BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1103/02 -
der GbR ..., vertreten durch den Verwalter
...
bestehend aus den Gesellschaftern
1. B...,
2. S...,
3. Sch...,
4. S...,
5. S...,
6. M...,
7. Sch...,
8. S...,
9. E...,
10. L...,
11. P...,
12. V...,
13. K...,
14. P...,
15. D...,
16. Sch...,
17. T...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. September 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin,
mit der ein Berufungsurteil des Landgerichts Berlin teilweise
aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht
zurückverwiesen worden ist.
2
1. Die Beschwerdeführerin erstritt als
Berufungsklägerin vor dem Landgericht gegen zwei ihrer
Wohnungsmieter und deren Untermieterin ein Räumungsurteil.
Hiergegen legten die Beklagten beim Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin Verfassungsbeschwerde ein. Diese hatte,
soweit die Mieter betroffen waren, Erfolg. Sie führte zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht.
3
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
4
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen (§ 93 a Abs. 2
BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde hat auf Grund fehlender
Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg.
5
a) Die Beschwerdeführerin ist allerdings zur
Einlegung der Verfassungsbeschwerde befugt.
6
Die Parteifähigkeit einer nicht rechtsfähigen
Personengruppe und damit auch einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts hängt davon ab, ob sie als solche nach Art. 19
Abs. 3 GG Trägerin eines Grundrechts sein kann (vgl. BVerfGE
3, 383 ; 6, 273 ; 20, 283 ;
24, 236 ). Für den hier vorrangig zu prüfenden
Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht daher die Parteifähigkeit der
offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft
anerkannt (vgl. BVerfGE 4, 7 <12, 17>; vgl. auch
§ 124 Abs. 1 HGB). Das lässt sich auf die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Diese ist, da
sie als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB
Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen
kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ
116, 86 ; 136, 254 ; 146, 341
) insoweit rechtsfähig. Dementsprechend steht ihr
wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf
Eigentum zu. Dies zieht die Befugnis zur Geltendmachung des
Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach sich.
Gleiches gilt für die Verfahrensgrundrechte aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, die der
Beschwerdeführerin auf Grund ihrer nach der nunmehrigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zivilprozess
gegebenen Parteifähigkeit ebenfalls zustehen (vgl. BVerfGE 3,
359; BGHZ 146, 341 ).
7
b) Einer Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde steht indes der Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Zwar ist gegen die angegriffene
Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert indes
der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende
allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass der
Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im
engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE
78, 58 ; 79, 275 ; 86, 15
). Die Beschwerdeführerin ist hiernach
verpflichtet, ihre Rechte zunächst im Rechtsstreit vor dem
Landgericht zu verfolgen.
8
Da der Verfassungsgerichtshof des Landes
Berlin, soweit die beklagten Mieter betroffen sind, das
Berufungsurteil umfassend aufgehoben und die Sache an das
Landgericht zurückverwiesen hat, begründet seine Entscheidung
keine Beschwer, die nur noch auf dem Wege der
Verfassungsbeschwerde beseitigt werden könnte. Vielmehr
besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der vom Landgericht
vorzunehmenden erneuten Überprüfung des Falles ein Ergebnis
erzielt wird, bei dem die mit der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverstöße nicht mehr
gegeben sind. Auch haben die Parteien eines
Zivilrechtsstreits Gelegenheit zum Abschluss eines
Vergleichs. Auf die angeblich verfassungswidrigen
Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs käme es dann nicht
mehr an.
9
Für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde
nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist unter
anderem von Bedeutung, wie intensiv sich die gerügte
Grundrechtsverletzung auswirkt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Klarheit hierüber besteht erst nach Abschluss
des Rechtsstreits. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschöpfung
der im erneut durchzuführenden Berufungsverfahren gegebenen
Möglichkeiten der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sind
nicht vorgetragen worden.
10
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.