BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1103/03 -
der D... AG,
vertreten durch deren Vorstandsmitglieder Dr. B... und
D...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 4. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der
privaten Krankenversicherung, wendet sich gegen die Erhöhung
der Versicherungspflichtgrenze durch Art. 1 Nr. 1
Buchstabe a und c des Gesetzes zur Sicherung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in
der gesetzlichen Rentenversicherung
(Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) vom
23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637).
2
1. Arbeiter und Angestellte, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) grundsätzlich
pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sie sind nach § 6 SGB V versicherungsfrei, wenn ihr
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Die Grenze lag im Jahr
2002 in den alten Bundesländern bei jährlich 40.500 €.
Mit Art. 1 Nr. 1 BSSichG wurde die für die
Versicherungspflicht maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze
insoweit ab dem 1. Januar 2003 auf 45.900 € angehoben.
Für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002
wegen Überschreitens der bisherigen
Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits versicherungsfrei und bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
waren, legt § 6 Abs. 7 SGB V diese Einkommensgrenze
allerdings auf nur 41.400 € jährlich fest. Diese
Ausgangswerte werden für das Jahr 2004 nach § 6
Abs. 8 SGB V auf 45.594,05 € und 41.034,64 €
fortgeschrieben.
3
Die privaten Versicherungsunternehmen bieten
Krankenkostenvollversicherungen an, die vornehmlich von
Beamten und Selbständigen, aber auch von den höher
verdienenden nicht pflichtversicherten Arbeitern und
Angestellten, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt, abgeschlossen werden. In diesem Segment
bezeichnet sich die Beschwerdeführerin als Marktführerin.
Daneben bieten die privaten Versicherungsunternehmen
ergänzende Krankenversicherungsverträge an, weil das
Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung auf
notwendige, wirtschaftliche und allgemein anerkannte
Leistungen beschränkt ist. Die Zahl der Vollversicherten in
der privaten Krankenversicherung hat sich in den letzten 10
Jahren von etwa 6,7 Mio. im Jahr 1992 auf etwa 7,9 Mio. im
Jahr 2002 erhöht (vgl. Übersicht über die Anzahl der
Versicherten im Zahlenbericht 2002/2003 des Verbandes der
privaten Krankenversicherung, S. 12). Die Zahl der gesetzlich
Versicherten ist in demselben Zeitraum etwa gleich geblieben
(vgl. Tabelle KFO3Bund des Bundesministeriums für Gesundheit
und Soziale Sicherung, Stand: 11. Juli 2003,
http://www.bmgs.bund.de). Die Zahl der Zusatzversicherten
stieg im selben Zeitraum von 5,6 auf 7,7 Mio.
4
2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 12
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, weil den
privaten Versicherern eine große Zahl potentieller
Versicherter verloren gehe, indem die Grenze für Neuzugänge
unangemessen stark angehoben worden sei. Die Anhebung der
Versicherungspflichtgrenze habe die ohnehin schon bestehende
objektive Berufszulassungsregelung verschärft, die durch das
partielle staatliche Versicherungsmonopol in Gestalt der
Pflichtversicherung bestehe. Der Grundrechtseingriff sei nur
zulässig, wenn er dem Schutz eines überragend wichtigen
Gemeinschaftsguts diene. Als solches könne die Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen
Krankenversicherung zwar angesehen werden. Die Regelung sei
aber unverhältnismäßig: Die Erhöhung der
Versicherungspflichtgrenze sei nicht geeignet, die
Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung zu
verbessern. Strukturelle Probleme würden nicht gelöst.
Eventuelle Mehreinnahmen würden durch negative finanzielle
Effekte aufgewogen. Werde die Zahl der Versicherten
unproportional erhöht, entstünden auch mehr Ausgaben,
insbesondere infolge der Familienversicherung. Auch müssten
viele Krankenkassen mit eventuellen Mehreinnahmen zunächst
Rücklagen bilden. Außerdem würden erfahrungsgemäß
Begehrlichkeiten der Leistungserbringer geweckt. Es fehle
auch an der Erforderlichkeit der Maßnahmen. Alternativ seien
strukturelle Änderungen denkbar, die die private
Krankenversicherung nicht in Mitleidenschaft ziehen würden.
Jedenfalls stünden die allenfalls erzielbaren
Entlastungseffekte außer Verhältnis zu den massiven
wirtschaftlichen Einbußen bei der Beschwerdeführerin, bei der
die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze, gerechnet nach
Beiträgen, zu einem Wegfall von etwa 11 vom Hundert ihres
Krankenversicherungs-Neugeschäftspotentials der
Krankheitskostenvollversicherung mit Arbeitnehmern führe. Sie
verliere dadurch ihre Marktführerstellung. Durch das
Ausbleiben von Neuzugängen komme es zu unzumutbaren
Belastungen der verbleibenden Versicherten, weil jede
Versicherung auch auf einen Ausgleich im Kollektiv angewiesen
sei.
5
Das Gesetz verstoße auch schon deshalb gegen
Art. 12 Abs. 1 GG, weil es an der nach Art. 84 Abs.
1 GG erforderlichen Zustimmung des Bundesrates fehle.
Namentlich mit Art. 7 Abs. 1 BSSichG werde in das
Verwaltungsverfahren von Aufsichtsbehörden der Länder
gegenüber Krankenkassen und damit in die Organisationshoheit
der Länder eingegriffen.
6
Außerdem werde die Beschwerdeführerin auch in
ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Das
Eigentumsgrundrecht schütze auch den gegenwärtigen und
künftigen Kundenstamm. Der von Art. 14 Abs. 1 GG
gewährleistete Funktionsschutz umfasse die Möglichkeit,
künftig ausreichend Verträge mit Neuversicherten
abzuschließen, um den Verpflichtungen aus den aktuellen
Verträgen gerecht zu werden. Die künftige Klientel sei ein
existentieller Berechnungsfaktor für das Funktionieren der
privaten Krankenversicherung.
7
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor.
8
1. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende
Zustimmung des Bundesrates rügt, ist ihr Vortrag
unsubstantiiert.
9
Das Zustimmungserfordernis des Art. 84
Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung zugunsten
des föderalistischen Staatsaufbaus absichern und verhindern,
dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der
einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg
herbeigeführt werden können. Ein Gesetz ist nicht bereits
deshalb zustimmungsbedürftig, weil es die Interessen der
Länder als Träger der Ausführungskompetenz lediglich berührt.
Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr nur für solche
Gesetze, die selbst Einrichtung oder Verfahren der
Landesbehörden regeln (vgl. BVerfGE 75, 108 ).
10
Dass durch Art. 7 Abs. 1 BSSichG in die
Organisationsgewalt der Länder eingegriffen wird, wird von
der Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber nicht begründet.
Die genannte Vorschrift selbst regelt nicht das
Verwaltungsverfahren. Sie enthält materiell-rechtliche
Vorgaben für Beitragssatzanhebungen und verbietet den
gesetzlichen Krankenkassen die Erhöhung der Beiträge im Jahr
2003. Sie ordnet also lediglich an, dass es für ein Jahr bei
der bisherigen Rechtslage verbleibt, so dass auch für die
Landesaufsichtsbehörden keine Änderung eintritt. Es hätte
daher einer die tatsächliche und rechtliche Lage
berücksichtigenden Begründung dazu bedurft, inwiefern die
Organisationsgewalt der Länder von einer solchen Vorschrift
berührt werden kann. Es erschließt sich nicht ohne weiteres,
dass die unveränderte Fortgeltung von Beitragssätzen, die von
den Krankenkassen ohnedies nicht nach Landes-, sondern nach
Bundesrecht festzusetzen sind, irgendeinen Einfluss auf die
Einrichtung oder Verfahrensgestaltung einer
Landesaufsichtsbehörde gewinnen kann.
11
Erst recht unsubstantiiert ist die pauschale
Behauptung, auch andere, nicht ausdrücklich genannte
Vorschriften machten das Gesetz insgesamt
zustimmungsbedürftig.
12
2. Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen
zulässig ist, kann offen bleiben, weil die
Annahmevorausetzungen nach § 93 a Abs. 2
BVerfGG auch dann nicht vorliegen, wenn man die Zulässigkeit
unterstellt.
13
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c BSSichG und damit
gegen eine gesetzliche Regelung, deren Adressatin sie nicht
ist. Unmittelbare Rechtsfolgen treten nur für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber bei Beschäftigungsverhältnissen mit
Jahresarbeitsverdiensten in den alten Bundesländern zwischen
40.500 und 45.900 € oder zwischen 41.400 und 45.900 € ein, je
nachdem welcher Teil der Neuregelung mit der
Verfassungsbeschwerde gemeint ist. Die Beschwerdeführerin
wird in beiden Fällen lediglich faktisch mittelbar betroffen,
weil Arbeitnehmer, die infolge der gesetzlichen Regelung
versicherungspflichtig werden oder bleiben, es aber nach der
früheren Regelung nicht wären, als potentielle
Versicherungsnehmer ausscheiden. Damit verengt sich der Kreis
der möglichen Kunden. Solche mittelbar faktischen Folgen von
Regelungen, die Versicherte betreffen, sind für Unternehmen
im Gesundheitssystem regelmäßig nicht am Maßstab des
Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 106, 275
). Selbst wenn man aber eine
grundrechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin
unterstellt, ist die Verfassungbeschwerde nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
14
a) Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die
angesprochenen Fragestellungen lassen sich mit Hilfe der in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
Maßstäbe beantworten.
15
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt,
dass die Gewährleistung der Berufsfreiheit nach Art. 12
Abs. 1 GG sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch
auf juristische Personen des Privatrechts bezieht, soweit sie
eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem
Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise juristischen wie
natürlichen Personen offen steht (vgl. BVerfGE 105, 252
; stRspr). Die Reichweite des Freiheitsschutzes
wird allerdings auch durch die rechtlichen Regeln
mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen.
Das Grundrecht umfasst keinen Anspruch auf Sicherung
zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das
Grundrecht der Berufsfreiheit schützt nicht gegen
Veränderungen des Marktgeschehens, auch wenn sie vom Staat
ausgehen (vgl. BVerfGE 98, 218 ; 106, 275
).
16
bb) Ebenso ist durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Art. 14 Abs. 1
GG den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor
ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt
schützt (vgl. BVerfGE 105, 252 ). Dabei werden nur
Rechtspositionen erfasst, die einem Rechtssubjekt bereits
zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und
Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193 ;
105, 252 ). Auch wenn Umsatz- und Gewinnchancen
oder tatsächliche Gegebenheiten für das Unternehmen von
erheblicher Bedeutung sind, werden sie vom Grundgesetz
eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des
einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193
; 77, 84 ; 81, 208
; 105, 252 ).
17
cc) Vom Bundesverfassungsgericht mehrfach
entschieden ist auch, dass es in der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers liegt, den Mitgliederkreis der gesetzlichen
Krankenversicherung einerseits danach abzugrenzen, welcher
Personenkreis zur Bildung einer leistungsfähigen
Solidargemeinschaft erforderlich ist, und andererseits
danach, welche Personen deren Schutz benötigen. In diesem
Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht stets betont,
dass es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität
und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen
Krankenversicherung um einen überragend wichtigen
Gemeinwohlbelang handelt (vgl. BVerfGE 103, 172
unter Bezugnahme auf BVerfGE 70, 1
; 82, 209 ).
18
b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c BSSichG
verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten
aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
19
aa) Selbst wenn man einen Eingriff in
Art. 12 Abs. 1 GG durch die Einschränkung des
Kundenkreises der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die
private Vollversicherung annimmt, ist er verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
20
(1) Ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit
scheidet von vornherein aus. Zwischen gesetzlicher und
privater Krankenversicherung besteht kein
Konkurrenzverhältnis, in dem die Sozialversicherung einen
Bereich monopolisiert. Es handelt sich vielmehr um
verschiedene Systeme, die unter ganz unterschiedlichen
Gesichtspunkten Krankheitskosten abdecken. Gemeinsam ist
beiden nur die Sicherung ihrer Mitglieder oder Kunden gegen
eine individuell unkalkulierbare Gefahrenlage. Von der
privaten Versicherung, die auf dem Äquivalenzprinzip
einerseits und dem Kapitaldeckungsprinzip andererseits sowie
der Bildung altersabhängiger Risikogemeinschaften beruht,
unterscheidet sich die Sozialversicherung ganz wesentlich
durch das fehlende Gewinnstreben und die zahlreichen
Komponenten des sozialen Ausgleichs, wie sie etwa in der
beitragsfreien Mitversicherung von Familienmitgliedern, der
Umlagefinanzierung und der Bemessung der Beiträge nach dem
Entgelt zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 76, 256
für die gesetzliche Rentenversicherung).
Der Ausgleich unterschiedlicher Krankheitsrisiken unter den
Pflichtversicherten tritt in der gesetzlichen
Krankenversicherung als prägendes Merkmal hinter den
Ausgleich zwischen finanziell Leistungsfähigen und
Leistungsschwächeren zurück.
21
Die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze
verändert das duale Krankenversicherungssystem nicht
grundsätzlich. Unangetastet bleibt der Geschäftsbereich der
privaten Krankenversicherung der Beamten und Selbständigen.
Auch die Geschäftssparte der ergänzenden Krankenversicherung
wird nicht berührt. Insoweit lässt sich infolge zunehmender
Ausgrenzung einzelner Risiken und Kostenfaktoren aus dem
Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung eher
eine wachsende Nachfrage nach privater Zusatzversicherung
vermuten. Der Anstieg von Verträgen bei der
Zusatzversicherung um mehr als 30 vom Hundert in den letzten
10 Jahren bei gleichbleibendem Mitgliederbestand in der
gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt diese Annahme.
22
Die Sparte der Krankenvollversicherung ist
auch hinsichtlich der abhängig Beschäftigten nur zu einem
Teil betroffen. In den alten Bestand an
Versicherungsverhältnissen wird nicht oder nur minimal
eingegriffen. Für diesen Personenkreis hat das angegriffene
Gesetz die Versicherungspflichtgrenze um 900 € jährlich,
also 75 € monatlich, angehoben, was einem Bruttozuwachs von
weniger als zwei vom Hundert entspricht. Damit kann nur ein
verschwindend geringer Teil der Versicherungsnehmer, deren an
der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen 2002 nicht
in diesem Umfang gestiegen ist, in die gesetzliche
Krankenversicherung zurückkehren; gezwungen wird er hierzu
nicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die
Beschwerdeführerin beziffert diese Gruppe auch nicht. Sie
stellt vielmehr auf die prognostizierte Einbuße beim
Neugeschäft ab. Nach allem kann der Beruf des privaten
Krankenversicherers weiterhin ausgeübt werden.
23
(2) Die angegriffene Regelung genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschränkung
der Berufsausübungsfreiheit.
24
(aa) Die Anhebung der
Versicherungspflichtgrenze erfolgte als eine von mehreren
Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität und damit
der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung,
die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung
als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut bezeichnet hat (vgl.
BVerfGE 70, 1 <29, 30>; 82, 209 ). Soll die
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit Hilfe eines
Sozialversicherungssystems erreicht werden, stellt auch
dessen Finanzierbarkeit einen überragend wichtigen
Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der
Ausgestaltung des Systems leiten lassen darf (vgl. BVerfGE
103, 172 ). Dass es sich dabei um einen
überragenden Gemeinwohlbelang handelt, gesteht auch die
Beschwerdeführerin zu.
25
Die Stabilität des Systems der gesetzlichen
Krankenversicherung ist kein Selbstzweck. Die gesetzliche
Krankenversicherung dient der Absicherung der als sozial
schutzbedürftig angesehenen Versicherten vor den finanziellen
Risiken einer Erkrankung. Dabei findet ein umfassender
sozialer Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, vor allem
aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und
solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden
und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
statt. Um dies zu gewährleisten, kann der Gesetzgeber den
Mitgliederkreis von Pflichtversicherungen so abgrenzen, wie
es für die Begründung einer leistungsfähigen
Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. BVerfGE 10, 354
; 12, 319 ; 29, 221
; 44, 70 ; 48, 227 ;
103, 197 ; 103, 271 ).
26
(bb) Zur Erreichung des gesetzgeberischen
Ziels ist die Regelung auch geeignet.
27
Gemessen an den versicherten Risiken dürfte
der Kreis der Schutzbedürftigen mit der
Versicherungspflichtgrenze eher zu eng als zu weit gezogen
worden sein. Da es an der Möglichkeit der beitragsfreien
Mitversicherung von Familienangehörigen in der privaten
Krankenversicherung fehlt und dort zusätzlich eine
Risikoselektion stattfindet, ist die private
Krankenversicherung für besserverdienende ältere Arbeitnehmer
mit familiären Unterhaltsverpflichtungen ohnedies zu teuer.
Das wird auch durch den Vortrag der Beschwerdeführerin
deutlich. Sie weist darauf hin, dass sich in der gesetzlichen
Krankenversicherung überdurchschnittlich häufig Versicherte
mit mitversicherten Familienangehörigen finden. In der
privaten Krankenversicherung entsteht für diesen
Personenkreis infolge der gesonderten Versicherung der
Familienangehörigen eine deutlich höhere Beitragslast, die
sich durch Risikozuschläge weiter erhöhen kann.
28
Mit der Erhöhung der
Versicherungspflichtgrenze wollte der Gesetzgeber einen Teil
der besonders Leistungsfähigen an die Solidargemeinschaft
binden, um dieser ein ausreichendes Finanzierungsvolumen zur
Verfügung zu stellen. Diese Gruppe ist zum Teil auch
Zielgruppe für die privaten Krankenversicherer. Bei einem
Vergleich von Beiträgen und Prämien ist die private
Krankenversicherung in erster Linie für jüngere
Alleinstehende ohne gesundheitliche Probleme vorteilhaft,
sobald deren Einkünfte über der Versicherungspflichtgrenze
liegen. Sie können in jüngeren Jahren in der privaten
Krankenversicherung ihr Krankheitsrisiko mit geringerem
finanziellen Aufwand absichern. Damit besteht der Anreiz zum
Wechsel gerade für solche Personen, die bei einem Verbleib in
der gesetzlichen Krankenversicherung wesentlich zu einem
sozialen Ausgleich beitragen. Da die gesetzliche
Krankenversicherung ebenso wie die Rentenversicherung ganz
wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder
sowie des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 76, 256
), benötigt sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch
diese besonders leistungsfähigen Versicherten zur
solidarischen Absicherung der Familienversicherten sowie der
altersbedingt vermehrt krankheitsanfälligen Personen und
aller Versicherten mit niedrigen Einkünften.
29
Die Verbesserung der Einnahmen ist auch
geeignet, eine Entlastung der gesetzlichen
Krankenversicherung zu bewirken. Zwar handelt es sich nur um
eine Maßnahme innerhalb eines Bündels; durch sie allein kann
eine Konsolidierung der Finanzlage der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht bewirkt werden. Dies ist aber
unerheblich. Immerhin hat der Gesetzgeber - bei einer
insgesamt angestrebten Entlastung von 3 Mrd. € - von der
Anhebung der Versicherungspflichtgrenze Mehreinnahmen in Höhe
von 0,2 bis 0,3 Mrd. € erwartet (vgl. BTDrucks 15/28, S. 14).
Es handelt sich damit keinesfalls um einen Beitrag von völlig
untergeordneter Bedeutung. Dass auch andere Regelungen in
Betracht gekommen wären, stellt die grundsätzliche Eignung
der Maßnahme nicht in Frage, besteht doch insoweit eine
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 101,
331 ).
30
Der Vortrag der Beschwerdeführerin, der
Einnahmenzuwachs bei der gesetzlichen Krankenversicherung sei
nicht geeignet, deren finanzielle Situation zu verbessern,
wohl aber trete der umgekehrte Effekt bei der privaten
Krankenversicherung ein, ist schwer nachvollziehbar. Der
gesetzgeberischen Einschätzung, dass die Mehreinnahmen pro
Versicherten in einem Umfang von 4.000 bis 5.000 € jährlich
nicht durch Mehrausgaben aufgezehrt würden, ist die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht substantiiert
entgegengetreten. Die deutlich unterhalb der Höchstbeträge in
der gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Prämien der
privaten Krankenversicherung für die potentiellen jungen
alleinstehenden Wechsler sind Ausdruck eben dieser Annahme;
anderenfalls wären die Prämien nicht risikogerecht
kalkuliert. Im Übrigen treffen die von der Beschwerdeführerin
aufgezeigten strukturellen Probleme mit kostentreibenden
Effekten die privaten Versicherer ebenso wie die gesetzliche
Krankenversicherung.
31
(cc) Die Regelung genügt auch dem Gebot der
Erforderlichkeit. Ein gleich wirksames, die
Beschwerdeführerin zwar betreffendes, sie aber weniger
einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die
Hinweise der Beschwerdeführerin auf mögliche Belastungen für
andere Gruppen, die zur finanziellen Sicherung der
gesetzlichen Krankenversicherung beitragen könnten, stehen
dieser Einschätzung nicht entgegen. Verfolgt der Gesetzgeber
ein komplexes Ziel - wie die Sicherung der finanziellen
Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung - mit
vielfältigen Mitteln, ist eine Maßnahme nicht ungeeignet,
weil die Betroffenen andernorts größere Einsparpotentiale
sehen. Auch ist eine bestimmte Maßnahme nicht deshalb als
nicht erforderlich anzusehen, weil es andere Mittel innerhalb
des Systems gibt, die andere Personen weniger belasten
würden. Eine einzelne Maßnahme ist zur Erreichung des
gesetzgeberischen Zwecks auch nicht deshalb
unverhältnismäßig, weil nicht alle Betroffenen durch die
gesetzlichen Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden (vgl.
BVerfGE 103, 172 ). Diese Maßstäbe sind
auch auf die private Krankenversicherung anzuwenden, sofern
man sie als unmittelbar Betroffene der gesetzlichen Regelung
und nicht nur als faktisch berührt ansieht.
32
(dd) Die Regelung ist insgesamt auch nicht
unangemessen. Dem Gemeinwohlbelang der Sicherung der
Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse
sozial schutzbedürftiger Versicherter steht allenfalls eine
eher geringfügige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit
der Beschwerdeführerin gegenüber. Gemessen am Gesamtumfang
wird die Beschwerdeführerin in ihrer Geschäftstätigkeit nicht
erheblich betroffen. Ob sie ihrer Marktführerstellung in
einem Teilbereich verlustig geht, kann offen bleiben, weil
ihre Stellung im Wettbewerb nicht den Schutz des Art. 12
Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 98, 218 ;
106, 275 ).
33
(1) So gut wie nicht angetastet werden die
bestehenden Versicherungsverhältnisse. Ebenfalls unberührt
bleibt das Geschäft mit Krankenversicherungen für Beamte und
Selbständige. Der Gesetzgeber geht davon aus, das etwa 50.000
bis 60.000 Personen wegen der Anhebung der
Versicherungspflichtgrenze an einem Wechsel in die
Privatversicherung gehindert werden (vgl. BTDrucks 15/28, S.
14); hiervon kommt nur ein Bruchteil als Neukunde der
Beschwerdeführerin in Betracht, zumal einige als "schlechte
Risiken" für keine private Krankenversicherung interessant
sind. Die Beschwerdeführerin schätzt ihren Geschäftsrückgang,
berechnet nach Beiträgen, auch nur mit 11 vom Hundert des
Neugeschäfts ein. Zum Verhältnis des Neugeschäfts zum
Beitragsvolumen aus bestehenden Versicherungsverträgen hat
sie keine Angaben gemacht. Das Gewicht des Nachteils bleibt
daher auch nach ihrem Vortrag offen.
34
(2) Soweit die Beschwerdeführerin die
gesetzliche Regelung deshalb für unangemessen hält, weil auch
für die private Krankenversicherung Neuzugänge von
existentieller Bedeutung seien, sind ihre Ausführungen nicht
überzeugend. An anderer Stelle wird hervorgehoben, dass die
privaten Krankenversicherungen nach dem
Anwartschaftsdeckungsprinzip arbeiten und ihr System daher
weniger demographieanfällig sei als die Sozialversicherung
mit dem dort praktizierten Umlageverfahren. Die
§§ 12 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes
schreiben den privaten Krankenversicherungen die Bildung von
Alterungsrückstellungen vor, um Prämienerhöhungen im Alter
abzumildern. Soweit die Versicherungsunternehmen dieser
Verpflichtung nachkommen und im gebotenen Umfang für die
vorhandenen Versicherten kollektive Rückstellungen gebildet
haben, dürfte die Abhängigkeit von Neuzugängen nur schwach
ausgeprägt sein.
35
Selbst wenn nach dem Vortrag der
Beschwerdeführerin die privaten Krankenversicherungen auch
Umverteilungselemente in ihre Kalkulation einbeziehen, die
einen steten Zugang neuer Versicherter voraussetzen, stellt
dies die Angemessenheit der gesetzlichen Regelung nicht in
Frage. Auch zukünftig ist die Beschwerdeführerin von
Neuzugängen nicht ausgeschlossen, auch nicht aus dem
Personenkreis, der im Jahr 2003 die
Versicherungspflichtgrenze wegen der Anhebung (noch) nicht
überschreitet. Je nach dem Anstieg des
sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommens tritt
lediglich eine vorübergehende Verzögerung bei den Neuzugängen
ein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
die stärkere Anhebung der Versicherungspflichtgrenze auch
deshalb für angemessen halten durfte, weil sich die Gewichte
in der Vergangenheit zugunsten der privaten
Krankenversicherung verschoben haben. Im Vergleich zum Jahr
1994 hatte sich im Jahr 2001 die Zahl der Übertritte von der
gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung mit rund
360.000 gegenüber 195.000 nahezu verdoppelt (vgl. BTDrucks
15/28, S. 14; vgl. hierzu auch die Übersicht über die
Übertritte zur privaten Krankenversicherung im Zahlenbericht
2002/2003 des Verbandes der privaten Krankenversicherung,
S. 14).
36
(3) Schließlich verbleibt der privaten
Krankenversicherung der gesamte Bereich der
Zusatzversicherungen, der in den vergangenen Jahren
kontinuierlich gewachsen ist. So stieg die Anzahl der
Zusatzversicherten von rund 5,6 Mio. im Jahr 1992 auf rund
7,7 Mio. im Jahr 2002 (vgl. die Übersicht im Zahlenbericht
2002/2003 des Verbandes der privaten Krankenversicherung, S.
12). Durch Ausgrenzungen von Leistungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung dürfte die Zahl der privat Versicherten
weiterhin steigen. So wird nach § 58 Abs. 2
SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003
(BGBl I S. 2190) auch Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung die Möglichkeit eingeräumt, sich und ihre
familienversicherten Angehörigen für den Bereich des
Zahnersatzes bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen abzusichern. Presseberichten
zufolge bietet die Beschwerdeführerin mittlerweile in
Kooperation mit gesetzlichen Krankenkassen
Zusatzversicherungen für alternative Heilmethoden,
Zahnersatz, Sehhilfen wie Brillen, Chefarztbehandlung,
Zweibettzimmer bei Klinikaufenthalten und Krankheitsschutz im
Ausland an (vgl. ApothekerZeitung vom 12. Januar 2004, S. 8).
Angesichts dieser offenen Geschäftsfelder und ihrer
wachsenden Bedeutung für die Beschwerdeführerin sind keine
unverhältnismäßigen Folgen für die Geschäftstätigkeit der
privaten Krankenversicherungsunternehmen zu besorgen.
37
(4) Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von
widersprüchlichen Regelungen betroffen. Es ist bereits nicht
zutreffend, dass das Angebot eines Standardtarifs nach
§ 257 Abs. 2 a SGB V für die privaten
Krankenversicherer obligatorisch sei. Dies ist vielmehr nur
Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers
auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zu den Kosten der
privaten Krankenversicherung. Einzuräumen ist allerdings,
dass von dieser Vorschrift ein starker faktischer Druck
ausgeht, Standardtarife anzubieten. Diese stehen aber nicht
im Gegensatz zu einer Anhebung der
Versicherungspflichtgrenze. Denn diese begünstigt auch die
private Krankenversicherung in diesem Bereich; sie führt zu
einer Prämienerhöhung gerade für den Standardtarif, der nach
§ 257 Abs. 2 a Satz 2 SGB V an die
Beitragsbemessungsgrenze und an den durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der sich
ebenfalls kontinuierlich erhöht, gekoppelt ist. Faktisch
müssen sich insoweit die Prämien im Laufe des Jahres 2003 um
etwa 14 vom Hundert für den Standardtarif erhöht haben.
38
Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem
Zusammenhang ergänzend auf Regelungen zur privaten
Pflegeversicherung bezieht, fehlt es an einem Zusammenhang
mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich um
einen getrennten Versicherungszweig.
39
bb) Auch der Schutzbereich von Art. 14
Abs. 1 GG wird nicht berührt.
40
Mit der Anhebung der
Versicherungspflichtgrenze werden die bestehenden
Versicherungsverhältnisse nicht angetastet. Die
Beschwerdeführerin kann weiterhin am Markt auch der
Krankenvollversicherungen tätig sein. Selbst wenn der
Kundenstamm von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden
sollte, wird der Beschwerdeführerin der erworbene Kundenstamm
nicht streitig gemacht. Es werden lediglich die zukünftigen
Betätigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin beschränkt.
Die damit einhergehende Schmälerung der Gewinnchancen wird
nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst
(vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84
; 81, 208 ; 105, 252
).
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).