BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1126/11 -
des Herrn O…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 25. Januar 2014 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei
Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts. Der
Kostenbeschluss und der Beschluss über die hiergegen erhobene
Anhörungsrüge sind in einem Verfahren wegen Aussetzung der
Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangen, nachdem beide
Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt hatten.
2
Das Finanzamt H. nahm den Beschwerdeführer als
ehemaligen Geschäftsführer einer Limited-Gesellschaft für
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch. Der
Beschwerdeführer legte fristgemäß Einspruch ein und
begründete diesen.
3
Am 16. November 2010 kündigte das Finanzamt
gegenüber dem Beschwerdeführer die Vollstreckung des
Haftungsbescheids an. Der Beschwerdeführer beantragte beim
Finanzamt mit Anwaltsschriftsatz vom 22. November 2010 die
Aussetzung der Vollziehung. Nach Ablauf der von ihm gesetzten
Frist stellte der Rechtsanwalt und Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers am 8. Dezember 2010 einen Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht.
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In einem Schreiben, das dem Bevollmächtigten
am 9. Dezember 2010 zuging, verwies das Finanzamt darauf,
dass über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch
nicht entschieden worden sei und die mit dem Haftungsbescheid
festgesetzten Beträge bis zur Entscheidung fällig und
vollstreckbar blieben.
5
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 hob das
Finanzamt den Haftungsbescheid auf. Vor diesem Hintergrund
erklärten der Beschwerdeführer und das Finanzamt die
Hauptsache schließlich für erledigt. Sie beantragten, die
Kosten des Verfahrens dem jeweils anderen Beteiligten
aufzuerlegen.
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1. In dem angegriffenen Beschluss des
Finanzgerichts vom 7. Februar 2011 entschied die
Berichterstatterin, dass der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens zu tragen habe. Dies entspreche billigem Ermessen,
denn der Antragsteller habe, ohne vorher beim Finanzamt die
Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, unmittelbar einen
Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt. Es entspreche
allgemeinem Gerechtigkeitsempfinden, bei der Entscheidung
über die Kostenlast insbesondere den Umstand zu
berücksichtigen, dass die Gerichtskosten vermeidbar gewesen
wären, wenn der Antragsteller sich rechtzeitig an das
Finanzamt gewandt hätte.
7
2. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen
Bevollmächtigten „Gegenvorstellungen gegen den Beschluss vom
07.02.2011 mit Rücksicht auf Artikel 103 Absatz 1
GG“. Das Gericht habe Vortrag des Beschwerdeführers
übersehen. Mit Schreiben vom 22. November 2011 sei bereits
gegenüber dem Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung
beantragt und die Antragstellung bei Gericht angekündigt
worden. Da ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
natürlich nur auf einem Versehen des Gerichts beruhen könne,
rechne man „mit der Abänderung der Entscheidung vom
07.02.2011 allein aufgrund dieser Gegenvorstellungen“.
8
In einem Hinweisschreiben vom 28. Februar 2011
wies die Berichterstatterin unter anderem darauf hin, ihres
Erachtens sei der außerordentliche Rechtsbehelf der
„Gegenvorstellung“ gegen die rechtskräftige
Kostenentscheidung des Gerichts mit der Begründung eines
Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig. Ein
möglicher Verstoß des Gerichts gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hätte allenfalls
in Form der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO geltend
gemacht werden können. Eine Umdeutung scheide nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus
(Hinweis auf Beschluss des BFH vom 21. Dezember 2006 - V S
33/06 -, BFH/NV 2007, S. 747).
9
In dem angegriffenen Beschluss vom 18. März
2011 verwarf das Finanzgericht die Gegenvorstellung als
unzulässig. Im Tatbestand des Beschlusses wird erwähnt, der
Beschwerdeführer habe am 22. November 2010 beim Finanzamt und
am 9. Dezember 2010 beim Finanzgericht die Aussetzung der
Vollziehung beantragt. Die „Gegenvorstellung“ habe keinen
Erfolg. Seit dem 1. Januar 2005 könne, um eine
Gehörsverletzung zu rügen, nur noch die fristgebundene
Anhörungsrüge (§ 133a FGO) erhoben werden. Die
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge
könne der Senat offenlassen. Die Gegenvorstellung komme
allenfalls bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder
Fehlen jeglicher gesetzlicher Grundlage in Betracht. Soweit
der Beschwerdeführer geltend mache, das Gericht sei in seiner
Kostenentscheidung von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen, weil er bereits vor seinem gerichtlichen Antrag
auch beim Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung gestellt habe, könne er damit im Verfahren der
Gegenvorstellung nicht gehört werden. Denn es handle sich um
Einwendungen, die das rechtliche Gehör beträfen und damit
nach der gesetzgeberischen Entscheidung nur im Rahmen einer
Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gewürdigt werden
könnten.
10
Eine Umdeutung der von fachkundigen
Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen
Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge scheide aus (Hinweis
auf den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 - V S 33/06 -
sowie auf die dort zitierten weiteren BFH-Beschlüsse vom
30. Juni 2005 - III B 63/05 -, vom 6. Juli 2005 - VII S
30/05 - und vom 10. August 2005 - XI S 2/05 -). Es sei ein
Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihrer
Prozesserklärung beim Wort zu nehmen (Hinweis auf
BFH-Beschluss vom 4. November 2008 - V B 114/08 -, BFH/NV
2009, S. 400).
11
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer Verstöße gegen das Willkürverbot und gegen
Art. 103 Abs. 1 GG.
12
Aufgrund der mit Verstößen gegen Art. 103
GG begründeten Gegenvorstellungen sei der Rechtsweg
erschöpft. Die Gegenvorstellungen hätten als ein Rechtsmittel
gemäß § 133a FGO umgedeutet oder ausgelegt werden
müssen.
13
Die Kostenentscheidung verstoße gegen das
Willkürverbot, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage
entbehre. Entgegen seiner ursprünglichen Position habe das
Finanzamt nachgegeben, indem es die Grundlage für die
Vollstreckungsankündigung, den Haftungsbescheid, aufgehoben
habe. Es sei kein Argument denkbar, welches bei der
Kostenentscheidung zu seinen Lasten eingesetzt werden könnte.
Das Gericht habe ein solches Argument auch nicht
vorgebracht.
14
Das Niedersächsische Justizministerium und das
Finanzamt H. hatten Gelegenheit zur Äußerung. Dem
Bundesverfassungsgericht liegt die Akte des
Ausgangsverfahrens vor.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
gemäß der bereits vorliegenden Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in einer die Kammerzuständigkeit
begründenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG).
16
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere steht der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung
ihrer Zulässigkeit nicht entgegen.
17
a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an
das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122,
190 ; 126, 1 ; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW
2013, S. 3506 ).
18
Die Frage der ordnungsgemäßen
Rechtswegerschöpfung betrifft die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde, deren Voraussetzungen das
Bundesverfassungsgericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen
und über die es allein zu entscheiden hat. Aus der
fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als
unzulässig kann daher nicht automatisch geschlossen werden,
der Rechtsweg sei nicht ordnungsgemäß erschöpft worden (vgl.
BVerfGE 128, 90 ; BVerfGK 11, 203
; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Auflage 2013,
§ 90 Rn. 428 ff.).
19
b) Hiervon ausgehend hat der Beschwerdeführer
trotz der Bezeichnung seines Rechtsbehelfs als
„Gegenvorstellungen“ dem Erfordernis der Anhörungsrüge genügt
und den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in
ordnungsgemäßer Weise erschöpft.
20
aa) Die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO
war zur Geltendmachung des gerügten Gehörsverstoßes
notwendig, da es sich bei einer Kostenentscheidung im
Anschluss an übereinstimmende Erledigungserklärungen der
Beteiligten um eine Endentscheidung im Sinne des § 133a
Abs. 1 FGO handelt, gegen die ein Rechtsbehelf zum
Bundesfinanzhof nicht eröffnet ist (vgl. § 128 Abs. 4
Satz 1 FGO). Die Anhörungsrüge war, wie sich aus den
nachfolgenden Beschlussgründen ergibt, auch nicht
offensichtlich aussichtslos.
21
Der entsprechende Schriftsatz des
Bevollmächtigten ging innerhalb der Zweiwochenfrist des
§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO beim Finanzgericht
ein.
22
bb) Der in dem Schreiben des Bevollmächtigten
vom 23. Februar 2011 als Gegenvorstellung bezeichnete
Rechtsbehelf erweist sich bei der gebotenen wohlwollenden
Auslegung als Anhörungsrüge.
23
Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, der in
allen Verfahren zu beachten ist, darf das Finanzgericht über
das Klage- oder Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber
an die Fassung der Anträge nicht gebunden (vgl. Stapperfend,
in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 Rn. 5).
Maßgeblich ist das aus dem Gesamtvorbringen durch Auslegung
zu ermittelnde Rechtsschutzziel (vgl. zu dem § 96 Abs. 1
Satz 2 FGO entsprechenden § 88 VwGO den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2013 - BVerwG 5 B 9/13
-, juris). Geleitet durch Art. 19 Abs. 4 GG ist die
Auslegung grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren
Rechtsschutzanliegen zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11
-, NJW 2013, S. 3506 ).
24
Bei einer Gegenvorstellung, mit der eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird,
spricht schon auf den ersten Blick sehr viel für das
Vorliegen einer Anhörungsrüge. Dass der Beschwerdeführer
trotz fehlender Bezeichnung eine Anhörungsrüge erhoben hat,
ist bereits daraus ersichtlich, dass das Finanzgericht die
das rechtliche Gehör betreffenden Einwendungen als solche
erkannt und benannt hat. Die Auslegung des Schriftsatzes vom
23. Februar 2011 als Anhörungsrüge entspricht hier dem klar
erkennbaren Willen des Beschwerdeführers. Dessen
„Gegenvorstellungen“ dienten allein der Geltendmachung einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die
diesbezügliche Rüge kommt in der zweimaligen ausdrücklichen
Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 1 GG eindeutig zum
Ausdruck.
25
Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des
Finanzgerichts, es liege ein Verfahren der Gegenvorstellung
vor, die das rechtliche Gehör betreffenden Einwendungen des
Beschwerdeführers könnten jedoch nur im Rahmen der nicht
erhobenen Anhörungsrüge gewürdigt werden, zu eng (vgl. Seer,
in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 133a FGO, Rn. 6; Ruban, in:
Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 133a Rn. 12
a.E.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 90 Rn. 424;
vgl. auch BVerfGK 13, 480 und Beschluss des
Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom
28. September 2006 - VfGBbg 17/06 -, juris); sie wird
dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz
wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des
erkennbaren Rechtsschutzanliegens nicht gerecht.
26
Da sich das erkennbare Rechtsschutzziel der
„Gegenvorstellungen“ als Anhörungsrüge durch Auslegung
eindeutig erschließt, stellt sich hier nicht die - in der
Rechtsprechung der Fachgerichte verneinte - Frage nach der
Möglichkeit einer Umdeutung der Prozesserklärung eines
rechtskundigen Beraters. Zwar ist der vor dem Bundesfinanzhof
postulationsfähige Personenkreis (vgl. § 62 Abs. 4 FGO)
grundsätzlich beim Wort zu nehmen (vgl. Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 2006 - V S 33/06
-, BFH/NV 2007, S. 747, vom 21. August 2007 - X B
160/07 -, juris, vom 4. November 2008 - V B 114/08 -, BFH/NV
2009, S. 400, vom 11. März 2009 - VI S 11/08 -, juris,
vom 22. März 2011 - X B 198/10 -, BFH/NV 2011, S. 1166
und vom 14. Februar 2012 - IV S 1/12 -,
BFH/NV 2012, S. 967), ungeachtet dessen kann jedoch
dann, wenn ein Rechtsbehelf ausschließlich auf die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, schon im
Wege der Auslegung von einer Anhörungsrüge gemäß § 133a
FGO ausgegangen werden (so zur Auslegung einer „sofortigen
Beschwerde“ als Anhörungsrüge Bundesfinanzhof, Beschluss vom
2. Oktober 2012 - I S 12/12 -, BFH/NV 2013, S. 733
unter Bezugnahme auf das Gebot der rechtsschutzgewährenden
Auslegung von Prozesserklärungen).
27
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, da
das Finanzgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt hat. Die Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG erfolgte bereits durch den
ursprünglichen Kostenbeschluss vom 7. Februar 2011; der
Beschluss des Finanzgerichts vom 18. März 2011 hat sie nicht
beseitigt.
28
a) Der Kostenbeschluss der Berichterstatterin
vom 7. Februar 2011 verletzt Art. 103 Abs. 1 GG,
weil das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag des
Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat.
29
aa) Die Garantie rechtlichen Gehörs
verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 72, 119
; 86, 133 ; 96, 205 ;
BVerfGK 10, 41 ; stRspr). Hingegen gewährt
Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen,
die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz
unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 ;
70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von
ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte
brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den
Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein
Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis
zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus
den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22,
267 ; 96, 205 ; stRspr).
30
Derartige besondere Umstände liegen hier vor.
Die Berichterstatterin nahm im Kostenbeschluss vom 7. Februar
2011 irrtümlich an, der Beschwerdeführer habe vor seinem
Antrag beim Finanzgericht keinen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung beim Finanzamt gestellt. Ausgehend von dieser
nach Lage der Akte des Finanzgerichts unzutreffenden Annahme
stützte die Berichterstatterin die Kostentragung des
Beschwerdeführers auf die Vermeidbarkeit der
Kostenentstehung.
31
bb) Der angegriffene Kostenbeschluss beruht
auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Beachtung des
rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Beschwerdeführer
günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239
; 18, 147 ; 112, 185 ).
32
Gemäß § 138 Abs. 2 FGO sind die Kosten
grundsätzlich der Behörde aufzuerlegen, soweit ein
Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass einem Antrag durch
Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts
stattgegeben wird. Es spricht sehr viel dafür, dass das
Finanzgericht, wenn es eine Anhörungsrüge als gegeben und als
zulässig erhoben angesehen hätte, diese auch für begründet
erachtet hätte und auf diese Weise zu einer für den
Beschwerdeführer günstigeren Kostenentscheidung gelangt wäre.
Insbesondere dürften beide - jeweils für sich genommen
hinreichenden - Varianten des § 69 Abs. 4 Satz 2
FGO (vgl. Koch, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010,
§ 69 Rn. 76 ff.) erfüllt gewesen sein.
33
b) Die Gehörsverletzung ist durch den zweiten
Beschluss des Finanzgerichts vom 18. März 2011 nicht geheilt
worden. Zwar wurde der ursprüngliche Beschluss durch den
Beschluss des Senats auf der Tatbestandsebene dahin
korrigiert, dass nunmehr der beim Finanzamt gestellte Antrag
des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung vom 22.
November 2010 ausdrücklich festgestellt wurde. Eine sachliche
Würdigung nahm das Finanzgericht hiervon ausgehend jedoch
nicht vor. In den Gründen des Beschlusses führte es vielmehr
aus, der Beschwerdeführer könne im Verfahren der
Gegenvorstellung nicht mit dem Einwand gehört werden, das
Gericht sei im Kostenbeschluss von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen. Es handle sich bei den Einwendungen um solche,
die das rechtliche Gehör beträfen, und damit nach der
gesetzgeberischen Entscheidung nur im Rahmen einer
Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gewürdigt werden
könnten.
34
3. Gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG ist der angegriffene
Kostenbeschluss der Berichterstatterin vom 7. Februar 2011
aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das
Niedersächsische Finanzgericht zurückzuverweisen. Der die
Gehörsverletzung nicht heilende Beschluss vom 18. März 2011
wird dadurch gegenstandslos, so dass es keiner Entscheidung
bedarf, ob das Finanzgericht mit seinem Festhalten an der
Auslegung des ursprünglichen Rechtsbehelfs als
Gegenvorstellung Art. 19 Abs. 4 GG oder
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Ebenso kann hier
offen bleiben, ob die angegriffenen Entscheidungen gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
35
Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE
79, 365 ).