zeeBUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1120/11 -
- 1 BvR 1121/11 -
- 1 BvR 1120/11 -,
- 1 BvR 1121/11 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Anträge auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden
abgelehnt, da die beabsichtigten Rechtsverfolgungen ohne
Aussicht auf Erfolg sind.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden betreffen zivilgerichtliche Verfahren
wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe nach dem
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit
geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) vom 18.
Juni 1980 (BGBl I S. 689) für einzelne Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II).
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1. a) Die Beschwerdeführerinnen und der
Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1120/11, die 1996,
2000 und 2003 geboren sind, bilden mit ihren gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7
Abs. 3 SGB II). Der Grundsicherungsträger stellte jeweils ein
Recht von ihnen und ihren Eltern auf vorläufige Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II fest
(Bescheid vom 13. September 2010). Daraufhin wurde der
Rechtsanwalt aufgesucht, der wegen der Anrechnung des
Arbeitseinkommens des Vaters auf die einzelnen Ansprüche der
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch erhob.
Gleichzeitig beantragte er beim Amtsgericht im Namen jedes
einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft die Gewährung von
Beratungshilfe.
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Die Rechtspflegerin lehnte den Antrag mit
Beschluss vom 23. Februar 2011 ab, soweit andere Personen als
der Vater Beratungshilfe begehrt hatten. Dieser habe den
Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt. Somit könne einzig
ihm Beratungshilfe bewilligt werden. Auf die Erinnerung hin,
der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hatte, gewährte die
Richterin mit Beschluss vom 18. März 2011 auch der Mutter
Beratungshilfe. Im Übrigen wies sie den Rechtsbehelf zurück.
Die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien zwar
jeweils Inhaber eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB
II. Dies bedeute jedoch nicht, dass alle Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft, insbesondere minderjährige Kinder, einen
eigenen Anspruch auf die Gewährung von Beratungshilfe haben
müssten. Diese Kinder bedürften weder einer rechtlichen
Beratung noch würden sie eine solche in Anspruch nehmen. Die
Entscheidung über die Geltendmachung und Durchsetzung der
Ansprüche würden alleine die Eltern im Rahmen der
gesetzlichen Vertretung treffen. Beratungshilfe könne
demzufolge minderjährigen Kindern, die Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft seien, nicht bewilligt werden.
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b) Im Verfahren 1 BvR 1121/11 ist die
Beschwerdeführerin zu 1) die Mutter der 2002 geborenen
Beschwerdeführerin zu 2). Beide leben mit H. in einem
Haushalt und bilden mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft. Den
Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und die
Beschwerdeführerinnen hatte H. gestellt. Der
Grundsicherungsträger stellte jeweils ein Recht der
Beschwerdeführerinnen und des H. auf vorläufige Leistungen
auch für Unterkunft und Heizung fest (Bescheid vom
29. Dezember 2010). Daraufhin wurde der Rechtsanwalt
aufgesucht, der wegen der Höhe der bei allen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft berücksichtigten Kosten für Unterkunft
und Heizung Widerspruch erhob. Gleichzeitig beantragte er
beim Amtsgericht im Namen jedes einzelnen Mitglieds der
Bedarfsgemeinschaft die Gewährung von Beratungshilfe.
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Das Amtsgericht bewilligte H. Beratungshilfe,
lehnte den Antrag aber im Übrigen mit Beschluss vom 31.
Januar 2011 ab. Einzig H. sei ein Recht auf Beratungshilfe
einzuräumen. Er sei der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft.
Wegen § 38 SGB II sei er berechtigt, für die
Bedarfsgemeinschaft Leistungen zu beantragen,
entgegenzunehmen und gegen Verwaltungsakte, die die
Bedarfsgemeinschaft betreffen würden, Widerspruch zu erheben.
Es sei nicht ersichtlich, warum es der Beratung und
gegebenenfalls Vertretung der weiteren Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft bedürfe. H. sei allein berechtigt, eine
Überprüfung eines Verwaltungsakts des Grundsicherungsträgers
zu beantragen. In diesem Zusammenhang erfolge die Überprüfung
grundsätzlich hinsichtlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Die Erinnerung wies die Richterin mit Beschluss vom
23. März 2011 aus den, ihrer Ansicht nach, zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
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2. Mit den rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerden wird eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG gerügt.
Die Amtsgerichte hätten die Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts auf Rechtswahrnehmungsgleichheit verkannt. Die
Behauptung, die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft sei durch
die Gewährung von Beratungshilfe für mindestens eines ihrer
Mitglieder gewährleistet, entbehre jeglicher Grundlage. Dies
stelle keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar.
Unbemittelte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, denen
keine Beratungshilfe bewilligt werde, liefen Gefahr, keinen
hinreichend begründeten Widerspruch erheben zu können. Dies
könne zu Rechtsverlusten führen, da die ihnen gegenüber
getroffenen Verwaltungsakte bestandskräftig würden. Seien
beratene Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erfolgreich,
profitierten sie hiervon nicht. Daher sei die Möglichkeit
gleichberechtigter Wahrnehmung eigener Rechte für sie
wirtschaftlich von existentieller Bedeutung.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Zwingende Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den
Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG, vgl. hierzu BVerfGE 90, 22
). Die wesentlichen verfassungsrechtlichen
Fragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Grundgesetz und der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
beantworten (vgl. BVerfGE 122, 39 ). Die
Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur
Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt
(vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die
Verfassungsbeschwerden haben in der Sache keine Aussicht auf
Erfolg.
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Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den Anspruch
auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im
außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die
Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE
122, 39 ).
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1. Die Auslegung und Anwendung des
Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 15, 438 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.
September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2012 - 1 BvR
2852/11 -, juris, Rn. 11).
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Dabei brauchen Unbemittelte nur solchen
Bemittelten gleichgestellt zu werden, die bei ihrer
Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die
hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig
abwägen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39
). Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei
insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur
effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder
selbst dazu in der Lage sind. Unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe
keinen Verstoß gegen das Gebot der
Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen
ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen
würden (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1
BvR 623/10 -, juris, Rn. 12). Ob diese zur Beratung notwendig
ist oder Rechtsuchende zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2010 - 1 BvR
787/10 -, juris, Rn. 14) auf Selbsthilfe verwiesen werden
können, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere
kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde
liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen
aufwirft und Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse
verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 -
1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13).
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2. Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung
kann verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der
Begründung verneint werden, einem anderen Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sei Beratungshilfe für
ein in sachlicher und zeitlicher Hinsicht parallel gelagertes
Verfahren bewilligt worden. Dies gilt auch in den
Konstellationen, in denen ein Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft, dem Beratungshilfe bewilligt wurde, die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
für sich und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
beantragt hat (§ 38 SGB II), oder ein solches Mitglied
ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes minderjähriges Kind
gesetzlich vertritt (§ 1626 Abs. 1, § 1629 BGB).
Anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind die jeweiligen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst (vgl. BSG, Urteil
vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, juris, Rn. 12). Es
kann daher bereits die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt,
bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf zur Wahrnehmung
ihrer Rechte begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -,
juris, Rn. 16; Beschluss vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 3151/10 -,
juris, Rn. 11).
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Nicht in Einklang mit der Verfassung steht
zudem, generell minderjährigen Mitgliedern einer
Bedarfsgemeinschaft mit dem Hinweis auf die gesetzliche
Vertretung nach § 1626 Abs. 1, § 1629 BGB durch
andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Bewilligung von
Beratungshilfe zu versagen. Die gesetzliche Vertretung soll
Minderjährigen die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen.
Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme von Beratungshilfe.
Die Auffassung des Amtsgerichts im Verfahren 1 BvR 1120/11
führte demgegenüber zu einer Ungleichbehandlung, die nicht
durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist, und damit zu
einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zur
Wahrnehmung ihrer Rechte haben Minderjährige daher
grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von
Beratungshilfe, den sie lediglich im Wege der gesetzlichen
Vertretung geltend machen.
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3. Wenn hingegen die Parallelität der
Fallgestaltungen offensichtlich ist und die in einem Fall
erhaltene Beratung ohne Hindernisse und wesentliche
Änderungen auf weitere Fälle übertragen werden kann, gebietet
es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht,
unbemittelten Rechtsuchenden auch für die Wahrnehmung ihrer
Rechte in diesen weiteren, aber parallel gelagerten Fällen
Beratungshilfe zu bewilligen. Denn durch die Beratung in
einem Fall werden auch sie in die Lage versetzt, ihre eigene
Angelegenheit hinreichend zu beurteilen und ihre Rechte
angemessen wahrzunehmen. Aus der rechtlichen Beratung eines
anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und den dabei
entstehenden Dokumenten lassen sich bei mehreren gleich
gelagerten Begehren spezifische Rechtskenntnisse ziehen, die
auch eine sonst rechtlich anspruchsvolle Materie dann ohne
juristische Vorbildung handhabbar machen können.
Unbemittelten ist es in diesen Fällen zumutbar, selbst einen
Rechtsbehelf einzulegen; sie können auf die Ausführungen in
der Angelegenheit verweisen, für die Beratungshilfe bewilligt
wurde, und den Beratungsinhalt und die Unterlagen zur
Grundlage ihres Vortrags machen. Dieser Verweis auf
Selbsthilfe schränkt die Rechtswahrnehmung nicht
unverhältnismäßig ein, weil auch kostenbewusste Bemittelte
das aufgrund einer Beratung in einem parallel gelagerten Fall
dann vorhandene Wissen selbstständig auf die anderen Fälle
übertragen würden.
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4. Entscheidend ist nach dem Grundgesetz
nicht, ob die Amtsgerichte die Verweigerung von
Beratungshilfe auf die Mutwilligkeit der Wahrnehmung
subjektiver Rechte (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) oder
auf die Möglichkeit der Selbsthilfe (vgl. § 1 Abs. 1 Nr.
2 BerHG) stützen. Dies wird aus den angefochtenen
Entscheidungen auch nicht deutlich. Doch muss sich der
Mutwillen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG nach
dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf die Wahrnehmung
der Rechte und nicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs
auf Gewährung von Beratungshilfe beziehen.
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5. a) Im Verfahren 1 BvR 1120/11 war das
Amtsgericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, neben den
Eltern auch den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindern,
die durch die Eltern gesetzlich vertreten werden,
Beratungshilfe zu bewilligen.
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Nach dem Vortrag im
Verfassungsbeschwerdeverfahren liegen keine Hindernisse vor,
die dem Informationsfluss und der Heranziehung der Dokumente
aus der anwaltlichen Beratung entgegenstehen könnten. Solche
sind auch nicht ersichtlich, zumal die Beratungshilfe den
gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bewilligt wurde. Konkrete
Unterschiede in den Fallgestaltungen, die eine wesentlich
abweichende Reaktion erfordern würde, lassen sich der
Verfassungsbeschwerde zudem nicht entnehmen; auch sonst
liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Der Vortrag aller
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren
hatte dieselbe Zielrichtung. Sie beanstandeten ausschließlich
die Höhe der vom Grundsicherungsträger berücksichtigten
Einkünfte des Vaters aus seiner selbstständigen Tätigkeit.
Die Höhe seines Einkommens im Sinne des § 11 SGB II
wirkt sich auf die Berechnung der einzelnen Ansprüche auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
aus (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R -,
juris, Rn. 23). Daher können die Beschwerdeführerinnen und
der Beschwerdeführer die Beratung, die ihre Eltern erhalten
haben, auf ihre eigene Situation übertragen.
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b) Im Verfahren 1 BvR 1121/11 war das
Amtsgericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, neben H.
auch den Beschwerdeführerinnen Beratungshilfe zu
bewilligen.
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Nach ihrem Vortrag liegen keine Hindernisse
vor, die dem Informationsfluss und der Heranziehung der
Dokumente aus der anwaltlichen Beratung entgegenstehen
könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Konkrete
Unterschiede in den Fallgestaltungen, die eine wesentlich
abweichende Reaktion der Beschwerdeführerinnen erfordern
würde, lassen sich der Verfassungsbeschwerde zudem nicht
entnehmen; auch hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch
hier hatte der Vortrag aller Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren dieselbe
Zielrichtung. Sie beanstandeten ausschließlich die Höhe der
vom Grundsicherungsträger berücksichtigten Leistungen für
Unterkunft und Heizung. Nutzen Hilfebedürftige eine
Unterkunft gemeinsam, sind die Gesamtkosten der Unterkunft
und Heizung anteilig pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil
vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R -,
juris, Rn. 18). Daher können die Beschwerdeführerinnen die
Beratung, die H. erhalten hat, auf ihre Situation
übertragen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.