BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1107/09 -
des Herrn B…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen
die teilweise Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes
gegen die individualisierende Berichterstattung über eine
Straftat des Beschwerdeführers.
2
1. Der Beschwerdeführer und Verfügungskläger
des zivilrechtlichen Ausgangsverfahrens ist ehemaliger
Profi-Fußballspieler und trat bis 1993 auch in
Bundesligaspielen auf. Er wurde am 29. Oktober 2008 vom
Landgericht Köln wegen schwerer Vergewaltigung in einem
minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
und 6 Monaten verurteilt. Der Schuldausspruch ist
rechtskräftig. Die gegen die Strafmaßentscheidung eingelegte
Revision des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof
zwischenzeitlich, nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde,
verworfen.
3
Die Verfügungsbeklagte des Ausgangsverfahrens,
die als Telemediendiensteanbieterin ein bekanntes
Internetportal betreibt, berichtete zunächst anlässlich des
Geständnisses des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung
vom 16.10.2008 über das Strafverfahren und die zu Grunde
liegende Tat. Unter der Überschrift „Dieser
Ex-Bundesliga-Star vergewaltigte eine Domina - Gestern hat er
vor Gericht gestanden“ schilderte die Verfügungsbeklagte
unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers, seines Alters
und seiner Fußballerkarriere Einzelheiten der Tat und wies in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer
bereits 5 Jahre lang Stammgast bei der als Domina tätigen
Prostituierten gewesen sei. Dem Bericht wurde ein Archivbild
beigefügt, welches den Beschwerdeführer in seiner Zeit als
Fussballprofi zeigt. Mit weiterer Berichterstattung vom
29.10.2008 berichtete die Verfügungsbeklagte erneut unter
Beifügung des Archivbildes und Namensnennung über die Tat und
den Ausgang des Strafverfahrens in erster Instanz.
4
Im fachgerichtlichen Eilverfahren begehrte der
Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit
dem Ziel, der Verfügungsbeklagten einstweilen zu untersagen,
über das Strafverfahren und über dessen Abschluss in
individualisierender und bebilderter Weise unter Mitteilung
verschiedener Details zu berichten.
5
2. Mit Beschluss vom 17. November 2008 - 9 O
19937/08 - untersagte das Landgericht München I der
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die
identifizierende Berichterstattung über das Strafverfahren
unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers, seines Alters
und seiner früheren Tätigkeit als Fussballprofi, die
Veröffentlichung des Archivbildes sowie einzelne
Behauptungen, unter anderem die Äußerung, er sei zuvor
Stammgast bei dem Opfer gewesen. Ferner wurde der
Verfügungsbeklagten untersagt, über die Höhe der
ausgeurteilten Freiheitsstrafe ohne Hinweis auf die insoweit
(seinerzeit noch) fehlende Rechtskraft zu berichten. Auf den
Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin erhielt das
Landgericht München I mit Urteil vom 15. Dezember 2008 die
einstweilige Verfügung aufrecht.
6
3. Mit angegriffenem Urteil vom 7. April 2009
- 18 U 1695/09 - hob das Oberlandesgericht München auf die
Berufung der Verfügungsbeklagten hin das Urteil des
Landgerichts teilweise auf, soweit die individualisierende
Wortberichterstattung über die Tat und das Strafverfahren
sowie die Behauptung untersagt worden waren, der
Beschwerdeführer sei zuvor Stammgast bei der Geschädigten
gewesen und wies insoweit den Antrag des Beschwerdeführers
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Im Übrigen wies
das Oberlandesgericht die Berufung zurück.
7
Im aufgehobenen Umfang stehe dem
Beschwerdeführer der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
nicht zu. Die Berichterstattung über eine Straftat unter
Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters stelle
zwar regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines
Persönlichkeitsrechts dar, weil sein Fehlverhalten öffentlich
bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums
negativ qualifiziert werde. Straftaten zählten jedoch zum
Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. Die
Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von
Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft
begründeten ein anzuerkennendes Interesse an näherer
Information über Tat und Täter. Unter Berücksichtigung, dass
im Einzelfall die Intensität des Eingriffs in den
Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit abzuwägen sei, verdiene für die aktuelle
Berichterstattung über schwere Straftaten im Allgemeinen das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem
Persönlichkeitsrecht des Straftäters. Bei der
Berichterstattung sei aber neben der Rücksicht auf dessen
unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gemessen hieran stelle die
individualisierende Wortberichterstattung über die Straftat
des Beschwerdeführers einschließlich des Hinweises darauf,
dass er seit Jahren Stammgast bei dem späteren Opfer gewesen
sei, keinen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht dar. Die Berichterstattungen seien
aufgrund seines Geständnisses in der Hauptverhandlung und
später wegen der Urteilsverkündung tagesaktuell veranlasst
gewesen. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat handele
es sich auch um eine schwere Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung, für die das Gesetz gemäß § 177 Abs.
3, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren
vorsehe. Auch die vom Landgericht Köln verhängte
Freiheitsstrafe sei empfindlich. Allein der Umstand, dass die
Strafzumessung noch nicht rechtskräftig sei, führe nicht
dazu, dass die individualisierende Berichterstattung über die
Straftat und die Verurteilung in unverhältnismäßiger Weise in
die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers einbreche,
zumal die Verfügungsbeklagte mit Blick auf die im Übrigen
aufrecht erhaltene einstweilige Verfügung gehalten sei, auf
die fehlende Rechtskraft hinzuweisen. Unerheblich für das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei im Übrigen, dass
sich die Tat im Verborgenen ereignet habe, da dies für viele
Straftaten zutreffe.
8
Die individualisierende Berichterstattung über
die Tat sei auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil
hierdurch zwangsläufig bekannt werde, dass der
Beschwerdeführer eine Prostituierte aufgesucht und deren
Dienstleistungen als „Domina“ in Anspruch genommen habe und
damit Umstände aus der Intimsphäre des Beschwerdeführers
mitgeteilt worden seien. Aus der Unantastbarkeit der
Intimsphäre könne nicht gefolgert werden, dass bei schweren
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung grundsätzlich
nicht identifizierend berichtet werden dürfe, wenn es sich
nur um ein „gewöhnliches Sexualdelikt“ und nicht gerade um
schwerste Straftaten etwa eines „Kinderschänders“ handele.
Ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis sehe die
höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Auch im
Zusammenhang mit schweren Sexualstraftaten müsse der Täter
grundsätzlich dulden, dass das von ihm erregte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür
üblichen Wegen befriedigt werde, soweit sich die
Berichterstattung auf die für die Schilderung der Tat
notwendigen Umstände beschränke und nicht darüber
hinausgehende Tatsachen aus dem Intimbereich des Betroffenen
ausbreite. Um eine noch zulässige Berichterstattung handele
es sich daher auch, soweit darauf hingewiesen werde, der
Beschwerdeführer sei zuvor Stammkunde des späteren Opfers
gewesen. Diese Tatsache sei zum Verständnis des Gegenstands
des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens
erforderlich gewesen, da hiermit die äußere Beziehung
zwischen Täter und Opfer beschrieben werde. Außerdem handele
es sich hierbei um ein wesentliches Kriterium der
Strafzumessung. Auch das Resozialisierungsinteresse des
Beschwerdeführers stehe der tagesaktuellen Berichterstattung
nicht entgegen. Eine Gefährdung des
Resozialisierungsinteresses des Täters sei anzunehmen, wenn
eine ihn als solchen identifizierende Berichterstattung über
die der Verurteilung zu Grunde liegende schwere Straftat nach
seiner Haftentlassung oder in zeitlicher Nähe hierzu erfolge
und sie nicht mehr durch das aktuelle Informationsinteresse
gedeckt sei. Dies sei hier angesichts der Tagesaktualität der
Berichte indes nicht der Fall. Allein die Möglichkeit, dass
die Strafzumessung des Landgerichts in der
Revisionsentscheidung aufgehoben und der Beschwerdeführer zu
einer Bewährungsstrafe verurteilt werden könnte und in der
Folge keine Haftstrafe würde verbüßen müssen, führe nicht
dazu, dass die tagesaktuelle Berichterstattung die
Resozialisierung des Täters gefährde. Andernfalls könne nur
über Straftaten berichtet werden, für die eine rechtskräftige
Freiheitsstrafe verhängt werde. Im Übrigen sei die Berufung
zurückzuweisen.
9
4. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Berufungsentscheidung des
Oberlandesgerichts München und rügt eine Verletzung seines
allgemeines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
10
Zum einen greife die angegriffene Entscheidung
in den unantastbaren innersten Kern der Menschenwürde des
Beschwerdeführers ein, indem sie eine Berichterstattung
gestatte, mit der die Veröffentlichung intimer Umstände
einhergehe. Der Leser erfahre zwangsläufig, dass der
Beschwerdeführer mit einer Frau gewalttätigen
Geschlechtsverkehr gehabt habe und dass die Tat im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entgeltlicher
Dienstleistungen einer Prostituierten erfolgt sei. Auch die
Tatsache, dass es sich hierbei um Dienstleistungen einer
„Domina“ gehandelt habe, sowie die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer derartige Dienstleistungen bereits seit
mehreren Jahren in Anspruch nehme, falle in die Intimsphäre
des Beschwerdeführers. Die Intimsphäre gehöre aber zum
unantastbaren innersten Bereich der Menschenwürde aus
Art. 1 Abs. 1 GG und genieße als solche absoluten
Schutz, der auch gegenüber einem Informationsinteresse
absoluten Vorrang beanspruche. Letztlich sei die
Berichterstattung auch nur deshalb in individualisierender
Weise erfolgt, um ihre reißerische Aufmachung zu verstärken,
die allein darauf ziele, einen früheren Prominenten an den
Pranger zu stellen. Die vermeintliche Prominenz des
Beschwerdeführers aber könne ihrerseits ein Überwiegen des
Informationsinteresses nicht rechtfertigen, da sie längst
verblasst sei und die Tat auch in keinem Zusammenhang zu ihr
stehe. Ebenso habe die Mitteilung der Stammgasteigenschaft
nur der Verstärkung der beabsichtigten Anprangerung gedient,
denn mit ihr habe der Beschwerdeführer als sexuell verkommen
dargestellt werden sollen.
11
Selbst wenn man die Belange des
Beschwerdeführers aber als abwägungsfähig ansehen wollte,
genüge die Würdigung des Oberlandesgerichts bereits deshalb
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine dann
erforderliche Abwägung nicht, weil der generelle Vorrang des
Informationsinteresses, den das Oberlandesgericht angenommen
habe, in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung keine
Grundlage finde. Unter Berücksichtigung der Grenze des
Verhältnismäßigkeitsprinzips hätte hier vielmehr ein
Überwiegen der Belange des Beschwerdeführers angenommen
werden müssen. Das Oberlandesgericht habe bei Beurteilung der
Schwere der konkreten Tat nicht beachtet, dass es sich
lediglich um einen minder schweren Fall der schweren
Vergewaltigung gehandelt habe, für die das Landgericht eine
moderate Freiheitsstrafe verhängt habe, die auch im
Revisionsverfahren nicht mehr verschärft werden könne.
Außerdem sei es möglich, dass auf die Revision hin das
Strafmaß abgemildert werde und eine dann noch zu verhängende
Freiheitsstrafe möglicherweise sogar zur Bewährung ausgesetzt
werden könne. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass das
Opfer sich zunächst freiwillig und gegen Entgelt auf extreme
Sexualpraktiken mit dem Beschwerdeführer eingelassen habe,
was die Schwere der Tat herabsetze. Die Tat sei insgesamt
daher am unteren Rand der schweren Kriminalität anzusiedeln.
Ferner bestehe auch deshalb kein öffentliches
Informationsinteresse, weil die Tat sich im Verborgenen
abgespielt und - anders als im Lebach-Fall - in der
Öffentlichkeit keinerlei Aufsehen erregt habe. Im Übrigen sei
auch das Resozialisierungsinteresse zu berücksichtigen, das
angesichts der Möglichkeit, dass nach der
Revisionsentscheidung nicht einmal eine zu verbüßende
Haftstrafe verhängt werden müsse, bereits im gegenwärtigen
Zeitpunkt der individualisierenden Berichterstattung
entgegenstehe. In anderen Fällen der Berichterstattung über
nicht prominente Täter werde der Name des Täters von der
Presse denn auch regelmäßig anonymisiert. Dass hier anders
verfahren worden sei, beruhe allein auf der vermeintlichen
Prominenz des Beschwerdeführers, die tatsächlich aber ein
Berichterstattungsinteresse an seiner Person nicht mehr
rechtfertige.
12
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung sei begründet, nachdem das Oberlandesgericht
rechtskräftig den Eilrechtsschutz versagt habe. Spätestens
nach der demnächst zu erwartenden Verkündung der
Revisionsentscheidung sei erneut mit einer Berichterstattung
der Verfügungsbeklagten zu rechnen, die nunmehr in
individualisierender Weise erfolgen könne. Die Nachteile, die
dem Beschwerdeführer bei Ablehnung des Eilantrages drohten,
überwögen bei weitem die Nachteile, welche die
Verfügungsbeklagte bei einer Beschränkung ihrer
Berichterstattungsmöglichkeiten zu vergegenwärtigen hätte,
denn ihr bliebe unbenommen, in anonymisierter Form über die
Tat und das Strafverfahren zu berichten. Der Beschwerdeführer
habe dagegen wegen der reißerischen Aufmachung der
Berichterstattung einen tiefen Eingriff in seine Intimsphäre
zu befürchten, der nicht mehr revidierbar wäre. Die
Berichterstattung werde den Beschwerdeführer daran hindern,
eine eventuelle Freiheitsstrafe unbeachtet von der
Öffentlichkeit zu verbüßen. Die zuvor erfolgten
Berichterstattungen hätten bereits erhebliche Auswirkungen
auf seine Ehe gehabt und zum Verlust seines Arbeitsplatzes
geführt. Im Übrigen zögen die Internetveröffentlichungen
zahlreiche Folgeeinträge in Internetsuchmaschinen nach sich,
deren Beseitigung kaum möglich sei.
13
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche
Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344
; 32, 373 ; 34, 238
; 35, 202 ; 80, 367
; 97, 391 ; 109, 279
; 119, 1 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November
1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S.
1859 ff.). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
14
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde
mangels Erschöpfung des Hauptsacherechtsweges unzulässig ist,
da sie jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg
hat.
15
a) Die Versagung des Anordnungsanspruches mit
der Begründung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
aus §§ 1004, 823 Abs. 1, 2 BGB bestehe nicht, berührt
den Schutzbereich des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Die Berichterstattung über Entstehung, Ausführung und
Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und
Darstellung des Straftäters greift zwangsläufig in dessen
allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil sie sein
Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in
den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert
(vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93
-, NJW 1993, S. 1463 ; 13. Juni 2006 - 1 BvR
565/06 -, NJW 2006, S. 2835).
16
b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist
indes nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern wird gemäß
Art 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung und
Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten zählt auch die
Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG. Auch diese ist aber nicht vorbehaltlos garantiert,
sondern findet ihrerseits gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre
Schranke unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und dem
Recht der persönlichen Ehre.
17
Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist § 1004 Abs. 1 BGB
analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2
BGB, §§ 185 ff. StGB. Die Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts im Einzelfall sind indes Sache der
Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Bei
Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften
müssen die zuständigen Gerichte allerdings die betroffenen
Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit
deren wertsetzender Gehalt auch auf Ebene der Rechtsanwendung
gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85,
1 ; 114, 339 ). Dies verlangt in
der Regel eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange, die im Rahmen der auslegungsfähigen
Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und
die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen
hat (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich nicht generell und
abstrakt vorwegnehmen. In der Rechtsprechung ist allerdings
eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die
Leitlinien für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfGE
93, 266 ; 99, 185 ). So müssen wahre
Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden,
unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 97, 391
; 99, 185 ). Jedoch können auch wahre
Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann
verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden
anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an
der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391
; 99, 185 ). Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon
sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung
zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des
Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum
Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung
zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391
).
18
Auf der anderen Seite sprechen erhebliche
Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende
vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene
Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge
(vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR
172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ; 13. Juni 2006 - 1
BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835). Straftaten gehören zum
Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist. Die
Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung
individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die
Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das
Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes
Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses
wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in
Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität
abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist daher ein über
bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes
Informationsinteresse an näherer Information über die Tat und
ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive
sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35,
202 ).
19
Wägt man dieses Interesse mit der
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der
identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des
Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle
Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse
im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -,
NJW 1993, S. 1463 ; 13. Juni 2006
- 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835). Wer den
Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen
Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den
hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen,
sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür
üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202
).
20
Dieser Vorrang gilt indes nicht schrankenlos.
So ist auf den unantastbaren innersten Lebensbereich
Rücksicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis
zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung
für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 25. Februar 1993
- 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463
; 13. Juni 2006
- 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).
Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige
Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig;
insbesondere in Fällen der kleinen Kriminalität oder bei
jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein (vgl.
BVerfGE 35, 202 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR
172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ). Ein an sich
geringeres Interesse der Öffentlichkeit über leichte
Verfehlungen kann im Einzelfall indes durch Besonderheiten
etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen
werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S.
2835). Handelt es sich im Übrigen um ein noch laufendes
Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die
zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 -
1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835). Bis zu einem
erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das
Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der
Berichterstattung überwiegen. Eine individualisierende
Bildberichterstattung über den Angeklagten eines
Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein,
wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr
mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen
kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den
ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen
Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden
Berichterstattung gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08
-, NJW 2009, S. 350 ), aber auch dann, wenn der
betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder
wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung
beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im
Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die
Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, juris
21
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt im
Übrigen das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung
seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung.
Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich
uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des
Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202
). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende
Tat mit der Strafverfolgung und Verurteilung die gebotene
rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit
hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich
fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den
Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein
Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft
nicht ohne Weiteres rechtfertigen (vgl. BVerfGE 35, 202
). Eine vollständige Immunisierung vor der
ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter
Geschehnisse ist damit jedoch nicht gemeint. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch
darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mit ihrer Tat
konfrontiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999
- 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ).
Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein
Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat
„allein gelassen zu werden“. Maßgeblich ist vielmehr stets,
in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des
Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der
Berichterstattung unter den konkreten Umständen
beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98
u.a. -, NJW 2000, S. 1859 ). Für die Intensität
der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch
auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den
Grad der Verbreitung des Mediums an. In der Regel stellt eine
Fernsehberichterstattung einen weitaus stärkeren Eingriff in
die Privatsphäre dar als eine Wortberichterstattung (vgl.
BVerfGE 35, 202 ; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR
172/93 -, NJW 1993, S. 1463 ).
22
Die aktuelle Berichterstattung über eine
schwere Straftat rechtfertigt gegebenenfalls aber nicht
allein die Namensnennung - und unter Umständen die Abbildung
- des Täters, sondern sie schließt auch Berichte über sein
persönliches Leben ein, soweit deren Inhalt in unmittelbarer
Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere
Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld des
Täters wesentlich erscheint. Die genaue Grenze einer
verantwortungsvollen Berichterstattung mit Blick auf eine
mögliche Prangerwirkung lässt sich nur im Einzelfall
bestimmen (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
23
c) Gemessen an diesen Maßstäben ist die
angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden.
24
aa) Das Oberlandesgericht hat zu Recht eine
Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten
Belange vorgenommen. Insbesondere liegt es fern, dass die
Umstände der Begehung der Sexualstraftat zur absolut
geschützten Intimsphäre des Täters zählten.
25
Das Grundgesetz gewährt dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im
Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung,
der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist.
Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der
Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl.
BVerfGE 6, 32 ; 27, 344 ; 32, 373
; 34, 238 ; 89, 69
; 119, 1 ), ohne dass
dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE
34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279
). Diesem Kernbereich gehören insbesondere
Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1
). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein
Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob
der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem
Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art
und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die
Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367
; 109, 279 ).
26
Der Bereich der Sexualität gehört nicht
zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich.
Geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der
Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem
staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Eine
Sexualstraftat mag intime Züge tragen, weil sie sich auf dem
Gebiet der Sexualität abspielt. Mit ihr geht aber ein
gewalttätiger Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung und
die körperliche Unversehrtheit des Opfers einher, so dass
ihre Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2
Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit
des Täters angesehen werden kann. Die Tat ist deshalb auch
nicht von höchstpersönlicher, die Menschenwürde des Täters
berührender Natur, so dass ihm hierfür ein fremden Einblicken
entzogener Freiraum zuzubilligen wäre. Auch die weiteren
Umstände der Tat, insbesondere die Beziehung des Täters zu
seinem Opfer, zählen nicht zu seiner absolut zu schützenden
Intimsphäre.
27
bb) Auch im Übrigen ist die Abwägung des
Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Oberlandesgericht stellt in tragfähiger Weise auf die von
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofes entwickelten Maßstäbe ab. Die Beschwerde
zeigt auch nicht auf, dass die Abwägung an
verfassungsrechtlich erheblichen Fehlern litte.
28
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass das Oberlandesgericht auf einen
grundsätzlichen Vorrang des Informationsinteresses abstellt,
soweit wie hier die wahrheitsgemäße tagesaktuelle
Berichterstattung über eine schwere Straftat in Rede steht,
deren Begehung durch den Betroffenen zumindest im Zeitpunkt
der erstinstanzlichen Entscheidung über das
Unterlassungsbegehren nicht mehr zweifelhaft, sondern durch
Urteil festgestellt ist. Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang, dass das Strafurteil mit Blick auf die
Strafmaßentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Auch die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die hier in
Rede stehende Tat so schwer wiegt, dass sie ein
Informationsinteresse auch an der Person des Täters zu
begründen vermag, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Es begegnet keinen Bedenken, dass das
Oberlandesgericht zur Beurteilung der Schwere der Tat auf den
gesetzlichen Strafrahmen sowie auf die konkret verhängte
Freiheitsstrafe abgestellt hat. Demgegenüber ändert allein
die Möglichkeit, dass im Wege der Revision eine Milderung
erstritten werden könnte, nichts daran, dass bereits ihrer
Art nach eine schwere Straftat und nicht etwa nur eine
lediglich leichte Verfehlung in Rede steht, die
möglicherweise für sich genommen ein Informationsinteresse
auch an der Person des Täters nicht zu rechtfertigen
vermöchte. Ohnehin kommt hier hinzu, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit in erheblichem Maße im
Licht der Öffentlichkeit gestanden hat, so dass ungeachtet
dessen, dass seine Prominenz inzwischen verblasst sein mag,
ein nicht völlig zu vernachlässigendes Informationsinteresse
an seiner Person und seinem Verhalten auch nach Rückkehr in
die Anonymität besteht.
29
Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht dem
Resozialisierungsinteresse keinen überwiegenden Einfluss auf
die Abwägung zugemessen hat, zumal es einen Teil der
Untersagungsverfügung des Landgerichts aufrechterhalten hat.
Zutreffend stellt das Oberlandesgericht klar, dass aus der
Anknüpfung in der Lebach-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts für ein mögliches Überwiegen des
Resozialisierungsinteresses gegenüber einer erneuten
Berichterstattung über die frühere Tat an den Zeitpunkt der
Haftentlassung nicht folgt, dass bei Aussetzung einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung - oder bei Verhängung
einer Geldstrafe - das Resozialisierungsinteresse bereits ab
dem Moment der Strafmaßentscheidung allein deshalb zwingend
überwiege, weil gar keine Haft anzutreten ist. Der Wunsch,
allein gelassen zu werden, gewinnt mit der zeitlichen Distanz
zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung
(vgl. BVerfGE 35, 202 ), steht aber der
Befriedigung des vom Täter selbst erweckten
Informationsinteresses durch tagesaktuelle Berichterstattung
über die Tat und über die hierfür verhängte Sanktion nicht
entgegen. Auch eine mögliche stigmatisierende Wirkung führte
hier nicht zum Überwiegen des Persönlichkeitsrechts. Zwar
kann unterstellt werden, dass den Beschwerdeführer durch die
Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung
treffen wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt
dem Täter aber keinen Anspruch darauf, in aller Stille das
Strafverfahren abwickeln zu können, um der sozialen
Missbilligung durch sein Umfeld zu entgehen. Allein von der
tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des
Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart
schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen
Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende
soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der
Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen
müsste.
30
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
31
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.