BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1112/00 -
der P... AG,
vertreten durch den Vorstand,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Unter Anwendung der in dem Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2003 - 1
BvR 1964/00 -, NJW 2003, S. 3262 dargestellten
Grundsätze der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines so
genannten Geburtshoroskops ist es verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass die Gerichte die Beschwerdeführerin
verurteilt haben, die folgenden Aussagen einer "Numerologin"
in einer Fernsehsendung über die kurz zuvor geborene Klägerin
des Ausgangsverfahrens zu unterlassen:
3
A. ist ein sehr intuitives Kind. Eines, das
sich sehr gut in seine Familie einfügen wird, weil es sehr
viel Einfühlungsvermögen für die Familie hat. Auf der anderen
Seite auch ein sehr gesundes Ich-Bewusstsein, wird sehr
selbständig und zielstrebig sein und wissen, was sie möchte.
Wird sich dadurch, dass es sehr analytisch ist, immer sehr
neugierig sein und ihre Eltern auch immer auf Trab
halten.
4
Von einer weiter gehenden Begründung wird
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.