BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1118/21 -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 14. April 2021 - 17 W 9/21 und 18/21 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 8. Februar 2021 - 17 W 18/21 -,
c)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 1. Februar 2021 - 17 W 9/21 -,
d)
den Beschluss des Landgerichts Köln
vom 21. Januar 2021 - 4 O 307/16 -,
e)
den Beschluss des Landgerichts Köln
vom 23. November 2020 - 4 O 307/16 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Mai 2022 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2021 - 17 W 9/21 und 18/21 -, vom 8. Februar 2021 - 17 W 18/21 - und vom 1. Februar 2021 - 17 W 9/21 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 21. Januar 2021 und vom 23. November 2020 - 4 O 307/16 - war abzulehnen.
2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht gegeben. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
3
Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.