BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 110/20 -
- Bevollmächtigte:
gegen
a)
das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 -,
b)
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 9. November 2018 - 9 Sa 627/18 -,
c)
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
vom 29. März 2018 - 61 Ca 81038/17 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
1
Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.