BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1108/04 -
der Frau O...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub in der
Fassung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der
finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung
der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des
Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des
bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der
öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl
I S. 944)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich
über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über
die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(BErzGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des
Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni
1993 (BGBl I S. 944). Nach dieser Regelung stand
Ausländern, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis
verfügten, seit dem 27. Juni 1993 anders als zuvor kein
Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95,
NVwZ 2005, S. 319 ff.) verwiesen.
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2. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
besaßen seit August 2001 eine Aufenthaltsbefugnis. Für den
Ehemann waren die Voraussetzungen eines Abschiebehindernisses
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 9.
Juli 1990 (BGBl I S. 1354) festgestellt. Die
Beschwerdeführerin beantragte für ihre im März 2000 geborene
Tochter ab Januar 2002 die Bewilligung von Erziehungsgeld.
Sie hatte hiermit keinen Erfolg, weil sie nur über eine
Aufenthaltsbefugnis verfügte. Auch im Klagverfahren hatte sie
keinen Erfolg. Das Landessozialgericht wies ihre Berufung
gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts zurück.
§ 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der Fassung des FKPG sei
verfassungsgemäß. Das Bundessozialgericht verwarf die
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.
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3. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1
GG.
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4. Die Äußerungsberechtigten hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift liegen vor.
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1. Es kann offen bleiben, ob der
Beschwerdeführerin ein hinreichend schwerer Nachteil im Sinne
dieser Vorschrift entstanden ist, da das Erziehungsgeld nur
für zwei Monate, also mit einem Betrag von 1.200 DM, im
Streit ist. Jedoch hat die geltend gemachte Verletzung von
Grundrechten im Hinblick auf den Schutz der Familie aus
Art. 6 Abs. 1 GG besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat
hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift des
§ 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fassung mit Art. 3
Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. NVwZ 2005,
S. 319 ).
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2. Danach beruhen die mit der
Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen
Gerichtsentscheidungen - mit Ausnahme des Beschlusses
des Bundessozialgerichts - auf einer mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbaren Norm (vgl. BVerfG, NVwZ 2005,
S. 319 ). Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist
das angegriffene Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben.
Die Sache ist an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beschluss des Bundessozialgerichts, mit dem nur über die
Zulassung der Revision entschieden wurde, wird gegenstandslos
(vgl. BVerfGE 76, 143 ). Das Landessozialgericht
hat das Verfahren bis zu einer Ersetzung der
verfassungswidrigen Regelung durch eine Neuregelung,
längstens bis zum 1. Januar 2006, auszusetzen. Kommt eine
Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist
auf das Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende Recht
anzuwenden (BVerfG, a.a.O.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.