L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. Oktober
2003
- 1 BvR 10/99 -
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung
fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verletzungen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Umsetzung des Beschlusses
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003
- 1 PBvU 1/02 -).
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 10/99 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 7. Oktober 2003 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
rechtlichen Gehörs sowie des verfassungsrechtlich gebotenen
Rechtsschutzes bei der Geltendmachung von
Gehörsverstößen.
2
1. In dem Ausgangsrechtsstreit beantragten die
Beschwerdeführer, die Zwangsvollstreckung aus einer
vollstreckbaren notariellen Urkunde für unzulässig zu
erklären. Hintergrund war ein mit der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS),
geschlossener Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer
GmbH, für die ein Gesamtkaufpreis von 2,25 Mio. DM vereinbart
war. Hieraus hat die BvS die Zwangsvollstreckung gegen die
Beschwerdeführer wegen einer Teilforderung von 57.786 DM
betrieben.
3
Nachdem die Klage vom Landgericht abgewiesen
worden war, legten die Beschwerdeführer gegen das Urteil, das
nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, Berufung ein.
Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des zuständigen Senats des
Oberlandesgerichts stellten die Beschwerdeführer klar, dass
sich ihr Abwehrinteresse auf einen Betrag in Höhe von
57.786 DM belaufe, und beschränkten die gegen die
Vollstreckung aus dem gesamten Kaufpreis von 2,25 Mio. DM
gerichtete Vollstreckungsabwehrklage auf diesen Teilbetrag.
Das Oberlandesgericht teilte den Parteien in einem Hinweis-
und Aufklärungsbeschluss vom 30. April 1996 unter
Ziffer III mit, dass es im Hinblick auf die Bedeutung
der Sache für beide Seiten, wie auch immer seine Entscheidung
ausfalle, die Revision zulassen werde. Nachdem die Besetzung
des zuständigen Senats vollständig gewechselt hatte, fand am
5. März 1998 die Schlussverhandlung statt. Nach dem
Vortrag der Beschwerdeführer las der neue Vorsitzende aus dem
Hinweis- und Aufklärungsbeschluss die Ziffer III vor und
erklärte, von einer "so kraftvollen Äußerung" werde das
Gericht auch in der neuen Besetzung nicht abweichen.
4
2. Mit dem angegriffenen Urteil wies das
Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführer zurück
und ließ die Revision nicht zu. Zur Nichtzulassung der
Revision führte das Oberlandesgericht aus: Die Sache habe
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO a.F. Sie werfe keine
höchstrichterlich nicht entschiedene Frage grundsätzlicher
und damit allgemeiner Bedeutung auf. Vor allem komme der
Frage, ob eine in einer Bilanz zu gering ausgewiesene
Rückstellung die Anpassung oder Auflösung eines
Geschäftsanteilskaufvertrags nach den Grundsätzen des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könne, keine
grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage sei
höchstrichterlich seit langem geklärt. Gegenüber den bisher
vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sei keine
Besonderheit gegeben. Insbesondere der Umstand, dass
Vertragspartner der Beschwerdeführer die BvS sei,
rechtfertige keine Sonderbehandlung. Hinsichtlich der Frage,
ob wegen einer fehlerhaften Eintragung im Handelsregister die
an die Beschwerdeführer veräußerten Geschäftsanteile wirksam
entstanden seien, fehle zwar noch eine höchstrichterliche
Klärung. Die Frage habe aber keine allgemeine Bedeutung.
5
An die Ankündigung der Zulassung der Revision
durch den Hinweis- und Aufklärungsbeschluss vom
30. April 1996 sei das Gericht nicht gebunden, zumal
nicht nachvollziehbar sei, welche maßgeblichen Gesichtspunkte
der in ihm geäußerten Rechtsansicht mit Blick auf § 546
Abs. 1 ZPO a.F. zu Grunde gelegen hätten.
6
3. Die Beschwerdeführer legten daraufhin
Revision ein und beantragten, über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels vorab zu entscheiden. Mit dem ebenfalls
angegriffenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof die
Revision als unzulässig verworfen und zur Begründung
ausgeführt (BGH, NJW 1999, S. 290):
7
Die Beschwer der Beschwerdeführer bleibe unter
60.000 DM. Die Revision sei unzulässig, da das
Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen habe und der
Bundesgerichtshof an die Nichtzulassung gebunden sei. Auch
als außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer
Gesetzwidrigkeit sei die Revision nicht zulässig. In der
Rechtsprechung sei zwar anerkannt, dass gegen Entscheidungen
im Beschlussverfahren in besonderen Ausnahmefällen ein
außerordentlicher Rechtsbehelf gegeben sei, wenn die
angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung
schlechterdings unvereinbar sei, weil sie jeder gesetzlichen
Grundlage entbehre. Jedoch sei diese für das
Beschwerdeverfahren entwickelte Rechtsprechung nicht auf das
Urteilsverfahren übertragbar. Der von den Beschwerdeführern
geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen
Gehörs erreiche im Übrigen auch nicht die Schwelle der
greifbaren Gesetzwidrigkeit. Zwar hätten die Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung der unter Beweis gestellten Äußerungen
des Vorsitzenden des zuständigen Oberlandesgerichtssenats und
angesichts des eindeutigen Inhalts des Hinweis- und
Aufklärungsbeschlusses vom 30. April 1996 darauf vertrauen
dürfen, dass sie vor der Entscheidung über die Nichtzulassung
der Revision von der nachträglichen Meinungsäußerung des
Gerichts unterrichtet würden. Dann hätten sie Gelegenheit
gehabt, sich auf die veränderte Sachlage - auch durch
Erweiterung ihres Klagantrags auf einen die Revisionssumme
übersteigenden Betrag - einzustellen. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör reiche jedoch für eine
"greifbare Gesetzwidrigkeit" regelmäßig nicht aus. So sei es
auch hier.
8
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur
Begründung machen sie unter anderem geltend, die
Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht sei
völlig überraschend gewesen und verstoße deshalb sowohl gegen
das Gebot einer fairen Verfahrensführung als auch gegen die
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Nur wegen der
eindeutigen Aussage in dem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss
und der ebenso eindeutigen Aussagen des neuen Vorsitzenden in
der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hätten
sie es unterlassen, zur Zulässigkeit der Revision weiter
vorzutragen und ihre Vollstreckungsabwehrklage auf einen
revisiblen Betrag zu erhöhen. Der Beschluss des
Bundesgerichtshofs werde ebenfalls angegriffen, weil das
Gericht sich außerstande gesehen habe, ein Rechtsmittel zu
eröffnen, obwohl es die Verletzung des Rechts auf rechtliches
Gehör durch das Berufungsgericht bejaht habe.
9
Die Beschwerdeführer haben zugleich die
Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen
Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht beantragt. Die
Beklagte des Ausgangsverfahrens hat während des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens keine
Vollstreckungsmaßnahmen betrieben.
10
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung und
die obersten Bundesgerichte Stellung genommen und dabei
übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass der
Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen nicht gehalten
gewesen sei, das Rechtsmittel der Beschwerdeführer als
statthaft anzusehen.
11
Der Senat hat das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts mit dem Ziel angerufen, die
bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach
der das Grundgesetz keinen Rechtsschutz gegen den Richter
gewährleistet, insoweit aufzugeben, als es sich um
entscheidungserhebliche Verstöße des Richters gegen das
Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG handelt
(BVerfGE 104, 357). Das Plenum hat durch Beschluss vom
30. April 2003 entschieden, dass es mit dem
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103
Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, wenn eine
Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit
für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in
entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt (BVerfG, NJW 2003, S. 1924).
12
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist,
soweit sie sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
wendet, begründet. Dagegen bleibt sie im Ergebnis ohne
Erfolg, soweit auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs
angegriffen wird.
13
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt
die Beschwerdeführer in ihrem Verfahrensgrundrecht aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verstößt es gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis
auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch
ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem
bisherigen Prozessverlauf - selbst unter
Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte
(vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133
; 96, 189 ). Dies kann im
Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage
gleichkommen (vgl. BVerfGE 98, 218 ).
15
Vorliegend konnten die Beschwerdeführer
bereits im Hinblick auf die eindeutig formulierten
Ausführungen in dem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss des
Oberlandesgerichts auf die Zulassung der Revision vertrauen,
so dass kein Anlass bestand, zu der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache näher vorzutragen oder den Klagantrag auf einen
revisiblen Betrag zu erweitern. Da das Oberlandesgericht die
Revision gleichwohl ohne vorherigen - erneuten -
Hinweis auf die nunmehr gewandelte Auffassung des Gerichts
nicht zugelassen hat, handelt es sich um eine unzulässige
Überraschungsentscheidung. Hierbei kann offen bleiben, ob der
bei den Beschwerdeführern hervorgerufene Vertrauenstatbestand
möglicherweise noch dadurch verstärkt worden ist, dass der
neue Vorsitzende des Senats - so der unter Beweis
gestellte Vortrag der Beschwerdeführer in der
Verfassungsbeschwerde - in der mündlichen Verhandlung
erklärt hat, von einer so kraftvollen Äußerung des Hinweis-
und Aufklärungsbeschlusses werde auch in der neuen Besetzung
nicht abgewichen werden. Die Pflicht des Oberlandesgerichts,
auf die gewandelte Anschauung hinzuweisen und Vortrag dazu zu
ermöglichen, folgte bereits aus der vorherigen eindeutigen
und schriftlichen Äußerung der Rechtsauffassung, die ein
Vertrauen der Parteien in den Fortbestand dieser Auffassung
rechtfertigte.
16
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
beruht auf dem Fehlen eines Hinweises auf die gewandelte
Rechtsauffassung.
17
Die Möglichkeit einer anderen, für die
Beschwerdeführer günstigen Entscheidung hätte sich aus
weiterem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag zur Zulassung
der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO a.F. ergeben können.
Außerdem hätten die Beschwerdeführer auf Grund eines
rechtzeitigen Hinweises die Möglichkeit gehabt, die
Entscheidung des Gerichts durch eine Klageerweiterung
revisibel zu machen, mithin durch eigenes prozessuales
Verhalten den Zugang zu einer weiteren Instanz und zu einer
Sachprüfung ihres Rechtsmittels zu erhalten. Denn gemäß
§ 545 Abs. 1, § 546 Abs. 1 ZPO a.F. bedurfte es
einer Entscheidung zur Zulassung der Revision nur bei
Urteilen, die einer Partei eine Beschwer von nicht mehr als
60.000 DM auferlegten.
18
3. Da die oberlandesgerichtliche Entscheidung
bereits wegen des Gehörsverstoßes aufzuheben ist, braucht
nicht mehr geprüft zu werden, ob das Vorgehen des
Oberlandesgerichts auch den Anspruch der Beschwerdeführer auf
ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 78, 123 )
verletzt.
19
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht
mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten
Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit Art. 103
Abs. 1 GG nicht im Einklang. Sie beruht auf der
Anwendung der Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum
31. Dezember 2001 galt. Diese war mit dem
Justizgewährungsanspruch unvereinbar, soweit in ihr eine
Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des
rechtlichen Gehörs durch oberlandesgerichtliche
Berufungsurteile außerhalb der streitwertabhängigen Revision
nicht vorgesehen war. Gleiches gilt für die seit dem 1.
Januar 2002 geltende Gesetzesfassung, soweit sie eine solche
Rechtsschutzmöglichkeit nicht vorsieht. Allerdings ist die
bisherige Rechtslage in einer Übergangszeit bis zum 31.
Dezember 2004 noch hinzunehmen.
20
1. Wie das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 30. April 2003
(BVerfG, NJW 2003, S. 1924) entschieden hat, verstößt es
gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103
Abs. 1 GG, wenn eine Verfahrensordnung bei
entscheidungserheblichen Verstößen gegen das
Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keine
fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht.
21
Die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen
Rechtsschutzes, die nicht nur von Art. 19 Abs. 4 GG,
sondern auch vom allgemeinen Justizgewährungsanspruch umfasst
ist, sichert den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des
Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die
verbindliche gerichtliche Entscheidung. Das Grundgesetz
sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch
das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG.
Garantiert ist den Parteien ein Recht auf Information,
Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr
Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch
gestalten können. Insbesondere sichert das
Verfahrensgrundrecht, dass sie mit Ausführungen und Anträgen
gehört werden. Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz
ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften
Verweigerung rechtlichen Gehörs. Dies setzt die Möglichkeit
einer gerichtlichen Kontrolle der Beachtung des
Verfahrensgrundrechts voraus. Das Risiko eines unendlichen
Rechtswegs besteht nicht, da der Justizgewährungsanspruch
nicht auch die Möglichkeit einer erneuten Kontrolle der
Entscheidung garantiert, durch die der behauptete
Rechtsverstoß überprüft wird.
22
Ist ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht
aus Art. 103 Abs. 1 GG erfolgt, ermöglicht erst die
Beseitigung dieses Verstoßes das Gehörtwerden im Verfahren.
Die Überprüfung hat die Fachgerichtsbarkeit selbst
vorzunehmen, der die rechtsprechende Gewalt in erster Linie
anvertraut ist. Die Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht eröffnet wegen des Grundsatzes der
Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und des
in den §§ 93 a ff. BVerfGG normierten
Annahmeverfahrens für sich allein keine ausreichende
Rechtsschutzmöglichkeit für die Beseitigung solcher
Gehörsverstöße (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924
).
23
2. Die Zivilprozessordnung in der Fassung, die
bis zum 31. Dezember 2001 galt, entsprach diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit nicht, als die
Rüge der Verletzung des Verfahrensgrundrechts weder im
allgemeinen Rechtsmittelverfahren noch mit Hilfe eines
besonderen Rechtsbehelfs erhoben werden konnte.
24
Nach den §§ 545 bis 547 ZPO a.F. konnte
eine Gehörsverletzung durch ein oberlandesgerichtliches
Berufungsurteil nur im Rahmen einer ohnehin zulässigen
Revision geltend gemacht werden. Dieses Rechtsmittel stand
nicht zur Verfügung, wenn - wie hier - weder die Summe
der Beschwer von 60.000 DM überschritten wurde noch das
Oberlandesgericht die Revision zugelassen hatte. Die
Gehörsverletzung selbst war kein eigenständiger
Zulassungsgrund. Auch außerhalb der Revisionsvorschriften sah
die Zivilprozessordnung insoweit keinen Rechtsbehelf zur
Abhilfe von Gehörsverstößen vor.
25
Um Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu
schließen, sind von der Rechtsprechung teilweise außerhalb
des geschriebenen Rechts außerordentliche Rechtsbehelfe
geschaffen worden (vgl. den Überblick bei Vollkommer, in:
Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 2001, Einl.
Rn. 103). Diese genügen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit jedoch nicht.
Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung
geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger
erkennbar sein (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924
). Das war für die Überprüfung einer
behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG im Berufungsverfahren vor dem
Oberlandesgericht nicht der Fall. Da eine
Rechtsbehelfsregelung fehlte, konnte der Bundesgerichtshof
die Revision nicht zulassen. Allerdings verstieß die seinem
Beschluss zu Grunde liegende Ausgestaltung der
Zivilprozessordnung gegen den Justizgewährungsanspruch. Die
Zurückweisung des Rechtsmittels der Beschwerdeführer beruhte
auf der Anwendung einer Verfahrensordnung, die eine
ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bei Gehörsverletzungen
durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile nicht
vorsah.
26
3. Mit der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Neuregelung der Revisionszulassung (§ 543
Abs. 2 ZPO) soll nach der Begründung des
Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zwar auch die
Möglichkeit zur Überprüfung von behaupteten Verstößen gegen
das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs
eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 67, 104). Der
Gesetzgeber hat insofern jedoch keinen eigenständigen
Revisionsgrund geschaffen. Verstöße gegen Art. 103
Abs. 1 GG können deshalb nur gerügt werden, wenn sie zu
einem der allgemeinen Revisionszulassungsgründe des
§ 543 Abs. 2 ZPO führen. Die Klärung, wie weit die
Möglichkeit der Revision reicht, ist Aufgabe der Fachgerichte
bei der Auslegung und Anwendung von § 543 Abs. 2,
§ 544 ZPO. Nach der, im Einzelnen bisher allerdings
nicht einheitlichen, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. die Beschlüsse des V. Zivilsenats, BGH, NJW 2002,
S. 2957; NJW 2003, S. 1943 und den
Beschluss des XI. Zivilsenats, BGH, NJW 2003, S. 65
) ist die Möglichkeit einer Revisionszulassung zur
Überprüfung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG
offenbar begrenzt.
27
4. Der Gesetzgeber ist nach der Entscheidung
des Plenums verpflichtet, Lücken im Rechtsschutz gegenüber
Gehörsverstößen zu schließen. Dies muss nicht notwendig zu
einer Veränderung der Vorschriften über die
Revisionszulassung führen. Es bleibt vielmehr der
Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob er den
verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des
Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer
Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder
durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts
(iudex ad quem) eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924
).
28
In der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung, die spätestens zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen
hat, kann die bisherige Rechtslage unter Einschluss der von
der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen
Rechtsbehelfe hingenommen werden. Sollte der Gesetzgeber
keine rechtzeitige Neuregelung treffen, besteht nach Ablauf
der erwähnten Frist die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen,
das Verfahren vor dem Gericht fortzusetzen, dessen
Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Dieser Antrag ist
binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen
(vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).
29
Da die geltende Rechtslage bis zum Ablauf der
genannten Übergangsfrist noch hinzunehmen ist, können auch
Entscheidungen, die - wie der angegriffene Beschluss des
Bundesgerichtshofs - nach dem bis zum 31. Dezember
2001 maßgeblich gewesenen Recht ergangen sind,
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die
Verfassungsbeschwerde ist deshalb insoweit, als sie sich
gegen diese Entscheidung richtet, zurückzuweisen (vgl.
BVerfGE 103, 1 ).
30
Mit der Aufhebung des Berufungsurteils und der
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG wird die
Grundrechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer durch das
angegriffene Berufungsurteil behoben.
31
Zunächst wird hierdurch den Beschwerdeführern
neuer Vortrag zur Zulassung der Revision eröffnet.
Möglicherweise werden sie auch das Ziel verfolgen, über eine
Erweiterung des Klagantrags die Voraussetzungen der
Wertrevision nach §§ 545 f. ZPO a.F.
herbeizuführen. Allerdings sieht § 26 Nr. 7 EGZPO
vor, dass neues Revisionsrecht zur Anwendung kommt, wenn die
mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil
ergeht, nicht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
Es bedarf jedoch der Klärung, ob gleichwohl altes Recht in
einem Fall wie diesem gilt, in dem die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung die Folge einer auf einem
Gehörsverstoß beruhenden Zurückverweisung durch das
Bundesverfassungsgericht ist und die Gesetzesänderung nach
Eintritt der Rechtskraft erfolgt.
32
1. Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
33
2. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.