BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1127/01 -
des Herrn Dr. G ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 16. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass
ihm als Vertragsarzt die Genehmigung zur Ausführung und
Abrechnung kernspintomographischer Leistungen an gesetzlich
Versicherten versagt wird.
2
1. a) § 135 Abs. 2 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur
Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBl I
S. 2266) lautete:
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Für ärztliche Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere
Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen,
vereinbaren die Vertragspartner der Bundesmantelverträge
einheitliche Qualifikationserfordernisse für die an der
vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte. Nur Ärzte, die die Qualifikation
erfüllen, dürfen die Leistungen abrechnen.
4
Durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von
Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 23. Juni 1997 (BGBl I S. 1520)
wurde § 135 Abs. 2 SGB V wie folgt gefasst:
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Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen
der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und
Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen
Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die
Strukturqualität bedürfen, können die Partner der
Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende
Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser
Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse
und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt
werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen
Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts,
bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der
Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige
Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und
ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher
Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig
gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche
entsprechende Qualifikationen nicht während einer
Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen
einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der
facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen.
6
Angefügt durch das Gesetz zur Modernisierung
der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003
(BGBl I S. 2190, 2221) wurde mit Wirkung vom 1. Januar
2004 § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V. Danach können die
Vertragspartner der Bundesmantelverträge zur Sicherung der
Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung
Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter
medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten
ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes
gehören. Damit soll nach der amtlichen Begründung (BTDrucks
15/1525, S. 124) die enge Bindung an das
landesrechtliche Weiterbildungsrecht gelockert werden, indem
den Vertragspartnern ermöglicht wird, die Durchführung
bestimmter Leistungen auf die Fachärzte zu konzentrieren, für
die diese Leistungen nicht nur zum Rand, sondern zum Kern
ihres Fachgebiets gehören, wenn dadurch die Qualität und
Wirtschaftlichkeit der Erbringung dieser Leistungen
verbessert wird.
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b) In der bis zum 31. März 2001 geltenden
Fassung setzte § 4 der Vereinbarung von
Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
zur Durchführung von Untersuchungen in der
Kernspintomographie (im Folgenden: Kernspin-Vb) voraus, dass
entweder eine Weiterbildung in einem Fachgebiet absolviert
wurde, für das eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten in der Kernspintomographie vorgeschrieben waren,
oder eine mindestens 12monatige Tätigkeit in der
diagnostischen Radiologie unter Anleitung eines zur
Weiterbildung im Fachgebiet "Diagnostische Radiologie" oder
"Neuroradiologie" ermächtigten Arztes und eine mindestens
12monatige ganztägige Tätigkeit in der
kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung eines zur
Weiterbildung im Fachgebiet "Diagnostische Radiologie" oder
"Nuklearmedizin" oder "Neuroradiologie" ermächtigten Arztes
ausgeübt wurde. Die fachliche Qualifikation musste in einem
Kollo- quium nachgewiesen werden (§ 4 Abs. 5
Kernspin-Vb).
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Seit dem 1. April 2001 fordert § 4 Abs. 1
Kernspin-Vb zum Nachweis für die fachliche Befähigung zur
Ausführung und Abrechnung von kernspintomographischen
Untersuchungen die selbständige Indikationsstellung,
Durchführung und Befundung einer bestimmten Anzahl
kernspintomographischer Untersuchungen unter Anleitung. Nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Kernspin-Vb ist Voraussetzung weiter
die Berechtigung zum Führen der Gebiets- oder
Schwerpunktbezeichnung Diagnostische Radiologie,
Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin.
Nachzuweisen ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Kernspin-Vb auch
eine mindestens 24monatige ganztägige Tätigkeit in der
kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Hierauf
kann eine 12monatige ganztägige Tätigkeit in der
computertomographischen Diagnostik unter Anleitung
angerechnet werden. Schließlich ist die erfolgreiche
Teilnahme an einem Kolloquium erforderlich (§ 4 Abs. 1
Nr. 5 Kernspin-Vb).
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c) Das Gebiet der Orthopädie umfasst nach
seiner Definition in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte
Bayerns die Prävention, Erkennung und Behandlung von
angeborenen und erworbenen Formveränderungen und
Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und
Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane und die
Rehabilitation. Als Inhalt und Ziel der Weiterbildung werden
beschrieben Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik
und Therapie von Krankheiten, Verletzungen und
Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane sowie ihrer
Verlaufsformen einschließlich der pathophysiologischen und
pathologisch-anatomischen Grundlagen, der Biomechanik,
speziellen Untersuchungsverfahren und bildgebenden Verfahren
des Gebiets einschließlich des Strahlenschutzes, den
konservativen Behandlungsmethoden, der
Herz-Lungen-Wiederbelebung und Schockbehandlung, der
physikalischen Therapie, der technischen Orthopädie, der
gebietsbezogenen Rehabilitation einschließlich der
selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen
orthopädischen Operationen sowie dem Grundleistungs- und
speziellen Labor des Gebiets. In dem anschließenden Katalog
sind sodann unter anderem genannt die diagnostische
Radiologie des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes
und die Indikationsstellung zu und Befundbewertung von CT,
MRT, Szintigraphie und Angiographie.
10
2. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 1993 als
Orthopäde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er
führte zwischen März 1988 und Mai 1993 als Mitarbeiter der
Universität zahlreiche Magnet-Resonanz-Tomographien
(Kernspintomographien) auf orthopädischem Fachgebiet durch.
Seinen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur
Durchführung kernspintomographischer Leistungen seines
Fachgebiets oder auf Zulassung zum Kolloquium zum Nachweis
seiner Fähigkeiten lehnte die Beklagte des
Ausgangsverfahrens, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
mit Bescheid vom 2. Januar 1996 und Widerspruchsbescheid
vom 14. August 1996 ab. Der Beschwerdeführer erfülle
weder die Voraussetzungen des § 4 Kernspin-Vb noch der
Übergangsvorschrift des § 10 Abs. 3 dieser Vereinbarung.
Die Durchführung der Kernspintomographie gehöre nicht zum
Weiterbildungsinhalt im Fachgebiet Orthopädie, so dass das
Recht zum Führen dieser Facharztbezeichnung nicht als
Nachweis der fachlichen Befähigung ausreiche. Der
Beschwerdeführer habe weder eine 12monatige ganztägige
Tätigkeit in der diagnostischen Radiologie noch eine
24monatige ganztägige Tätigkeit in der
kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung
nachgewiesen.
11
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die
vom Bundessozialgericht zugelassene Revision wurde mit Urteil
vom 31. Januar 2001 (SozR 3-2500 § 135 Nr. 16 =
MedR 2001, S. 535) zurückgewiesen. Die
Kernspintomographie-Vereinbarung diene der Qualitätssicherung
in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Konzentration
kernspintomographischer Leistungen bei dafür speziell und
umfassend qualifizierten Ärzten erfolge im Interesse
gewichtiger Gemeinwohlbelange, nämlich sowohl der Gesundheit
der Versicherten als auch der finanziellen Stabilität und
Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.
12
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die
angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen. Es sei
nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen, dass
es einem leistungsfähigen Facharzt verwehrt werde, den
technischen Fortschritt auf seinem Gebiet nachzuvollziehen.
Insofern sei ein Gemeinwohlinteresse nicht zu erkennen. Gegen
Art. 3 Abs. 1 GG werde verstoßen, weil es keinen
sachlichen Grund gebe, weshalb ein Orthopäde, der die
kernspintomographische Diagnostik ausschließlich in seinem
Fachgebiet einsetzen wolle, Voraussetzungen für andere
Untersuchungszwecke erfüllen solle. Schließlich verstoße die
Entscheidung des Bundessozialgerichts gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG, weil der Rechtsstreit angesichts
der vom Bundesgerichtshof im Beschluss über eine
Nichtzulassungsbeschwerde geäußerten abweichenden Meinung dem
Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hätte
vorgelegt werden müssen.
13
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor.
14
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die
angesprochenen Fragestellungen lassen sich mit Hilfe der in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
Maßstäbe beantworten.
15
a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass der Entscheidung, sich als Facharzt zu
betätigen, Elemente innewohnen, die einer Berufswahl im Sinne
des Art. 12 Abs. 1 GG nahe kommen (vgl. BVerfGE 33,
125 ). Der Entschluss, sich zum Facharzt
auszubilden und die ärztliche Tätigkeit künftig auf das
gewählte Fachgebiet zu beschränken, ist in aller Regel auf
Dauer angelegt. Auf der Grundlage der einheitlichen
ärztlichen Berufsausübung stellt sie dem Arzt besondere
Aufgaben, führt ihm einen besonderen Patientenkreis zu und
eröffnet ihm die besonderen wirtschaftlichen Chancen, die mit
der fachärztlichen Tätigkeit verbunden sind (vgl. BVerfGE 33,
125 ). Die Begrenzung der
Facharzttätigkeit auf das eigene Fach beruht auf vernünftigen
Gründen des Gemeinwohls und kann die Einschränkung der freien
Berufsausübung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 33, 125
). Sie ist zumutbar, wenn die Abgrenzung der
Bereiche vom fachlich medizinischen Standpunkt aus
sachgerecht ist und der Facharzt in der auf sein Fachgebiet
beschränkten Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage
finden kann (vgl. BVerfGE 106, 181 ).
16
b) Ebenso ist entschieden, unter welchen
Voraussetzungen der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG bei unterschiedlicher Behandlung
von Normadressaten verletzt ist (vgl. BVerfGE 62, 256
; 101, 239 m.w.N.).
17
c) Geklärt durch das Bundesverfassungsgericht
ist auch, dass jemand seinem gesetzlichen Richter im Sinne
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch entzogen
werden kann, dass ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage
an ein anderes Gericht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 87, 282
m.w.N.; stRspr). Die Grenze zur
Verfassungswidrigkeit ist dann überschritten, wenn die
fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts
willkürlich ist.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
19
Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung und
Anwendung der verfassungsrechtlich unbedenklichen und auch
nicht angegriffenen Vorschrift des § 135 Abs. 2 SGB V
sowie der Kernspintomographie-Vereinbarung durch die
angefochtenen Entscheidungen. Auslegung und Anwendung dieser
Bestimmungen können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen
von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft
werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des
betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den
Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite
des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
). Gemessen hieran ist die Entscheidung des
Bundessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
20
a) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers wird zwar eingeschränkt;
das Maß des verfassungsrechtlich Zulässigen ist jedoch in den
Grenzen der zur Entscheidung gestellten Fragen nicht
überschritten.
21
Dem Bundessozialgericht ist darin zuzustimmen,
dass es sich bei den Vereinbarungen auf der Grundlage von
§ 135 Abs. 2 SGB V um Berufsausübungsregelungen
handelt. Die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der
Lebensführung bleibt unberührt. Es geht weder um den Zugang
zu einer bestimmten Arztgruppe noch zu einem Planungsbereich,
sondern nur um die Abrechenbarkeit bestimmter Leistungen zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Arzt wird
jedenfalls so lange nicht in seinem Status betroffen, wie er
nicht im Kernbereich seines Fachgebietes eingeschränkt wird.
Auch betreffen Einschränkungen hinsichtlich der
Abrechenbarkeit bestimmter Leistungen zu Lasten der
gesetzlichen Versicherung nicht notwendig den Schutzbereich
des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 275
), der nicht gewährleistet, dass das
Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung alle
medizinisch zulässigen und erfolgreichen Leistungsangebote
umfasst.
22
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Bundessozialgericht zur Abgrenzung
abrechnungsfähiger ärztlicher Leistungen auf die für das
jeweilige Fachgebiet in der Weiterbildungsordnung genannten
Inhalte und Ziele der Weiterbildung und die dort genannten
Bereiche, in denen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten erworben werden müssen, abstellt. Sie
konkretisieren die allgemeinen Gebietsdefinitionen und geben
die speziellen Anforderungen an die Weiterbildung vor.
Ungeachtet der Frage, wie der Kern eines Fachgebietes aus dem
Blickwinkel des Berufsrechts zu bestimmen ist und ob die
Berufstätigkeit auf diesen Kernbereich beschränkt werden
darf, kann jedenfalls zur Sicherung von Qualität und
Wirtschaftlichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
eine Beschränkung auf einen engeren Bereich zulässig sein,
für den die Weiterbildungsordnung eingehende Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten vorschreibt. Das ist nach den
Feststellungen und Rechtsausführungen in den angegriffenen
Entscheidungen der Fall.
23
Zu den Inhalten und Zielen der Weiterbildung
in der Orthopädie gehört danach die selbständige Durchführung
der Magnet-Resonanz-Tomographie nicht. Vorgesehen sind in der
Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns, die der
Muster-Weiterbildungsordnung entspricht, eingehende
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nur für die
Indikationsstellung zu und Befundbewertung von
Magnet-Resonanz-Tomographie; die eigenständige Durchführung
der Untersuchung gehört nicht dazu. Sie ist vielmehr
besonders aufgeführt bei dem Weiterbildungsinhalt des
Methodenfaches der diagnostischen Radiologie. Nach den
angegriffenen Entscheidungen und seinem eigenen Vortrag
erfüllt der Beschwerdeführer auch nicht die in § 4 Abs.
2 Kernspin-Vb genannten Voraussetzungen.
24
Die besonderen Anforderungen der
Kernspintomographie-Vereinbarung an die Qualifikation der
Ärzte, die kernspintomographische Leistungen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung erbringen wollen, sind
verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sie
Gemeinwohlinteressen dienen und insgesamt noch
verhältnismäßig sind. Die vom Bundessozialgericht angeführten
Argumente sind vertretbar. Allerdings spricht der Aspekt,
dass im Bereich der Kernspintomographie die
Fehlermöglichkeiten besonders groß seien, nicht notwendig
gegen ihre gebietsbezogene Ausführung durch Orthopäden. Es
ist auch nicht Sinn und Zweck einer
Magnet-Resonanz-Tomographie-Untersuchung und kann daher
schwerlich als Qualitätsmerkmal gelten, dass Zufallsbefunde
erhoben werden. Sie können sich auch allenfalls bei der
Befundung, die den Orthopäden erlaubt ist, nicht aber bereits
bei der Durchführung einer Untersuchung ergeben.
25
Ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung
finden die Anforderungen der Kernspintomographie-Vereinbarung
weniger unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung als
unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der
Versorgung. Der Wirtschaftlichkeit dient allerdings letztlich
auch die Qualitätssicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung, indem sie nicht nur ein bestimmtes
Niveau der Versorgung gewährleistet, sondern auch den
sparsamen Einsatz von Ressourcen. Im Ergebnis ist die Annahme
vertretbar, dass die Konzentration aller
kernspintomographischen Leistungen bei speziell
qualifizierten Ärzten der Qualität der Versorgung sowie der
Wirtschaftlichkeit im Interesse der Funktionsfähigkeit der
gesetzlichen Krankenversicherung dient. Ob sich diese
Beurteilung angesichts der weiteren technischen Entwicklung,
insbesondere der Einführung von kostengünstigeren Apparaten
speziell für bestimmte Körperregionen, eines dem
entsprechenden differenzierten Gebührenrechts sowie der sich
abzeichnenden Tendenzen im Berufsrecht mit der Einführung
einer "Zusatz-Weiterbildung fachgebundene
Magnetresonanz-Therapie" in die Muster-Weiterbildungsordnung
der Bundesärztekammer in Zukunft ändern könnte, ist derzeit
noch offen. Verfassungsrechtlich entziehen diese
Unsicherheiten der fachgerichtlichen Rechtsprechung indessen
für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Grundlage.
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Bei einer Abwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist
auch die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten. Der
Beschwerdeführer wird nur in einem Teilausschnitt seiner
ärztlichen Tätigkeit betroffen. Es ist nicht ersichtlich,
dass es ihm wirtschaftlich oder in sachlicher Hinsicht
unzumutbar wäre, die kernspintomographische Diagnostik bei
gesetzlich Versicherten durch einen Radiologen vornehmen zu
lassen.
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b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
liegt ebenfalls nicht vor. Die Partner der
Bundesmantelverträge als Normsetzer sind grundsätzlich nicht
gehindert, für unterschiedliche Leistungsbereiche
unterschiedliche Anforderungen zu statuieren, die auch dazu
beitragen, die diagnostisch tätigen Ärzte als Berufsgruppe zu
erhalten. Dass die Beschränkung der Abrechenbarkeit auf
speziell qualifizierte Ärzte hier sachlich gerechtfertigt
ist, ergeben die Darlegungen zu Art. 12 Abs. 1 GG. Das
Bundessozialgericht hat im Übrigen nachvollziehbar auf die
maßgeblichen Unterschiede zu anderen Vereinbarungen
hingewiesen.
28
c) Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist
nicht verletzt. Eine Vorlagepflicht des Bundessozialgerichts
bestand nicht. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (I ZR
278/98) betraf keine Fragen vertragsarztrechtlicher
Abrechenbarkeit einer Leistung. Nur hierüber hat das
Bundessozialgericht vorliegend entschieden. Das
Vertragsarztrecht knüpft zwar grundsätzlich an das
Berufsrecht an, ist aber in seinen Anforderungen nicht
notwendig deckungsgleich mit ihm. Vielmehr können sich aus
dem System der gesetzlichen Krankenversicherung
Besonderheiten ergeben, die geeignet sind, weiterreichende
Einschränkungen zu rechtfertigen. Leistungserbringer
innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung profitieren
einerseits von den Vorteilen des öffentlichrechtlichen
Systems des Vertragsarztrechts, müssen im Interesse der
Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Systems unter
Umständen aber auch Einschränkungen hinnehmen, die ihnen das
Berufsrecht nicht abverlangt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW 1999, S. 2730 f.). Nur die
Rechtmäßigkeit einer solchen Einschränkung war in den
angegriffenen Entscheidungen zu beurteilen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).