BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1104/11 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, mit dem dieses
festgestellt hat, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher
Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen
(CGZP) tarifunfähig ist. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sie zu
Unrecht in diesem Beschlussverfahren nicht beteiligt worden
seien.
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1. Die Beschwerdeführerinnen sind
Arbeitgeberinnen, die mit der CGZP Firmentarifverträge
abgeschlossen hatten. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - hat das
Bundesarbeitsgericht mit Rechtskraft gegenüber jedermann
festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist.
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Die CGZP ist von Mitgliedern des Christlichen
Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) gegründet worden. Nach
ihrer unter anderem am 8. Oktober 2009 geänderten Satzung vom
15. Januar 2003 vertritt sie die tariflichen Interessen ihrer
Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2
Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge
mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder
Arbeitgeberverbänden ab, die gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Im Ausgangsverfahren
stritten die Beteiligten in einem Verfahren nach § 97
Abs. 1 ArbGG über die Tariffähigkeit der CGZP. An dem
Beschlussverfahren wurden neben der CGZP und ihren
Mitgliedsgewerkschaften unter anderem der Deutsche
Gewerkschaftsbund (DGB), die Vereinigte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der
Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister
e.V. (AMP) formal beteiligt, nicht aber einzelne
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
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2. In der angegriffenen Entscheidung vom 14.
Dezember 2010 führte das Bundesarbeitsgericht aus, über die
angehörten Beteiligten hinaus seien keine weiteren Personen,
Vereinigungen oder Stellen am Verfahren beteiligt. Die
Antragsteller seien notwendige Beteiligte. Die weiteren
Beteiligten seien nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu
ermitteln, der gemäß § 97 Abs. 2 ArbGG aber nur
entsprechende Anwendung finde. Stets beteiligt sei die
Vereinigung, über deren Tariffähigkeit gestritten werde.
Beteiligt seien ferner die Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberseite; dabei sei grundsätzlich jedoch die
Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend.
Hingegen seien einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im
Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG grundsätzlich nicht
anzuhören. Deren Interessen würden durch die Beteiligung der
Spitzenverbände auf Arbeitgeberseite ausreichend gewahrt,
selbst wenn sie keinem Arbeitgeberverband angehörten. Dies
sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie dort, wo
einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in ihrer
Rechtsstellung als Tarifvertragspartei betroffen seien, die
Rechtswirksamkeit eines von ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrags im Rahmen einer Verbandsklage nach § 9 TVG
feststellen lassen könnten. Im Rahmen eines solchen
Rechtsstreits müsse das Arbeitsgericht das Verfahren nach
§ 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen, wenn die Tariffähigkeit der
Arbeitnehmervereinigung streitig sei. In dem einer solchen
Aussetzung folgenden Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1
Nr. 4 ArbGG seien Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die mit
der in ihrer Tariffähigkeit umstrittenen Vereinigung einen
Firmentarifvertrag abgeschlossen haben, entweder als
Antragsteller oder als Beteiligte einbezogen (§ 97 Abs.
5 Satz 2 ArbGG).
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Die Beschränkung der nach § 97 Abs. 2
ArbGG in Verbindung mit § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden
Stellen sei auch aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten.
Ein Verfahren über die Tariffähigkeit einer
Arbeitnehmervereinigung könne sein Ziel nur erreichen, wenn
seine Durchführung nicht durch eine Vielzahl von anzuhörenden
Personen oder Stellen gefährdet werde. Dies sei aber der
Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in
ein solches Verfahren einzubeziehen wären. Der Abschluss und
die Beendigung von Firmentarifverträgen würde zu einem
unüberschaubaren und ständigen Wechsel der anzuhörenden
Personen und Stellen führen, was einem zügigen und
rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahrensabschluss
entgegenstünde.
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Der Senat sei auch ordnungsgemäß besetzt
gewesen. Die zunächst herangezogene ehrenamtliche Richterin
sei an der Wahrnehmung ihres Richteramts gehindert gewesen.
Es sei nicht zu beanstanden, dass an ihre Stelle ein anderer
ehrenamtlicher Richter getreten sei.
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Die von den Beschwerdeführerinnen erhobene
Anhörungsrüge wies das Bundesarbeitsgericht mit ebenfalls
angegriffenem Beschluss vom 16. März 2011 - 1 ABR
86/10 (F) - zurück. Die Anhörungsrüge sei bereits unzulässig,
weil sie nicht von Verfahrensbeteiligten erhoben worden sei.
Im Übrigen wiederholt das Bundesarbeitsgericht die
Ausführungen aus dem angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember
2010 im Verfahren 1 ABR 19/10 in Bezug auf die aus seiner
Sicht nicht erforderliche Beteiligung einzelner
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Ergänzend führt das
Bundesarbeitsgericht aus, selbst auf der Grundlage des von
den Rügeführerinnen vertretenen Rechtsstandpunkts seien diese
vom Ausgang des Verfahrens 1 ABR 19/10 nicht unmittelbar
betroffen. Wegen der dort erhobenen lediglich
gegenwartsbezogenen Anträge wäre das nur der Fall, wenn sie
mit der CGZP noch nach deren Satzungsänderung vom 8. Oktober
2009 Tarifverträge vereinbart hätten. Dies sei nicht
vorgetragen; die vorgelegten Tarifverträge seien vor der
Satzungsänderung abgeschlossen worden.
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3. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Anspruchs auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig,
insbesondere seien die Beschwerdeführerinnen in eigenen
grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts über die Tarifunfähigkeit der CGZP habe
aufgrund der dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG
eigenen erga-omnes-Wirkung unmittelbare (Rechtskraft-)Wirkung
auf die Rechtspositionen der Beschwerdeführerinnen. Den
Beschwerdeführerinnen werde der Vertragspartner für
zukünftige Firmentarifverträge genommen. Auch die Wirksamkeit
bereits abgeschlossener Tarifverträge stehe in Frage. Gerade
Leiharbeitsunternehmen seien aufgrund der Regelungen des
§ 9 AÜG - ohne wirksamen Tarifvertrag greife der
Grundsatz des „equal-pay“ - besonders auf den
rechtlichen Fortbestand abgeschlossener Tarifverträge
angewiesen. Eine Verletzung in einem eigenen Recht auf
rechtliches Gehör sei insbesondere für die
Beschwerdeführerinnen zu 1), 2), 8), und 9) gegeben, die
jeweils Partei in nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzten
Verfahren seien, in denen die Tariffähigkeit der CGZP als
Vorfrage zu klären sei. Diese streitentscheidende Frage werde
dem ausgesetzten Verfahren und den dort beteiligten Parteien
entzogen. Dieser Teil „ihres“ Rechtsstreits werde von einem
anderen Gericht in einem gesonderten Verfahren ohne
Beteiligung der Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits mit
Bindungswirkung entschieden. Die Parteien des ausgesetzten
Verfahrens seien daher rechtlich und nicht lediglich
tatsächlich durch den angegriffenen Beschluss betroffen.
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Der Eingriff in den Schutzbereich des
Art. 103 Abs. 1 GG sei auch nicht aus Gründen der
Verfahrensökonomie gerechtfertigt. Aus einem Vergleich mit
Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen wie § 65
VwGO, § 93a VwGO und § 325a ZPO in Verbindung mit
§ 16 KapMuG ergebe sich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz:
Betroffene müssten entweder die Möglichkeit haben, sich am
Verfahren zu beteiligen - dann sei eine Bindungswirkung
zulässig - oder es müsse auf eine förmliche
Rechtskrafterstreckung verzichtet werden. Auch der Hinweis
auf die Beteiligung der Spitzenorganisationen rechtfertige
den Ausschluss der Beschwerdeführerinnen nicht. Auf eine
Vermittlung des rechtlichen Gehörs durch einen Dritten
dürften Betroffene nur verwiesen werden, wenn dieser das
Vertrauen der Berechtigten genieße. Dies könne jedenfalls
nicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten, die - wie
die Beschwerdeführerinnen - der jeweiligen
Spitzenorganisation nicht angehörten.
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Der angegriffene Beschluss beruhe auch auf der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die
Beschwerdeführerinnen seien der Auffassung, dass nur eine
Teil-Tarifunfähigkeit in Frage komme, die sich nicht auf die
mit den Beschwerdeführerinnen abgeschlossenen Tarifverträge
auswirke. Die Tariffähigkeit eines Spitzenverbandes sei
jeweils aus der Gesamtschau der sozialen Mächtigkeit von
Spitzenverband und Mitgliedsgewerkschaft für jede Sparte
gesondert zu ermitteln („Sandhaufentheorem“). Diese
Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen sei in das Verfahren
nicht eingebracht worden.
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Schließlich seien in einem späteren Verfahren
nach § 97 ArbGG zur vergangenheitsbezogenen Feststellung
der Tariffähigkeit der CGZP auch betroffene Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber vom Landesarbeitsgericht beteiligt worden,
was das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandet habe (Hinweis auf
BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -, juris). Eine
Begründung, warum der Sachverhalt anders zu bewerten sei,
enthalte dieser Beschluss nicht.
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Daneben verletze der angegriffene Beschluss
des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10
- die Beschwerdeführerinnen auch in ihrem Recht auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil
eine ehrenamtliche Richterin zu Unrecht als verhindert
angesehen worden sei.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie ist
unzulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung der
Beschwerdeführerinnen in eigenen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend substantiiert
im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92
BVerfGG dargelegt ist.
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1. Dies gilt zunächst für eine mögliche
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Eine Beeinträchtigung setzt ein Beruhen der
angegriffenen Entscheidung auf dem Fehlen rechtlichen Gehörs
voraus (vgl. BVerfGE 60, 313 ; 86, 133
). Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Anhörung zu einer anderen, für die
Beschwerdeführenden günstigeren Entscheidung geführt hätte
(vgl. BVerfGE 7, 95 ; 62, 392 ; 89, 381
). Eine hinreichend substantiierte Rüge
einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs
setzt daher voraus, dass die Beschwerdeführenden darlegen,
was sie ohne die Verletzung rechtlichen Gehörs vorgetragen
hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 66, 155 ;
72, 122 ).
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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der
Beschwerdeführerinnen nicht. Aus dem angegriffenen Beschluss
im Verfahren 1 ABR 19/10 ergibt sich, dass die von den
Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage einer partiellen
Tariffähigkeit, die sie im Falle ihrer Beteiligung in das
Verfahren hätten einbringen wollen, vom Bundesarbeitsgericht
erwogen worden ist. Das Bundesarbeitsgericht geht in der
angegriffenen Entscheidung ausdrücklich vom Grundsatz der
Unteilbarkeit der Tariffähigkeit aus. Eine partielle, auf
bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte
Tariffähigkeit gebe es nicht. Die Beschwerdeführerinnen
tragen auch keine neuen Argumente vor, die das
Bundesarbeitsgericht bisher nicht berücksichtigt hat und die
daher geeignet wären, die Möglichkeit einer anderen
Entscheidung zu begründen.
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b) Die Beschwerdeführerinnen haben darüber
hinaus nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die
angegriffenen Beschlüsse selbst betroffen sind.
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Anhörungsberechtigt im Sinne von Art. 103
Abs. 1 GG können neben den förmlich am Verfahren Beteiligten
(vgl. BVerfGE 17, 356 ; 65, 227 ) auch
andere Personen sein, wenn die gerichtliche Entscheidung
ihnen gegenüber materiell-rechtlich wirkt (vgl. BVerfGE 60, 7
). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung
unmittelbar in die rechtliche Stellung der Betroffenen
eingreift (vgl. BVerfGE 60, 7 ; 65, 227
; 101, 397 ).
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aa) Eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit
ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass den
Beschwerdeführerinnen ein Tarifpartner für die Zukunft
entzogen wird. Dies stellt keinen unmittelbaren Eingriff in
eine bestehende rechtliche Position dar, sondern ist
lediglich eine faktische Auswirkung der angegriffenen
Entscheidung im Verfahren 1 ABR 19/10. Die Aussicht, auch
zukünftig mit demselben Tarifpartner Tarifverträge aushandeln
zu können, ist keine geschützte Rechtsposition.
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bb) Eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit
ist auch nicht in Bezug auf diejenigen Beschwerdeführerinnen
dargelegt, deren Rechtsstreitigkeiten nach § 97
Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Klärung der dort
vorgreiflichen Frage, ob die CGZP tariffähig war, ausgesetzt
worden waren. Das Bundesarbeitsgericht hat in der ebenfalls
angegriffenen Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 16.
März 2011 im Verfahren 1 ABR 86/10 (F) ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die
Tariffähigkeit lediglich gegenwartsbezogen erfolgt sei und
nur den Zeitpunkt ab der Satzungsänderung der CGZP vom 8.
Oktober 2009 betreffe. Sie sei für die Beschwerdeführerinnen
daher lediglich bindend, wenn sie nach diesem Zeitpunkt
Tarifverträge mit der CGZP abgeschlossen hätten. Dies sei von
den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht vorgetragen worden.
Auf diesen Gesichtspunkt in der Entscheidung über die
Anhörungsrüge geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Auch
im Verfassungsbeschwerdeverfahren machen die
Beschwerdeführerinnen nicht geltend, nach der
Satzungsänderung noch Tarifverträge mit der CGZP
abgeschlossen zu haben.
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Die restriktive Handhabung der Beteiligung im
Ausgangsverfahren steht nicht im Widerspruch zur Beteiligung
einzelner Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Verfahren 1 ABN
27/12, in dem die Tariffähigkeit der CGZP am 29. November
2004, 16. Juni 2006 und 9. Juli 2008 untersucht und
rechtskräftig verneint worden ist. In diesem Verfahren haben
das Landesarbeitsgericht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 - u.a., juris)
und das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Beschluss vom 22. Mai
2012 - 1 ABN 27/12 -, juris) einzelne
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber förmlich beteiligt.
Unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich
nicht prüft, ob in den Vorinstanzen Beteiligte zu Recht
angehört wurden (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember
2004 - 1 ABR 51/03 -, juris, Rn. 18), hat das
Landesarbeitsgericht die förmliche Beteiligung damit
begründet, dass sämtliche Parteien der Rechtsstreite, die
nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt sind, zwingend zu
beteiligen seien, um ihnen rechtliches Gehör zu gewähren
(vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2012 -
24 TaBV 1285/11 - u.a., juris, Rn. 120, 124). Dies kann
jedoch nur gelten, soweit das Ergebnis des
Beschlussverfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit für
die ausgesetzten Verfahren auch bindend ist. Für das
Ausgangsverfahren ist dies nicht dargelegt.
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2. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine
Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
rügen, haben sie nicht hinreichend dargelegt, dass sie in der
vorliegenden Konstellation eine mögliche Verletzung selbst
geltend machen können. Grundsätzlich können nur
Prozessparteien oder Beteiligte in ähnlicher Rechtsstellung
eine Verletzung des gesetzlichen Richters rügen (BVerfGE 96,
231 ). Die grundrechtsähnlichen Rechte aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art 103 Abs. 1 GG enthalten
jedoch objektive Verfahrensgrundsätze. Sie müssen daher auch
denjenigen zugute kommen, die von einem Verfahren unmittelbar
betroffen werden (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 96, 231
). Vorliegend sind die
Beschwerdeführerinnen an dem gerichtlichen Beschlussverfahren
nicht förmlich beteiligt gewesen. Sie haben auch nicht
dargelegt, unmittelbar von dem Verfahren betroffen gewesen zu
sein. Insoweit wird auf die Ausführungen zur fehlenden
unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit im Rahmen der Prüfung
von Art. 103 Abs. 1 GG Bezug genommen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.