BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1118/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über Amtshaftungsansprüche
im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren. In erster
Linie rügen die Beschwerdeführer, die Klageabweisung verletze
sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 3 Abs.
1 und Art. 14 Abs. 1, Abs. 3 GG. Zudem verstießen die
angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4,
Art. 34 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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a) Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2),
der am zivilrechtlichen Ausgangsverfahren nicht beteiligt
war, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, da er
durch die angegriffenen Entscheidungen nicht selbst betroffen
ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1
BVerfGG).
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b) Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen
Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten
verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin zu 1)
verstoßen, sind auf Grundlage des Vorbringens der
Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
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aa) Die Verfassungsbeschwerde legt keinen
Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG dar.
Die Abweisung der Schadensersatzklage betrifft allein die
vermögensrechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin zu 1).
Entgegen ihrer Einschätzung hat das Berufungsgericht ihr
nicht auferlegt, das Grundstückseigentum durch Antrag auf
Übernahme gemäß § 168 BauGB aufzugeben. Es hat lediglich
aus der insoweit bestehenden Möglichkeit geschlossen, dass
der Beschwerdeführerin zu 1) ein Rechtsbehelf zugestanden
hätte, um das von ihr im zivilrechtlichen
Schadensersatzprozess selbst erstrebte Ziel
durchzusetzen.
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bb) Die Abweisung der auf Ersatz eines
„angemessenen Kaufpreises“ gerichteten Amtshaftungsklage
verletzt auch nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1
GG. Die Beschwerdeführerin zu 1) könnte allenfalls verlangen,
so gestellt zu werden, als sei das rechtswidrige
Enteignungsverfahren niemals betrieben worden (Ersatz des
negativen Interesses, vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl.
2012, § 839 Rn. 77). Für den eingetretenen Wertverlust
des Grundstücks wurde nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts bereits bei Aufhebung der Besitzeinweisung
durch die Enteignungsbehörde eine Entschädigung gemäß
§ 116 Abs. 6 Satz 2 BauGB festgesetzt, die mit einem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 217 BauGB
überprüfbar ist. Dass das Berufungsgericht im Hinblick darauf
das Rechtsschutzinteresse für die erneute Geltendmachung
dieser Schäden im Amtshaftungsprozess verneint hat, ist
jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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cc) Soweit das Berufungsgericht davon
ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin zu 1) habe einen über
den Wertverlust des Grundstücks hinausgehenden Schaden durch
entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) nicht hinreichend
dargelegt, ist eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte
ebenfalls nicht ersichtlich.
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Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf,
dass das Berufungsgericht insoweit die
Darlegungsanforderungen unter Verstoß gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) überspannt hätte. Das
Berufungsgericht hat in Übereinstimung mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass für den
Gewinneintritt hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen
vorgetragen werden müssen, um eine ausreichende Grundlage für
eine Wahrscheinlichkeitsprognose nach § 252 Satz 2 BGB
und darauf aufbauend eine gerichtliche Schadensschätzung nach
§ 287 ZPO zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar
2010 - VI ZR 331/08 -, NJW 2010, S. 1532 Rn. 13;
Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 252 Rn.
4). Gegen die weitere Feststellung, die Beschwerdeführerin zu
1) habe nicht vorgetragen, wie sie die Gebäude - über die
bereits erfolgte Vermietung hinaus - habe gewinnbringend
nutzen wollen, bringt die Verfassungsbeschwerde nichts
Erhebliches vor.
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Die Rüge, das Berufungsgericht habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
verletzt, weil es entgegen § 139 ZPO nicht auf die
unzureichende Darlegung des Schadens hingewiesen habe, genügt
nicht den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin zu 1)
zeigt nicht auf, was sie auf einen entsprechenden
richterlichen Hinweis weiter vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE
89, 291 ; 91, 1 ).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.