BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1106/08 -
des Herrn S…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 8. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 8. Januar 2008 - 6 Ws 022/07 VRs - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes, soweit dem Beschwerdeführer im Wege
der Weisung für die Dauer der Führungsaufsicht ein
Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen
oder nationalsozialistischen Gedankenguts auferlegt wird.
Die Entscheidung wird in dem vorgenannten
Umfang aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur Entscheidung
an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine im
Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, durch die dem
Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren ein
Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen
oder nationalsozialistischen Gedankenguts auferlegt wird.
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1. Mit Urteil vom 4. Mai 2005 wurde der
Beschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft in der
terroristischen Vereinigung „Schutzgruppe“ des
rechtsextremistischen „Aktionsbüros Süd“ gemäß § 129a
Abs. 1 StGB in Tateinheit mit zweifachem unerlaubtem Umgang
mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 40
Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 SprengG und mit
unerlaubtem Führen einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3
Nr. 2a, Abs. 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
und drei Monaten verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt enthielt das
Bundeszentralregister mehrere Einträge über den
Beschwerdeführer, darunter zwei Einträge wegen
Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und zwei Einträge wegen
unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen gemäß § 86a StGB.
3
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar
2008 erteilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer
gemäß § 68 Abs. 2, § 68f Abs. 1 Satz 1, § 68c
Abs. 1, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB für die
Dauer der Führungsaufsicht, in diesem Fall mithin für fünf
Jahre, unter anderem folgende Weisung:
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„Dem Verurteilten wird verboten,
rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches
Gedankengut publizistisch zu verbreiten, insbesondere durch
Veröffentlichungen im Verlag ‚Deutsche Stimme’, in den
‚Nachrichten’ der ‚Hilfsorganisation für nationale politische
Gefangene und deren Angehörige e.V. (HNG)’ oder über den
‚Freundeskreis UN e.V’“.
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Zur Begründung führte das Oberlandesgericht
aus, dass der Beschwerdeführer bereits aus dem Strafvollzug
heraus versucht habe, seine extremistischen, antijüdischen
und antiamerikanischen Parolen zu verbreiten, indem er
Beiträge für rechtsextremistische Zeitschriften verfasst
habe. In diesem Zusammenhang seien auch die früheren
Verurteilungen des Beschwerdeführers von Belang, die -
zusammen mit den Anlasstaten - eine Kontinuität bei der
Begehung von politisch motivierten Straftaten erkennen
ließen. Die unverändert fortbestehende Gesinnung des
Beschwerdeführers lasse besorgen, dass er in den
Publikationen in einer die strafrechtlichen Grenzen der
§§ 130, 86a StGB nicht mehr wahrenden Weise
rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches
Gedankengut verbreiten werde. Die Weisung schränke ihn in
seiner zukünftigen Lebensführung in Freiheit auch nicht
unzumutbar im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB ein.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer - unter anderem - eine Verletzung der
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch das
in der Weisung enthaltene Publikationsverbot. Er sei noch nie
wegen einer Straftat zur Rechenschaft gezogen worden, die im
Zusammenhang mit seinem publizistischen Wirken stehe. Die in
den in Strafhaft verfassten Beiträgen geäußerte kritische
Haltung zu den Vereinigten Staaten von Amerika oder zu dem
Staat Israel sei nicht illegal. Die Erwägung, der
Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Gesinnung
eventuell im Rahmen einer publizistischen Tätigkeit
Straftatbestände verwirklichen, sei eine reine Mutmaßung ohne
jegliche tatsächliche Grundlage. Das Publikationsverbot sei
nicht hinreichend bestimmt und zudem unverhältnismäßig.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof eine Stellungnahme
abgegeben. Er hält das Publikationsverbot für
verfassungsgemäß. Die Bundesregierung, die Bayerische
Staatsregierung und der Bundesgerichtshof haben von einer
Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens
haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen
vor.
9
Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung des
Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG bereits entschieden und dabei die zu beachtenden
Grundsätze entwickelt, nicht zuletzt auch unter
Berücksichtigung rechtsextremistischer Meinungsäußerungen
(vgl. BVerfGE 7, 198 ; 90, 1
; 90, 241 <247, 249 f.>; 124,
300 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ
2002, S. 713).
10
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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a) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG ist eröffnet. Die Meinungsfreiheit schützt
grundsätzlich - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG -
auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen (vgl.
BVerfGE 124, 300 ; BVerfGK 7, 221 ; 8,
159 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 22;
vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, NJW 2010, S.
2193). Das staatlich auferlegte Publikationsverbot greift
folglich auch in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
ein.
12
b) Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich
nicht gerechtfertigt.
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aa) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist
nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet gemäß Art. 5
Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen.
Hierunter fällt auch die Weisungsbefugnis im Rahmen der
Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB, da
dieser keine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung zum
Gegenstand hat, die sich von vornherein nur gegen bestimmte
Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet (vgl.
BVerfGE 124, 300 ). Auch im Übrigen bestehen an
der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Führungsaufsicht
keine grundsätzlichen Zweifel. Die gesetzlich angeordnete
Führungsaufsicht knüpft an ein qualifiziertes, zurechenbar
vorwerfbares Verhalten an, namentlich an die nicht nur
rechtswidrige und schuldhafte, sondern auch vorsätzliche
Anlasstat, die überdies zu einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
geführt haben muss, ohne dass die Aussetzung der
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe verantwortet
werden konnte. Dass der Gesetzgeber aus einem solchen
qualifizierten, zurechenbar vorwerfbaren Verhalten auf eine
erhöhte Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten des
Betroffenen schließt und hierfür eine regelhafte Vermutung
(vgl. § 68f Abs. 2 StGB) aufstellt, ist auch unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 28
).
14
bb) Auslegung und Anwendung der die
Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze sind Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte. Doch müssen sie hierbei das
eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend
berücksichtigen, damit sein Gehalt auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Es findet eine
Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen
Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zwar dem Wortlaut nach
dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der
Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im
freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer
das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder
eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198
; 93, 266 ; 99, 185
; 124, 300 ).
15
Bei einer präventiven Zwecken dienenden
Schrankenbestimmung ist für die insoweit maßgebliche
Gefahrenprognose die Feststellung nachvollziehbarer
tatsächlicher Anhaltspunkte vonnöten. Bloße Vermutungen
reichen hierfür grundsätzlich - unabhängig von dem normativ
geforderten Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahr -
nicht aus (vgl. BVerfGK 8, 195 ; BVerfG,
Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.
Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, S. 713; vom 19.
Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, S. 671
). Des Weiteren ist eine am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen der durch
die Meinungsäußerung drohenden Beeinträchtigung von
Rechtsgütern einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit
durch ihre Einschränkung andererseits erforderlich (vgl.
zuletzt: BVerfGE 124, 300 ).
Im Rahmen einer solchen Abwägung sind grundsätzlich die Art
und die Schwere des Grundrechtseingriffs zu dem
Eingriffsanlass, namentlich Rang und Qualität des mit der
Norm verfolgten Schutzgutes sowie Grad der drohenden Gefahr,
in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 120,
274 ).
16
Zwar überprüft das Bundesverfassungsgericht
die fachrichterliche Rechtsanwendung grundsätzlich nur darauf
hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 93, 266
). Im Zusammenhang mit den
Kommunikationsgrundrechten hat die Anwendung des einfachen
Rechts durch die Fachgerichte nicht unerhebliche
Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten
Positionen. Schon einzelne Fehler bei der Auslegung des
einfachen Rechts können zu einer Fehlgewichtung des
Grundrechts führen. Wegen der schwerwiegenden Folgen, die
solche Fehler im Strafverfahren nach sich ziehen können, ist
zumindest dort eine intensivere Kontrolle durch das
Bundesverfassungsgericht unausweichlich. Angesichts der
einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben
können, muss eine besonders wirksame verfassungsrechtliche
Kontrolle Platz greifen, soll die Freiheit kommunikativer
Äußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden (vgl.
BVerfGE 43, 130 ; 81, 278 ).
17
cc) Den genannten verfassungsrechtlichen
Anforderungen bei der Auslegung und Anwendung der - als
Instrument der Führungsaufsicht - präventiven
Schrankenbestimmung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
StGB (vgl. BVerfGE 55, 28 ) wird der insoweit
angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht
gerecht.
18
Offenbleiben kann hierbei allerdings, welche
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Zusammenhang
zwischen den bisherigen Straftaten eines verurteilten
Straftäters und den im Rahmen der Führungsaufsicht verhängten
Maßnahmen zu stellen sind und ob das Oberlandesgericht
vorliegend davon ausgehen durfte, dass die tatsächlichen
Anhaltspunkte noch hinreichend tragfähig waren, um die für
die Erteilung der angegriffenen Weisung erforderliche
Prognose zu stützen, der Beschwerdeführer werde zukünftig mit
Hilfe von Publikationen Straftaten gemäß § 130 StGB und
§ 86a StGB begehen. Denn die angegriffene Weisung, für
die Dauer von fünf Jahren die Verbreitung
rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen
Gedankenguts zu unterlassen, schränkt den Beschwerdeführer
unabhängig hiervon wegen ihrer Reichweite unverhältnismäßig
in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
ein.
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(1) Die angegriffene Weisung ist unbestimmt
und schon deswegen unverhältnismäßig.
20
Das dem Beschwerdeführer auferlegte
Publikationsverbot erstreckt sich allgemein auf die
Verbreitung von nationalsozialistischem oder
rechtsextremistischem Gedankengut. Mit dieser Umschreibung
ist weder für den Rechtsanwender noch für den
Rechtsunterworfenen das künftig verbotene von dem weiterhin
erlaubten Verhalten abgrenzbar und damit im Sinne des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht hinreichend
beschränkt. Schon bezüglich des Verbots der Verbreitung
nationalsozialistischen Gedankenguts lässt sich dem Beschluss
des Oberlandesgerichts nichts dazu entnehmen, ob damit jedes
Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt-
und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder
nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen
Ideologie, und falls letzteres der Fall sein sollte, nach
welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können. Erst
Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung
rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen.
Ob eine Position als rechtsextremistisch
- möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder
„rechtsreaktionär“ - einzustufen ist, ist eine Frage des
politischen Meinungskampfes und der
gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre
Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit
sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten
und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit
strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB), welche in
rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind,
nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung
rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen
Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes
Rechtskriterium, mit dem einem Bürger die Verbreitung
bestimmter Meinungen verboten werden kann.
21
(2) Darüber hinaus kann die angegriffene
Weisung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch schon deshalb
nicht genügen, weil es an einer Abwägung zwischen dem durch
§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB
geschützten öffentlichen Interesse und der Meinungsfreiheit
des Beschwerdeführers fehlt.
22
Das Oberlandesgericht hat das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG weder als
Maßstab der Prüfung erwähnt noch der Sache nach geprüft. Es
hat sich bei der Anwendung des § 68b Abs. 3 StGB, der
die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
einfachrechtlich konkretisiert, lediglich auf den nicht näher
begründeten, sondern allein den Gesetzeswortlaut
wiederholenden Satz beschränkt, die das Publikationsverbot
enthaltende Weisung grenze den Beschwerdeführer in seiner
zukünftigen Lebensführung in Freiheit nicht unzumutbar ein.
Dieser Satz stellt jedoch keine den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entsprechende Abwägung dar. Der Entscheidung
ist insbesondere weder eine gewichtende Bewertung der
Reichweite und Dauer der Maßnahme in Bezug auf die
Meinungsfreiheit zu entnehmen, noch eine sich mit den Taten
und dem Verhalten des Beschwerdeführers näher
auseinandersetzende Gewichtung bezüglich der Notwendigkeit
des Verbots in Blick auf von dem Beschwerdeführer zu
erwartende Straftaten.
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(3) Die angegriffene Weisung ist auch in der
Sache mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht
vereinbar.
24
Zwar wäre es möglicherweise nicht von
vornherein ausgeschlossen, einem verurteilten Straftäter, der
seine Strafe voll verbüßt hat, für die Zukunft durch eine
Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b Abs. 1
Nr. 4 StGB in Bezug auf bestimmte Situationen auch die
Verbreitung von Meinungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle
zu verbieten. Bei Maßnahmen, die an den Inhalt einer Äußerung
anknüpfen, bedarf es jedoch einer besonders sorgfältigen
Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und
dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Grad der
Wahrscheinlichkeit insoweit drohender Rechtsgutverletzungen
andererseits. Für die Schwere des Eingriffs ist insbesondere
die inhaltliche Reichweite und die zeitliche Dauer des
Verbots, das Spektrum der verbotenen Medien sowie die
strafrechtliche Bewehrung gemäß § 145a StGB maßgeblich.
Eine solche Maßnahme ist von dem Betroffenen umso eher
hinzunehmen, als sie sich - etwa durch eine Begrenzung
auf bestimmte Situationen - auf die Form und die äußeren
Umstände der Meinungsäußerung beschränkt. Je mehr sie
hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung
bestimmter Meinungen selbst zur Folge hat, desto höher sind
die Anforderungen an den Grad der drohenden
Rechtsgutgefährdung (vgl. BVerfGE 124, 300
). Unverhältnismäßig sind jedenfalls an
Meinungsinhalte anknüpfende präventive Maßnahmen, die den
Bürger für eine gewisse Zeit praktisch gänzlich aufgrund
seiner gehegten politischen Überzeugungen von der - die
freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin
konstituierenden - Teilhabe an dem Prozess der
öffentlichen Meinungsbildung ausschließen; dies kommt einer
Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst nahe, die nur unter
den Bedingungen des Art. 18 GG zulässig ist.
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Hieran gemessen ist die angegriffene
Entscheidung verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Indem sie
dem Beschwerdeführer für fünf Jahre uneingeschränkt jede
publizistische Verbreitung rechtsextremistischen oder
nationalsozialistischen Gedankenguts verbietet, hindert sie
ihn unabhängig von besonderen Situationen, in denen eine
erhöhte Gefährdung zur Begehung von Straftaten besteht,
generell an einer elementaren Form der Meinungsverbreitung zu
vielen oder potentiell auch allen den Beschwerdeführer
interessierenden politischen Problemen. Im Ergebnis macht sie
es damit dem Beschwerdeführer - abhängig von seinen
Ansichten - in weitem Umfang unmöglich, überhaupt mit
seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen
Willensbildungsprozess teilzunehmen. Dies ist mit der
Meinungsfreiheit nicht vereinbar. Auch das staatliche
Interesse der Resozialisierung des Beschwerdeführers
rechtfertigt ein so weitgehendes Verbot nicht, da auch das
Resozialisierungsinteresse nur in Anerkennung der
Meinungsfreiheit des Betreffenden verwirklicht werden
kann.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen
des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Erfolg hat,
bedarf es keiner Prüfung, ob daneben weitere Grundrechte
verletzt sind.
27
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
28
5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.