BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1103/11 -
des Herrn Prof. Dr. B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 24. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine in der
Satzung einer Industrie- und Handelskammer festgelegte
Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige.
2
1. Der 1936 geborene Beschwerdeführer und
Kläger des Ausgangsverfahrens war ab 1973 Professor an einer
Fachhochschule, zunächst für „EDV und Organisation“, später
zusätzlich für „EDV in der Hotellerie und Gastronomie“. 1978
wurde er als Sachverständiger für „Anwendung der EDV im
Rechnungswesen und Datenschutz“ öffentlich bestellt und
vereidigt; im Jahr 2000 erweiterte die im Ausgangsverfahren
beklagte Industrie- und Handelskammer (im Folgenden:
Beklagte) das Sachgebiet um den Bereich „EDV in der
Hotellerie“.
3
Die von der Vollversammlung der Beklagten
erlassene Satzung über die öffentliche Bestellung und
Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung)
sah vor, dass eine öffentliche Bestellung erlischt, wenn der
Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat. In
begründeten Ausnahmefällen erlaubte sie eine einmalige
befristete Verlängerung. Im Jahr 2007 wurde die entsprechende
Vorschrift dahingehend geändert, dass eine solche
Verlängerung höchstens bis zur Vollendung des 71.
Lebensjahres möglich ist.
4
Den Vorgaben der Sachverständigenordnung
entsprechend war die Bestellung des Beschwerdeführers bis zur
Vollendung seines 68. Lebensjahres im Jahr 2004 befristet
worden. Auf seinen Antrag hin wurde sie 2003 um drei Jahre
bis zur Vollendung seines 71. Lebensjahres im Jahr 2007
verlängert. Einen im Jahr 2007 gestellten Antrag des
Beschwerdeführers auf eine weitere Verlängerung der
Bestellung lehnte die Beklagte ab. Die nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Beschwerdeführers
wies das Verwaltungsgericht ab. Seine Berufung hatte keinen
Erfolg.
5
Mit Urteil vom 26. Januar 2011 (veröffentlicht
unter anderem in NVwZ 2011, S. 569) wies das
Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers
zurück. Einer weiteren Verlängerung seiner Bestellung stünden
die Regelungen der Sachverständigenordnung entgegen. Dies
verstoße auch nicht gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dessen Anwendungsbereich sei
zwar eröffnet; die vorliegende unmittelbare
Ungleichbehandlung wegen des Alters sei aber gemäß § 10
Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Ein legitimes Ziel für die
Ungleichbehandlung ergebe sich nicht unmittelbar aus der
Sachverständigenordnung, wohl aber aus der zugrunde liegenden
Satzungsermächtigung in § 36 Abs. 4 in Verbindung
mit § 36 Abs. 3 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Für die
Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs durch die
Institution öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger habe der Gesetzgeber die jederzeit
verlässliche Leistungsfähigkeit der Sachverständigen
sicherstellen und zu diesem Zweck die Möglichkeit eröffnen
wollen, durch die Festlegung einer Höchstaltersgrenze
potenziell nicht mehr so leistungsfähige Sachverständige
auszuschließen. Dass es sich hierbei nicht um ein
sozialpolitisches Ziel im Sinne der in Art. 6
Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.
November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf aufgeführten Bereiche Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarkt und berufliche Bildung handele, sei unschädlich.
Es ergebe sich schon aus der beispielhaften Aufzählung
(„insbesondere“), dass die im Sinne des Art. 6
Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG legitimen Ziele nicht
auf diese sozialpolitischen Bereiche beschränkt seien. Das
Bundesarbeitsgericht habe zwar mit Beschluss vom 17. Juni
2009 (BAGE 131, 113) dem Gerichtshof der Europäischen Union
(im Folgenden: der Europäische Gerichtshof) im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob nach den
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ein legitimes Ziel im Sinne
von § 10 Satz 1 AGG nur ein Ziel sozialpolitischer Art
sein könne, oder ob auch sonstige dem Gemeinwohl dienende
Ziele als in diesem Sinne legitim in Betracht kämen. Die vom
Bundesarbeitsgericht aufgeworfene Frage sei aber durch die
seitdem ergangene Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs geklärt. Der Europäische Gerichtshof habe für
die Legitimität eines Ziels im Sinne des Art. 6 Abs. 1
der Richtlinie 2000/78/EG nur auf das Allgemeininteresse
abgestellt. Sozialpolitische Ziele habe er nur als eine
Kategorie von legitimen Zielen bezeichnet. Eine Einschränkung
auf sozialpolitische Ziele sei der Rechtsprechung nicht zu
entnehmen. Eine dem Europäischen Gerichtshof gemäß
Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorzulegende
Rechtsfrage stelle sich deshalb nicht mehr.
6
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 19
Abs. 4 GG.
7
3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die
Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Sie sieht
den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 12
Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt. Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
8
Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen
worden.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und
auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
vorliegen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
10
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat den
Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
11
a) Der Europäische Gerichtshof ist
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV
sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den
Europäischen Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159
; stRspr). Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs muss ein nationales
letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen,
wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage
des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat
festgestellt, dass die gestellte Frage nicht
entscheidungserheblich ist, dass die betreffende
unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer
Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder dass
die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig
ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum
bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81
„C.I.L.F.I.T." -, juris, Rn. 21). Das
Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und
Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3
AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und
offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159
; 126, 286 ; BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW
2011, S. 1427 ; Beschluss des Ersten Senats
vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, juris). Diesen
Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Rechtsprechung durch beispielhafte Fallgruppen präzisiert,
die allerdings keinen abschließenden Charakter haben (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25.
Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268
).
12
Die Vorlagepflicht nach Art. 267
Abs. 3 AEUV wird insbesondere in den Fällen
offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein
letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der -
seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen
das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner
Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und
gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes
Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor
oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur
als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche
Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig
zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise
überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl.
BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ;
BVerfG, NJW 2011, S. 1427 ). Dabei kommt es
für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der
fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall
maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die
Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, NJW 2011, S. 1427
).
13
b) Nach diesen Maßstäben hat das
Bundesverwaltungsgericht das Recht des Beschwerdeführers auf
den gesetzlichen Richter verletzt, indem es seinem Urteil die
von ihm vertretene Auslegung des Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/78/EG zugrunde gelegt hat, ohne zuvor dem
Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung
vorzulegen, ob diese Vorschrift dahingehend auszulegen ist,
dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die mit dem
Ziel der Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs eine
Altersgrenze von 71 Jahren für öffentlich bestellte
Sachverständige vorsieht. Insoweit hat das
Bundesverwaltungsgericht Art. 267 Abs. 3 AEUV in einer
Weise angewendet, die bei verständiger Würdigung unhaltbar
ist.
14
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwar mit
der Möglichkeit einer Vorlagepflicht und den dafür geltenden
rechtlichen Voraussetzungen auseinandergesetzt. Auch hat es
seine Annahme, im konkret zu entscheidenden Fall bestehe eine
solche Vorlagepflicht nicht, ausführlich begründet. Diese
Begründung ist aber offenkundig nicht tragfähig. Die Aussage
des Bundesverwaltungsgerichts, in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs sei zum Zeitpunkt der angegriffenen
Entscheidung geklärt gewesen, dass die im Sinne des
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG legitimen Ziele
nicht auf den sozialpolitischen Bereich beschränkt seien,
findet in der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs offensichtlich keine Stütze.
Deshalb hätte das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil
nicht die von ihm gewählte Auslegung zugrunde legen dürfen,
ohne vorher eine Vorabentscheidung des Europäischen
Gerichtshofs einzuholen.
15
aa) Mit seinem Urteil vom 13. September 2011
in der Rechtssache „Prigge“ (C-447/09, juris), mit dem er die
Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts beantwortet, hat der
Europäische Gerichtshof inzwischen ausdrücklich klargestellt,
dass legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/78/EG nur solche sozialpolitischer Art sein
können. Er verweist insoweit auf seine bisherige
Rechtsprechung, konkret auf die Urteile in den Rechtssachen
„Age Concern England“ (Urteil vom 5. März 2009 -
C-388/07 -, Slg. 2009, I-1569, Rn. 46) und „Hütter“ (Urteil
vom 18. Juni 2009 - C-88/08 -, Slg. 2009, I-5325, Rn.
41). Mit seiner Entscheidung folgt der Europäische
Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz
Villalón vom 19. Mai 2011, der ebenfalls ausgeführt
hatte, dass der Europäische Gerichtshof sich schon zuvor für
eine engere Auslegung der Ausnahmeregelung in Art. 6
Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausgesprochen „und sie
letztlich allgemein auf sozialpolitische Ziele eingeschränkt“
habe (Schlussanträge vom 19. Mai 2011, juris, Rn. 73;
vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 5. Januar 2011 - 1 BvR 2870/10 -, NJW 2011, S. 1131
). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und
die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache
„Prigge“ lagen zum Zeitpunkt des hier angegriffenen Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts allerdings noch nicht vor. Sie
liegen der Feststellung, dass die Annahme des
Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze in der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs findet, deshalb nicht zugrunde,
bestätigen diese aber nachdrücklich.
16
bb) Es kann dahinstehen, ob die hier im Raum
stehende Vorlagefrage zum Zeitpunkt der angegriffenen
Entscheidung schon in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs beantwortet war oder nicht. Wenn man davon
ausgeht, dass sie bereits beantwortet war, dann jedenfalls
nicht in dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Sinne,
sondern im Gegenteil dergestalt, dass ein legitimes Ziel im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nur
ein solches sozialpolitischer Art sein kann. Soweit sich das
Bundesverwaltungsgericht für seine gegenläufige Auffassung
auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bezieht,
sind diese Verweise offenkundig nicht tragfähig.
17
Zunächst stützt das Bundesverwaltungsgericht
seine Aussage, die vom Bundesarbeitsgericht im Juni 2009
formulierte Vorlagefrage zum gleichen Thema sei „durch die
seitdem ergangene Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs geklärt“, auf Urteile des Europäischen
Gerichtshofs aus den Jahren 2005 und 2007. Dort sprach der
Europäische Gerichtshof zwar allgemein von der „Legitimität“
beziehungsweise „Rechtmäßigkeit“ eines „solchen im
Allgemeininteresse liegenden Zieles“ (Urteil vom 22. November
2005 - C-144/04 „Mangold“ -, Slg. 2005, I-9981, Rn. 60;
Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 „Palacios de la Villa“
-, Slg. 2007, I-8531, Rn. 64); dies bezog sich allerdings in
einem Fall konkret auf die berufliche Eingliederung älterer
Arbeitnehmer, im anderen auf die Beschäftigungsförderung,
also in beiden Fällen auf sozialpolitische Ziele. Zutreffend
führt das Bundesverwaltungsgericht sodann aus, dass der
Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache
„Age Concern England“ (vom 5. März 2009, a.a.O.) auf im
konkreten Fall vorliegende sozialpolitische Ziele abgestellt
habe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht dann aber das Urteil
in der Rechtssache „Hütter“ offenbar sinngemäß so
interpretieren will, dass sozialpolitische Ziele dort nur
noch als eine von mehreren Kategorien legitimer Ziele genannt
seien, wird das dem Textzusammenhang (EuGH, Urteil vom 18.
Juni 2009, a.a.O., Rn. 41 f.) nicht gerecht. Die
vom Bundesverwaltungsgericht anscheinend gezogene
Schlussfolgerung, dort habe der Europäische Gerichtshof
anerkannt, dass es auch andere Kategorien von legitimen
Zielen gebe, ist mit dessen vorhergehender Aussage nicht
vereinbar, nach der legitime Ziele ausdrücklich
„sozialpolitische Ziele ... sind“. Soweit das
Bundesverwaltungsgericht im Übrigen ausführt, eine
Einschränkung auf sozialpolitische Ziele habe auch die
nachfolgende Rechtsprechung der Großen Kammer des
Europäischen Gerichtshofs nicht vorgenommen, dann ist daran
richtig, dass sich dort keine weitergehende Einschränkung
findet als in den bisher zitierten Urteilen. Für die
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der Europäische
Gerichtshof habe andere als sozialpolitische Ziele als
legitim im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
2000/78/EG anerkannt, findet sich dort aber ebenfalls kein
Anhaltspunkt.
18
Soweit das Bundesverwaltungsgericht zum Beleg
für seine Aussage auf das Urteil vom 12. Januar 2010 in der
Rechtssache „Petersen“ (C-341/08, juris) verweist, in dem die
Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen ärztlichen
Versorgung und die Vermeidung einer erheblichen Gefährdung
des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen
Sicherheit ebenso wie der Schutz der Gesundheit der
Bevölkerung als legitime Ziele genannt seien, geht dies
größtenteils an der zitierten Entscheidung vorbei. Die
Ausführungen zum Gesundheitsschutz und zur Finanzierung des
Gesundheitssystems beziehen sich nicht auf ein legitimes Ziel
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG,
sondern auf die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 5 der
Richtlinie (a.a.O., Rn. 52). Bei dem dritten vom
Europäischen Gerichtshof erörterten Ziel handelt es sich um
„die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen“
(a.a.O., Rn. 38); diese wird als „legitimes Ziel der Sozial-
oder Beschäftigungspolitik“ gewürdigt (a.a.O., Rn. 68).
19
Den Urteilen vom 19. Januar 2010 (C-555/07
„Kücükdeveci“, juris, Rn. 33) und 12. Oktober 2010 (C-499/08
„Andersen“, juris, Rn. 26; C-45/09 „Rosenbladt“, juris, Rn.
38) entnimmt das Bundesverwaltungsgericht Verweise des
Europäischen Gerichtshofs auf den beispielhaften Charakter
der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG
aufgezählten Bereiche und den Ermessenspielraum der
Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Ziele; tatsächlich
wird an den zitierten Stellen jedoch nur der Normwortlaut
(„insbesondere“) wiedergegeben. Soweit in dem Urteil in der
Rechtssache „Rosenbladt“ von Beispielen und dem
Hinweischarakter einer Aufzählung die Rede ist (a.a.O., Rn.
40), bezieht sich dies nur auf den hier nicht einschlägigen
zweiten Unterabsatz von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie.
Für die Annahme, Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 erfasse
andere Ziele als solche sozialpolitischer Art, geben die
zitierten Stellen nichts her.
20
Abschließend verweist das
Bundesverwaltungsgericht auf das Urteil in der Rechtssache
„Georgiev“ vom 18. November 2010 (C-250/09 und C-268/09,
juris) und macht geltend, der Europäische Gerichtshof habe
dort die Schaffung einer hochwertigen Lehre an der
Universität und die optimale Verteilung der
Professorenstellen auf die Generationen als legitime Ziele
beschrieben. Tatsächlich hat der Europäische Gerichtshof
allerdings darauf verwiesen, dass er bereits früher die
Einstellung junger Professoren als „legitimes Ziel der
Sozial- oder Beschäftigungspolitik“ angesehen habe (a.a.O.,
Rn. 45). In diesem Zusammenhang ergänzt das Gericht, die
Zusammenarbeit von Lehrkräften und Forschern verschiedener
Generationen begünstige den Erfahrungsaustausch und die
Innovation und damit die Verbesserung der Qualität des
Unterrichts und der Forschung an den Universitäten (a.a.O.,
Rn. 46). Die Aussage, dass dies für sich genommen ein
legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
2000/78/EG sei, findet sich dort nicht. Dies gilt umso mehr,
als der Europäische Gerichtshof wenig später (a.a.O.,
Rn. 50) ausführt, in diesem Zusammenhang sei darauf
hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der
Entscheidung, „welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich
der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen“, über
einen weiten Ermessensspielraum verfügten.
21
c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu
BVerfGE 4, 412 ; 109, 13 ). Ein
solcher zur Aufhebung eines Urteils führender Zusammenhang
ist bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften schon
dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der
Verfahrensverstoß den Inhalt des Urteils beeinflusst hat
(vgl. BVerfGE 4, 412 ). Daran würde es im
vorliegenden Fall fehlen, wenn der Europäische Gerichtshof
die Vorlagefrage des Bundesarbeitsgerichts zwischenzeitlich
im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen
Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG
beantwortet hätte. Da der Europäische Gerichtshof die Vorlage
des Bundesarbeitsgerichts aber genau entgegengesetzt
beschieden hat, steht außer Zweifel, dass das angegriffene
Urteil auf der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
beruht.
22
2. Angesichts der festgestellten Verletzung
seines grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen
Richter bedürfen die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen
Rügen keiner Entscheidung.
23
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
24
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung
des Gegenstandswerts auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG.