehmen sein sollte, lässt sich eine
Verletzung der Vorlagepflicht nicht feststellen. Ob der
grundgesetzliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach
Abschluss eines überlangen Gerichtsverfahrens unabhängig von
einem besonderen Feststellungsinteresse die Entscheidung über
einen behaupteten Grundrechtsverstoß gebietet, hat das
Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden. Daher
fehlt es an einer Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem