BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 112/08 -
der A… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer H…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht
der Beschwerdeführerin als Autovermieterin, über die
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifes
aufzuklären.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde
teilweise unzulässig und im Übrigen in der Sache ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
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1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des
Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG wird die
Verfassungsbeschwerde dem Begründungserfordernis nach
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gerecht.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde in
der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffenen
Entscheidungen weder die verfassungsrechtliche Gewährleistung
der Privatautonomie der Beschwerdeführerin noch das sich aus
Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot verletzen.
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Am Zivilrechtsverkehr nehmen grundsätzlich
gleichrangige Grundrechtsträger teil, die unterschiedliche
Interessen und vielfach gegenläufige Ziele verfolgen. Alle
Beteiligten des Zivilrechtsverkehrs können sich grundsätzlich
gleichermaßen auf die grundrechtliche Gewährleistung ihrer
Privatautonomie berufen. Die kollidierenden
Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen
und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst
weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5.
August 1994 - 1 BvR 1402/89 -, NJW 1994, S. 2749
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
2. Mai 1996 - 1 BvR 696/96 -, NJW 1996, S. 2021).
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Den Gerichten obliegt es, den grundrechtlichen
Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren
und im Einzelfall zu konkretisieren. Ihrer Beurteilung und
Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander
kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten,
wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen
lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von
der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang
seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 42, 143
; 103, 89 ; stRspr).
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Die vorliegende Verfassungsbeschwerde
veranlasst nicht zu einer grundsätzlichen Klärung der
verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von
Aufklärungspflichten über die Erstattungsfähigkeit von
Unfallersatztarifen. Die angegriffenen Entscheidungen sind
aufgrund der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens
verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.
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Den angegriffenen Entscheidungen liegt
zugrunde, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens bei
Vertragsschluss mit der Beschwerdeführerin für diese
erkennbar annahm, wegen des von ihm nicht verschuldeten
Unfalls keine Mietwagenkosten tragen zu müssen. Außerdem war
der Beschwerdeführerin bekannt, dass sich gerade die
Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der
Vergangenheit schon mehrfach gegen die Abrechnung nach eigens
für potentielle Erstattungsfälle geschaffenen Sondertarifen
im Allgemeinen und gegen die Angemessenheit der Tarife der
Beschwerdeführerin im Besonderen gewandt hatte. Zudem hatte
die Beschwerdeführerin in ihrem Mietvertragsformular den
Begriff „Unfallersatztarif“ vermieden und die Eintragungen
zur Höhe des Mietpreises erst nach Unterzeichnung des
Vertrages durch den Beklagten vorgenommen, wodurch es dem
Beklagten in einem ungewöhnlichen Maße erschwert worden war,
auf die Problematik des Berechnens erhöhter Tarife aufmerksam
zu werden.
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Dass die Gerichte unter diesen Umständen eine
Pflicht der Beschwerdeführerin zur Aufklärung über die
Erstattungsfähigkeit des deutlich über dem Normaltarif
liegenden Unfallersatztarifes annahmen, so dass der Beklagte
mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Mietzinsforderung
der Beschwerdeführerin aufrechnen konnte, verletzt sie nicht
in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.