BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1098/11 -
der Frau M…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. August 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer
eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens.
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1. Die Beschwerdeführerin begehrte gegenüber
dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Gewährung von
Rente wegen Berufs- und wegen Erwerbsunfähigkeit. Nachdem der
Rentenversicherungsträger ihr eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit gewährt, aber den Antrag auf Gewährung
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hatte, erhob
sie am 12. September 2003 Klage beim Sozialgericht mit dem
Ziel der Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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Nach Eingang der Klageerwiderung, Einholung
einer Arbeitgeberauskunft durch das Sozialgericht sowie
Eingang einer hierzu angeforderten Stellungnahme der
Beklagten des Ausgangsverfahrens teilte das Sozialgericht den
Beteiligten mit Schreiben vom 11. Februar 2004 mit, dass das
Gericht den Sachverhalt für aufgeklärt halte und bis zur
Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung keine
weiteren Maßnahmen treffen werde. Auf eine beim Sozialgericht
am 23. Februar 2004 eingegangene Anfrage der
Beschwerdeführerin, „wann in etwa“ mit der Anberaumung eines
Termins zur mündlichen Verhandlung zu rechnen sei, reagierte
das Sozialgericht Anfang März 2004 mit einer Antwort, deren
Inhalt sich der Akte des Sozialgerichts nicht entnehmen
lässt. In der Folgezeit wurde das Verfahren weder durch das
Sozialgericht noch durch die Beschwerdeführerin
betrieben.
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Mit Schreiben vom 23. August 2006 erbat die
Beklagte des Ausgangsverfahrens beim Sozialgericht die
Rückgabe ihrer eigenen Akte zur Erledigung von
Verwaltungsarbeiten, die ihr sodann am 4. September 2006
übersandt wurde. Die Akte ging am 8. März 2007 wieder beim
Sozialgericht ein. Zugleich legte die Beklagte des
Ausgangsverfahrens einen Bescheid vor, in dem die Rente wegen
Berufsunfähigkeit neu berechnet worden war. Dieser Bescheid –
so die Beklagte – sei nach § 96 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens
geworden.
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Am 17. April 2007 bestimmte das Sozialgericht
Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Mai 2007. Am
25. April 2007 legte die Beklagte des Ausgangsverfahrens dem
Sozialgericht erneut unter Hinweis auf § 96 Abs. 1 SGG
einen Bescheid vor, in dem die Rente wegen Berufsunfähigkeit
neu berechnet worden war.
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Mit Schreiben vom 26. April 2007 hob das
Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wieder auf und fragte
bei ihr an, ob am Klagebegehren festgehalten werde, obwohl
der Beschwerdeführerin aufgrund Hinzuverdienstes ein
Zahlbetrag für eine Erwerbsunfähigkeitsrente ohnehin nicht
zustünde. Das Sozialgericht bezog sich insoweit auf die
beiden die Berufsunfähigkeitsrente betreffenden
Neuberechnungsbescheide.
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Nach Eingang der Antwort der
Beschwerdeführerin, dass sie an ihrer Klage festhalte, und
nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten des
Ausgangsverfahrens und einer weiteren Stellungnahme der
Beschwerdeführerin, die beim Sozialgericht am 11. März 2008
einging, bestimmte das Sozialgericht am 10. Oktober 2008
Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. November 2008.
An diesem Tag wies das Sozialgericht die Klage ab.
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2. Die Berufung wurde vom Landessozialgericht
mit Urteil vom 27. Januar 2010 zurückgewiesen. Die vom
Landessozialgericht zugelassene Revision wurde vom
Bundessozialgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2011
verworfen.
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3. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre
Verfassungsbeschwerde teilweise zurückgenommen hat, wendet
sie sich nur noch gegen die Dauer des erstinstanzlichen
Verfahrens und rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 19 Abs. 4 GG. Die Beschwerdeführerin ist der
Ansicht, dass ihr weitere überlange Gerichtsverfahren drohen,
also eine Wiederholung der behaupteten Grundrechtsverletzung
zu befürchten sei.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Senator
für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und
als Beklagte des Ausgangsverfahrens die Deutsche
Rentenversicherung Bund Stellung genommen.
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1. Der Senator für Justiz und Verfassung der
Freien Hansestadt Bremen verweist für den Zeitraum vom 24.
Februar 2004 bis zum 4. September 2006 auf personelle, auch
durch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten bedingte Engpässe im
richterlichen Bereich bei gleichzeitig hohen Verfahrenszahlen
beim Sozialgericht. Für Verfahrensverzögerungen außerhalb des
genannten Zeitraums sehe er keine erheblichen
Anhaltspunkte.
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2. Die Deutsche Rentenversicherung Bund
verweist darauf, dass das Sozialgericht zu dem Begehren der
Beschwerdeführerin, abgesehen von der Anfrage bei deren
Arbeitgeber, keinerlei Ermittlungen angestellt habe.
Insbesondere seien zu keinem Zeitpunkt medizinische Gutachten
in Auftrag gegeben oder Befundberichte angefordert worden.
Auch das schließlich ergangene Urteil des Sozialgerichts
setze sich mit der Frage der Erwerbsunfähigkeit nicht
auseinander. Das Sozialgericht habe also in einem mehr als
fünfjährigen Verfahrenszeitraum zum Begehren der
Beschwerdeführerin anfangs gar keine, mindestens aber
unzureichende Ermittlungen durchgeführt, um es dann ab dem
Jahr 2007 völlig aus den Augen zu verlieren. Es habe sich mit
dem Rentenbegehren nicht einmal befasst, als die
Beschwerdeführerin es in der mündlichen Verhandlung vom 5.
November 2008 mit ihrem Antrag bekräftigt habe. Diese
Herangehensweise habe dazu geführt, dass auch die
nachfolgenden Instanzen das auf Zahlung von Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin
nicht mehr erörtert hätten. Stattdessen habe sich das
Sozialgericht seit dem Jahr 2007 ausschließlich mit der Frage
befasst, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund befugt
gewesen sei, die ohnehin bewilligte und damit gar nicht in
Streit stehende Rente der Beschwerdeführerin wegen
Berufsunfähigkeit neu festzustellen und die Erstattung von
Überzahlungen geltend zu machen. Der Bescheid über die
Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente, der während des
Gerichtsverfahrens mehrfach geändert worden sei, sei gar
nicht Gegenstand der Klage gewesen. Vielmehr sei nur der
Bescheid streitgegenständlich gewesen, mit dem festgestellt
worden sei, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht bestehe.
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Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde, die sich nur noch
gegen die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens richtet,
nachdem die Beschwerdeführerin sie im Übrigen zurückgenommen
hat (vgl. zur Zulässigkeit der Teilrücknahme BVerfGE 126, 1
), ist nicht zur Entscheidung anzunehmen,
weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen.
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Zwar begegnet die Dauer des Verfahrens vor dem
Sozialgericht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
erheblichen Bedenken (unter I.). Jedoch kann dahinstehen, ob
und inwieweit der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst
zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Sozialgericht die weitere
Bearbeitung des Verfahrens angemahnt hat, für die Frage, ob
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt ist, von Bedeutung
ist. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (unter II.).
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1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet
nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen Handlungen
der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die
Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1
). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch
Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55,
349 ; 93, 1 ). Dem Grundgesetz lassen
sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür
entnehmen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer
auszugehen ist. Vielmehr ist die Angemessenheit der Dauer
eines Verfahrens nach den besonderen Umständen des einzelnen
Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 ). Dabei
können insbesondere die Schwierigkeit der zu entscheidenden
Materie, die Notwendigkeit von Ermittlungen in tatsächlicher
Hinsicht, die Bedeutung des Verfahrens für die
Prozessbeteiligten sowie deren eigenes Prozessverhalten von
Bedeutung sein.
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2. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des
Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht mehr angemessen
gewesen. Insbesondere ist es bei einer isolierten Betrachtung
mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, dass das
Sozialgericht das Verfahren über einen Zeitraum von 30
Monaten nicht mehr bearbeitet hat, obwohl es den Beteiligten
im Februar 2004 mitgeteilt hatte, dass es die Ermittlungen
für abgeschlossen halte. Zwar lässt sich der Verfassung keine
konkrete Vorgabe dafür entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums
nach Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen es zu einer
mündlichen Verhandlung kommen muss. Aber jedenfalls ein
Abwarten von 30 Monaten genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht.
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Im Übrigen ist auch im weiteren Verlauf das
Verfahren seitens des Sozialgerichts in einer Weise
gehandhabt worden, die – wenn man das Verhalten der
Beschwerdeführerin ausblendet – mit Art. 19 Abs. 4 Satz
1 GG nicht zu vereinbaren ist. Zwar lagen dem Sozialgericht
zwischen Ende August 2006 und März 2007 die Verwaltungsakten
der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht vor, weil die
Akten anforderungsgemäß an die Beklagte übersandt worden
waren. Das Sozialgericht war hierdurch aber nicht daran
gehindert, Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts
durchzuführen oder das Verfahren abzuschließen, wenn es
weitere Ermittlungen weiterhin nicht für notwendig erachtet
hätte. Angesichts der zum damaligen Zeitpunkt bereits
erheblichen Dauer des Verfahrens hätte es nötigenfalls Kopien
der Verwaltungsakte anlegen müssen. Die verfassungsrechtlich
relevante Untätigkeit des Sozialgerichts war erst mit der am
17. April 2007 erfolgten, kurz darauf auf Antrag des
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin aufgehobenen
Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung für den
15. Mai 2007 beendet, bevor zwischen dem 11. März 2008 und
der Terminsbestimmung am 10. Oktober 2008 erneut eine –
vor dem Hintergrund der inzwischen erreichten Verfahrensdauer
erhebliche – Phase der gerichtlichen Untätigkeit folgte.
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Soweit der Senator für Justiz und Verfassung
der Freien Hansestadt Bremen auf die knappe personelle
Ausstattung des Sozialgerichts verweist, führt dies zu keiner
anderen Beurteilung. Die Überlastung eines Gerichts fällt –
anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte
Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich
verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 ).
Es obliegt in ihrem Zuständigkeitsbereich den Ländern, für
eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der
Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag
in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt (vgl. BVerfGE 36, 264
; Ibler, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar
zum GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 25 ;
Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl.
2010, Art. 19 Rn. 380). Die Länder müssen dabei
gegebenenfalls auch auf längere Arbeitsunfähigkeitszeiten
beim richterlichen Personal durch geeignete Maßnahmen
reagieren.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat
angesichts des Umstandes, dass das fachgerichtliche Verfahren
inzwischen abgeschlossen ist, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr
für das Ziel, eine überlange Verfahrensdauer durch das
Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010
– 1 BvR 331/10 –, juris, Rn. 16). Ein solches
Rechtsschutzbedürfnis kann insbesondere nicht durch die von
der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr, dass es in
zukünftigen, von ihr geführten sozialgerichtlichen Verfahren
erneut zu einer überlangen Verfahrensdauer komme, begründet
werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unter der
früheren Rechtslage ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis
wegen Wiederholungsgefahr unter bestimmten Voraussetzungen
anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 331/10 –, juris, Rn.
17 ff.). Der Annahme einer Wiederholungsgefahr, die ein
fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren begründen könnte, steht jedoch
mittlerweile das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November
2011 (BGBl I S. 2302) entgegen. Aufgrund dieses Gesetzes
stehen auch im sozialgerichtlichen Verfahren fachgerichtliche
Rechtsbehelfe gegen überlange Gerichtsverfahren zur Verfügung
(§ 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit §§ 198 ff.
Gerichtsverfassungsgesetz), die den Fortbestand einer für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren relevanten Wiederholungsgefahr
ausschließen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.