BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1098/08 -
der B... Ltd.
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen die nach Auffassung der Beschwerdeführerin von den
angefochtenen Entscheidungen zu Unrecht unterlassene
Verzinsung nach § 233a Abgabenordnung (AO). Nicht
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das Abzugsverfahren
nach § 50 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für
das Streitjahr 1997 maßgeblichen Fassung
(„Künstler-Pauschalsteuer“) als solches, da der
Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 5 Satz 4
Nr. 3 Satz 8 EStG im Ausgangsverfahren nicht angefochten
ist. Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten
Einwendungen der Beschwerdeführerin, das Abzugsverfahren
benachteilige sie infolge des Quellensteuerabzugs von
25 % in verfassungswidriger Weise gegenüber beschränkt
steuerpflichtigen Künstlern mit geringen Betriebsausgaben
oder gegenüber veranlagten beschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmern, gehen daher ins Leere.
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2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt
im Übrigen, soweit es gegen die unterlassene Verzinsung
gerichtet ist, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder
substantiiert mit der die angefochtenen Entscheidungen
tragenden Vorschrift des § 233a Abs. 1 Satz 2 AO und den
für diese Regelung maßgeblichen Gründen auseinander (a) noch
lässt sich ihrem Vortrag eine Ungleichbehandlung gegenüber
unbeschränkt steuerpflichtigen und der inländischen
Veranlagung unterliegenden Künstlern entnehmen (b). Es kommt
daher nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführerin als
ausländischer juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG
grundsätzlich die Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt
ist (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 64, 1 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27.
Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR
2485/06 -, juris) und ob und inwieweit dies - wie die
Beschwerdeführerin meint - gemeinschaftsrechtlichen Zweifeln
begegnet.
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a) Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit
der die angefochtenen Entscheidungen tragenden Vorschrift des
§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO auseinander, wonach eine
Verzinsung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen
ausdrücklich unterbleibt. In dieser Herausnahme der
Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge durch Satz 2 der
Vorschrift aus dem Anwendungsbereich der Vollverzinsung liegt
keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
gegenüber den von § 233a AO erfassten Verzinsungsfällen.
Der Gesetzgeber hat die Steuerabzugsbeträge bewusst aus dem
Anwendungsbereich des § 233a AO herausgenommen. Er hat
dies damit begründet, dass dort eine Verzinsung „in aller
Regel ins Leere gehe, da die Steuerfestsetzungen
beziehungsweise Steueranmeldungen insoweit zeitnah erfolgen“
(vgl. BTDrucks 11/2157, S. 195). Anders als bei
Veranlagungssteuern, bei denen üblicherweise ein längerer
Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuer und deren
Festsetzung liegt und bei denen deshalb eine Verzinsung
geboten erscheint, erfolgt die Erstattung von Abzugssteuern
regelmäßig so kurzfristig, dass sie in die so genannte
Karenzfrist von 15 Monaten des § 233a Abs. 2 AO
fiele und deshalb ohnehin zu keiner Verzinsung führte. So
soll gerade das vereinfachte Steuererstattungsverfahren nach
§ 50 Abs. 5 EStG eine Erstattung des Steuerabzugs nicht
erst nach Ablauf des den Veranlagungszeitraum bildenden
Kalenderjahres ermöglichen, sondern zeitnah, das heißt
unmittelbar nach Beendigung einer Veranstaltung oder
Veranstaltungsreihe (vgl. dazu Scheurle, IStR 1997, S. 65
). Damit bewegt sich der Gesetzgeber mit der
Herausnahme der Steuerabzugsbeträge aus der Vollverzinsung
des § 233a AO im Rahmen des ihm im Steuerrecht
eröffneten Gestaltungs- und Pauschalierungsspielraums (vgl.
dazu BVerfGE 120, 1 m.w.N.).
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b) Auch der Einwand der Beschwerdeführerin,
sie werde als beschränkt Steuerpflichtige durch den
Ausschluss der Vollverzinsung im Rahmen des
Erstattungsverfahrens nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG
schlechter gestellt als unbeschränkt Steuerpflichtige im
Inland, die Vorauszahlungen leisteten und veranlagt würden,
zeigt keinen Gleichheitsverstoß auf. Die Beschwerdeführerin
vergleicht insoweit nur die dem Abzugsverfahren
unterliegenden Steuerpflichtigen mit den einem
Veranlagungsverfahren unterliegenden Steuerpflichtigen,
verkennt aber, dass beide Gruppen nicht vergleichbar sind. Im
Übrigen werden beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige
in § 233a Abs. 1 Satz 2 AO gleich behandelt.
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Der Gesetzgeber hat das Erstattungsverfahren
nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG bewusst nicht als
Veranlagungsverfahren, sondern als vereinfachtes
Steuererstattungsverfahren ausgestaltet. Beide Verfahren sind
vom Gesetzgeber unterschiedlich geregelt worden und daher
nicht vergleichbar. Das Erstattungsverfahren nach § 50
Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG ist auf den sachlichen Umfang des
Steuerabzugsverfahrens beschränkt und bezieht sich - anders
als ein Veranlagungsverfahren - nicht auf die persönliche
Steuerpflicht in einem Veranlagungszeitraum. Das
Steuerabzugsverfahren umfasst auch nur die an den Künstler
einmalig gezahlte Vergütung, nicht sämtliche Einkünfte des
Steuerpflichtigen während eines bestimmten Zeitraums. Zwar
war ursprünglich für beschränkt Steuerpflichtige die
Einführung eines Veranlagungsverfahrens angedacht (vgl.
Begründung zum Regierungsentwurf des JStG 1997, BTDrucks
13/4839, S. 78 f.). Davon hat der Gesetzgeber aber
bewusst Abstand genommen, um eine einfache und schnelle
Abwicklung schon während des laufenden Veranlagungszeitraums
zu ermöglichen. Die bei beschränkt Steuerpflichtigen aufgrund
der Einbeziehung (weltweiter) ausländischer Einkünfte in den
Steuersatz (Progressionsvorbehalt) regelmäßig schwierige
Veranlagung sollte vermieden werden (vgl. BTDrucks 13/5359,
S. 124).
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Soweit die Beschwerdeführerin daher eine
Ungleichbehandlung daraus herleiten will, dass ein beschränkt
Steuerpflichtiger anders als ein Steuerinländer nicht der
Veranlagung unterliegt, übersieht sie, dass diese
Ungleichbehandlung nicht aufgrund der Vorschrift des
§ 233a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO eintritt, sondern ihre
Ursache allein in der Ausgestaltung des Abzugsverfahrens bei
der „Künstler-Pauschalsteuer“ nach § 50 Abs. 5 Satz 4
Nr. 3 EStG als Erstattungsverfahren - und nicht als
Veranlagungsverfahren - hat (kritisch hierzu Grams, DStZ
1997, S. 635 ff.), das aber nicht Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde ist.
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Von einer weiteren Begründung - insbesondere
auch zu den nicht durchgreifenden Rügen einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der Nichtvorlage
verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften - wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.