BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1128/13 -
des Herrn Dr. K…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen Urteile des Berufsgerichts für
Heilberufe sowie des Landesberufsgerichts für Heilberufe.
Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch die in
den angegriffenen Urteilen verhängten Sanktionen. Weiterhin
greift der Beschwerdeführer mittelbar die Vorschrift des
§ 60 HeilBerG NRW wegen Verstoßes gegen Art. 103
Abs. 2 GG an. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Schwerpunkt die Frage, ob es mit den Grundrechten des
Beschwerdeführers im Einklang steht, wenn eine
letztinstanzliche Entscheidung eines Landesberufsgerichts für
Heilberufe kraft richterlicher Anordnung nichtanonymisiert in
einem Ärzteblatt veröffentlicht wird (vgl. § 60 Abs. 3
HeilBerG NRW).
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1. Der Beschwerdeführer ist niedergelassener
Facharzt für Innere Medizin in einer Gemeinschaftspraxis. Er
ist Kreisvorsitzender des gesundheitspolitischen
Arbeitskreises einer n. Partei, Mitglied einer
Ärztevereinigung sowie Mitglied des Vorstandes einer
Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung N. Bis zu dem
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verfahren war der
Beschwerdeführer berufsrechtlich nicht in Erscheinung
getreten.
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2. Gegenstand des angegriffenen
berufsgerichtlichen Verfahrens ist der Vorwurf der
Antragstellerin des Ausgangsverfahrens - einer Ärztekammer -,
wonach der Beschwerdeführer gegenüber Privatpatienten
Rechnungen erstellt haben soll, die mit den Vorschriften der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht in Einklang stünden.
Konkret wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er
den Begriff der „Sitzung“ im Sinne der GOÄ zu seinem Vorteil
dahingehend ausgelegt habe, dass Sitzungen auch an Tagen
stattgefunden hätten, an denen die Patienten nicht in der
Praxis waren. Die Stellung nicht angemessener Rechnungen
stelle einen Verstoß gegen das Berufsrecht dar. Die
Antragstellerin hat insoweit vier Fälle aufgegriffen, in
denen der Beschwerdeführer einen Praxisbesuch als mehrere
Sitzungen abgerechnet und dabei seine Abrechnungsmethoden
bewusst verschleiert haben soll.
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3. Nach § 71 Abs. 1 HeilBerG NRW kann die
zuständige Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem
zuständigen Berufsgericht für Heilberufe einen Antrag auf
Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellen. Nach
entsprechendem Beschluss in der Vorstandssitzung vom 2.
September 2009 hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens
am 20. November 2009 beantragt, das berufsgerichtliche
Verfahren zu eröffnen. Mit Beschluss vom 4. Januar 2010 hat
das Berufsgericht das Verfahren eröffnet.
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4. Das Berufsgericht für Heilberufe stellte
mit Urteil vom 14. Juni 2010 fest, dass der Beschwerdeführer
in allen vier zur Verhandlung stehenden Fällen gegen seine
Berufspflichten verstoßen habe, und erkannte deswegen auf die
Entziehung des passiven Berufswahlrechts sowie eine Geldbuße
in Höhe von 25.000 Euro. Es ordnete zudem an, dass die
Antragstellerin des Ausgangsverfahrens berechtigt sei, das
Urteil nach Rechtskraft im R. Ärzteblatt zu veröffentlichen.
Es läge ein besonderer Fall im Sinne des § 60 Abs. 3
HeilBerG NRW vor. Die Bedeutung der Angelegenheit resultiere
aus der negativen Vorbildwirkung, die von einem Verhalten im
Abrechnungswesen ausgehe, wie es der Beschwerdeführer in
seiner Praxis praktizieren würde. Diese Handhabung könne -
werde über entsprechende Entscheidungen des Berufsgerichts
nicht ausreichend berichtet - anderen Praxen als negatives
Vorbild dienen. Das Gewicht der Angelegenheit sehe die Kammer
trotz des relativ geringen Schadens, wie er anhand dieser
vier Fälle habe festgestellt werden könne, in der großen
Schadensgeneigtheit eines Abrechnungssystems wie es seitens
des Beschwerdeführers praktiziert werde.
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5. Auf die Berufung des Beschwerdeführers
änderte das Landesberufsgericht für Heilberufe mit Urteil vom
6. Februar 2013 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen
die Entscheidung des Heilberufsgerichts lediglich dahingehend
ab, dass die Geldstrafe auf 20.000 Euro reduziert wurde. Die
anderen Sanktionen wurden bestätigt.
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Es sei auf die Veröffentlichung der
Entscheidung nach § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW zu erkennen
gewesen. Das Berufsvergehen wiege besonders schwer, weil mit
ihm in systematischer Weise ein den Vorschriften der
Gebührenordnung widersprechendes Abrechnungssystem verfolgt
worden sei, dem eine hohe Schadensneigung zu Lasten der
Vermögensinteressen der betroffenen Patienten beziehungsweise
der Allgemeinheit in Form der Krankenkassenträger,
Beihilfeträger oder ähnlichen zukomme, wobei es im
vorliegenden Fall auf den konkreten Schadenseintritt nicht
ankomme. Das vom Beschwerdeführer mit erheblicher
Hartnäckigkeit verfolgte und verteidigte, gleichzeitig aber
verschleierte Abrechnungssystem sei Ausdruck einer
berufsrechtsfeindlichen Einstellung, die der Zielsetzung des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HeilBerG NRW diametral
zuwiderlaufe. Daher sei über die verhängten Maßnahmen hinaus
zur individuellen Disziplinierung des Beschwerdeführers auf
die Veröffentlichung der Entscheidung zu erkennen. Der
Beschwerdeführer habe wissentlich ein Abrechnungssystem
implementiert, welches quer zu den Abrechnungsgrundlagen der
GOÄ liege.
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In einer restriktiven tatbestandlichen
Auslegung - nach der eine Veröffentlichung unter den
Vorbehalt einer sorgfältigen Abwägung zu stellen sei und nur
in solchen Fällen zulässig sei, in denen ein besonderes
Bedürfnis der Urteilsveröffentlichung bestehe, die mit den
Regelmaßnahmen nach § 60 Abs. 1 HeilBerG NRW nicht
erreicht werden könne - genüge § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW
den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit sei die von der Veröffentlichung
ausgehende und - auch bezweckte - Prangerwirkung zu beachten.
Maßgeblich für die Abwägung war, dass in diesem Einzelfall
kein schutzwürdiger Grund ersichtlich sei, welcher geeignet
sei, die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache
aus der Sozialsphäre im konkreten Fall zu untersagen. In die
Abwägung sei einzustellen, dass es eine Rolle spiele, ob die
Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken
mit weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der
Äußerung sei und welche Rückwirkungen auf die persönliche
Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen könnten.
Die Veröffentlichung mit Namensnennung sei im Ergebnis
verhältnismäßig.
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6. Die Verfassungsbeschwerde rügt die
Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch die in den angegriffenen
Urteilen verhängten Sanktionen. Die Ermächtigungsgrundlage
des § 60 HeilBerG NRW verstoße in Zusammenschau mit
§ 29 Abs. 1 HeilBerG NRW in Tatbestand und Rechtsfolge
gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die
verhängten Sanktionen seien zudem unverhältnismäßig.
Insbesondere die nichtanonymisierte Veröffentlichung der
Entscheidung des Landesberufsgerichts sei
verfassungsrechtlich zu beanstanden. Sie führe - zumal
angesichts der heutigen Informationsmöglichkeiten im Internet
- zu einer irreversiblen Rufschädigung wie auch zur
Vernichtung der beruflichen und wirtschaftlichen Existenz des
Beschwerdeführers. In einer nachträglichen Stellungnahme der
neuen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde der
Vortrag zu den gebührenrechtlichen Fragen vertieft. Die
Auslegung des Sitzungsbegriffes durch die angegriffenen
Entscheidungen sei fehlerhaft und könne keine
berufsgerichtliche Verurteilung tragen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl.
§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG) und eine Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
(vgl. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG) ist nicht angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten.
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1. Die der berufsgerichtlichen Verurteilung
zugrundeliegenden Vorschriften des Heilberufsgesetzes
Nordrhein-Westfalen stehen mit Art. 103 Abs. 2 GG in
Einklang. Sie sind hinreichend bestimmt.
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a) Das spezifische Bestimmtheitsgebot des
Art. 103 Abs. 2 GG dient dem doppelten Zweck,
sicherzustellen, dass von einer Sanktionsnorm Adressierte
vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit einer
Sanktion bedroht ist und dass der Gesetzgeber über die
Voraussetzungen der Verhängung einer Sanktion selbst
entscheidet (vgl. BVerfGE 78, 374 ; 126, 170
; BVerfGK 11, 337 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2011 -
1 BvR 519/10 -, juris, Rn. 35). Dieses Gebot gilt auch
hinsichtlich der Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 105, 135
). Der Gesetzgeber hat eine Norm umso
präziser zu fassen, je belastender deren Wirkungen sind (vgl.
BVerfGE 117, 71 m.w.N.).
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Art. 103 Abs. 2 GG findet nicht nur
Anwendung auf Normen des Strafrechts, sondern - mit gewissen
Einschränkungen, die sich aus der Natur des Rechtsgebiets
ergeben - auch auf berufsrechtliche Normen (vgl. BVerfGE 26,
186 ; 60, 215 ). Anders
als im allgemeinen Strafrecht ist jedoch im Berufsrecht eine
Einzelnormierung bestimmter missbilligter Verhaltensweisen in
der Regel nicht notwendig; es genügt die Normierung von
Generalklauseln, da eine vollständige Aufzählung von mit
einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist und es
sich um Normen handelt, die nur den Kreis der
Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten
Aufgabe ergeben und daher für sie im Allgemeinen leicht zu
erkennen sind (vgl. BVerfGE 26, 186 ).
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b) Die die berufsgerichtliche Verurteilung
tragenden Rechtsgrundlagen sind nach diesen Maßstäben
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
15
aa) Die pflichtenbegründenden Normen hat der
Gesetzgeber auf der Ebene des Parlamentsgesetzes der
§§ 29 ff. HeilBerG NRW und mit entsprechenden
Ermächtigungsnormen zur Ausgestaltung einzelner Pflichten in
einer Berufsordnung, die wiederum auf die amtliche
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Bezug nimmt, selbst
geschaffen. Diese Normen sind auch hinreichend konkret
gefasst, so dass es dem Berufsangehörigen möglich ist, für
ihn relevante Pflichten und damit auch das pflichtwidrige
Verhalten und etwaige Sanktionen vorherzusehen. Aus der
Tatsache, dass zu dem hier relevanten, in der GOÄ Verwendung
findenden Tatbestandsmerkmal der „Sitzung“ unterschiedliche
Auffassungen vertreten werden, kann nicht gefolgert werden,
dass deshalb die der berufsrechtlichen Sanktion
zugrundeliegenden Regelungen nicht bestimmt genug seien, um
eine berufsgerichtliche Verurteilung zu rechtfertigen. Für
den Beschwerdeführer war jedenfalls schon angesichts der
Alltagsbedeutung des Begriffs hinreichend deutlich erkennbar,
dass die von ihm vertretene, davon abweichende Auffassung mit
einem Sanktionsrisiko belegt ist.
16
bb) Die Sanktionsnorm des § 60 Abs. 3
HeilBerG NRW zu diesen pflichtenbegründenden Normen verstößt
ebenfalls nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, denn das
Tatbestandsmerkmal des „besonderen Falles“ für solche
berufsgerichtlichen Sanktionen ist hinreichend bestimmt. Von
einem solchen besonderen Fall ist schon nach dem Wortlaut der
Norm auszugehen, wenn der zur Beurteilung stehende Fall sich
von den typischen Berufsgerichtsverfahren unterscheidet und
deswegen von einem besonderen Informationsinteresse
ausgegangen werden kann (vgl. auch BVerfGK 14, 177
zum Begriff des „besonders schweren
Falles“ im Sinne des Strafgesetzbuches). In der Auslegung des
Landesberufsgerichts für Heilberufe liegt ein besonderer Fall
nach § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW regelmäßig dann vor, wenn
für ein besonders schwerwiegendes Berufsvergehen eine
Maßnahme nach § 60 Abs. 1 HeilBerG NRW zu verhängen
ist, eine Kombination der Maßnahmen im Sinne des § 60
Abs. 2 HeilBerG NRW nicht ausreicht und der Fall besondere
Bedeutung für die Allgemeinheit oder für die in der Kammer
zusammengeschlossenen Berufsangehörigen hat.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen stehen
zudem mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG in Einklang. § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW bietet
insoweit eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die
Urteilsveröffentlichung und wurde auch im Einzelfall nach
verfassungsrechtlichen Maßstäben zutreffend angewendet.
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a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
ist vorliegend eigenständiger Prüfungsmaßstab. Zwar steht das
allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer berufsgerichtlichen
Verurteilung in Konkurrenz zur Berufsfreiheit des
Art. 12 Abs. 1 GG; es wird im Hinblick auf die
Veröffentlichung einer berufsgerichtlichen Verurteilung
hierdurch jedoch nicht verdrängt. Denn eine solche
Veröffentlichung betrifft den Beschwerdeführer nicht nur als
Berufsträger, sondern mit eigenem Gewicht auch in seiner
Eigenschaft als Privatperson. Auch wenn die Verurteilung
selbst an ein berufsrechtliches und schuldhaftes
Fehlverhalten anknüpft, stellt die Veröffentlichung einer
solchen Entscheidung gerade auch die individuelle Schuld der
Privatperson bei ihrer Berufsausübung in den Vordergrund und
macht sie publik.
19
b) Die angegriffenen Entscheidungen greifen in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers
ein. Dieses Grundrecht schützt die soziale Anerkennung des
Grundrechtsträgers (vgl. BVerfGE 99, 185
). Es vermittelt ihm aber keinen Anspruch
darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden,
wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne
im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich
abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der
Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185
; 114, 339 ).
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Die Veröffentlichung einer berufsgerichtlichen
Verurteilung unter voller Namensnennung setzt den
Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit herab und betrifft
seine soziale Stellung in negativer Weise. Auch wenn die
Veröffentlichung durch die Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens in neutraler Form zu verwirklichen sein
wird und lediglich das letztinstanzliche Urteil des
Landesberufsgerichts für Heilberufe im R. Ärzteblatt
abgedruckt werden soll, liegt in dieser Veröffentlichung eine
rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Denn die Mitteilung einer
berufsgerichtlichen Verurteilung beinhaltet zugleich die
Mitteilung eines rechtlich missbilligten Fehlverhaltens. Die
Veröffentlichung dieser Verurteilung hat eine
rechtfertigungsbedürftige Auswirkung auf das Ansehen des
Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit.
21
c) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist
jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es unterliegt der
Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 99,
185 ; 120, 180 ) und kann damit durch
Gesetz unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (vgl. BVerfGE 65, 1
).
22
aa) Eine Regelung, die zu Eingriffen in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht ermächtigt, ist jedoch nur
dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines gewichtigen
Gemeinschaftsgutes geeignet und erforderlich ist und der
Schutzzweck hinreichend schwer wiegt, so dass er die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in ihrem Ausmaß
rechtfertigt (vgl. BVerfGE 96, 171 ).
23
§ 60 Abs. 3 HeilBerG NRW genügt diesen
Anforderungen. Die Regelung ist insbesondere verhältnismäßig.
Sie betrifft Angehörige der Heilberufe, denen ein besonderes,
schützenswertes Vertrauen entgegengebracht wird. Dieses
Vertrauen und die Ordnungsgemäßheit des Handelns der
Berufsträger werden seitens des Staates durch das
Heilberufsrecht geschützt (vgl. § 29 Abs. 1 HeilBerG
NRW). Das Berufsrecht kann Fehlverhalten, das dieses
Vertrauen erschüttert oder zu erschüttern geeignet ist, mit
geeigneten Maßnahmen sanktionieren. Der Staat darf
insbesondere Verhaltensweisen entgegenwirken, die den
Eindruck vermitteln können, der Arzt stelle die
Gewinnerzielung über das Wohl des Patienten und dessen
ordnungsgemäße Gesundheitsversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2011 - 1 BvR
233/10 u. a. -, juris, Rn. 58). Patientinnen und
Patienten sollen darauf vertrauen können, dass sich ein Arzt
nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl. BVerfGE
71, 162 ; 94, 372 ).
24
Nach dem naheliegenden, jedenfalls
verfassungsrechtlich vertretbaren Verständnis der
angegriffenen Entscheidungen sieht die Vorschrift des
§ 60 Abs. 3 HeilBerG NRW vor, dass eine rechtskräftige
berufsgerichtliche Verurteilung nichtanonymisiert
veröffentlicht wird. Eine solche Maßnahme findet ihre
Rechtfertigung in einem berechtigten Interesse an einer
Information der Allgemeinheit, insbesondere der Gemeinschaft
der Versicherten, wie auch der Kammerangehörigen, die sodann
ihr Verhalten nach Kenntnis einer solchen Verfehlung steuern
können. Neben dieser informationellen und im Grundsatz
generalpräventiven Wirkung dient die Veröffentlichung auch
der weiteren Sanktionierung eines individuellen
Fehlverhaltens, das auch die Gefahr einer höheren Kostenlast
für die Gemeinschaft der Versicherten in sich trägt.
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Eine Ermächtigung zur Veröffentlichung eines
nicht anonymisierten, berufsgerichtlichen Urteils ist
jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es
sich wie hier nach der Regelung des § 60 Abs. 3 HeilBerG
NRW um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt. Zudem ist
die Verhältnismäßigkeit hier gewahrt, insofern die
Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium und
einmalig erfolgt. Daran ändert es nichts, dass diese
Veröffentlichung auch im Internet zu finden sein wird, denn
dies verändert nicht den begrenzten und eindeutigen Bezug
derselben auf die berufsrechtliche Verfehlung.
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bb) Auch gegen die Anwendung der Vorschrift im
Einzelfall ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die
einfachrechtlichen Subsumtionsvorgänge sind so lange der
Nachprüfung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entzogen,
als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Schutzumfang seines
Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Nach
der Auslegung des Landesberufsgerichts für Heilberufe liegt
ein besonderer Fall nach § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW
regelmäßig dann vor, wenn für ein besonders schwerwiegendes
Berufsvergehen eine Maßnahme nach § 60 Abs. 1
HeilBerG NRW zu verhängen ist, eine Kombination der Maßnahmen
im Sinne des § 60 Abs. 2 HeilBerG NRW nicht ausreicht
und der Fall besondere Bedeutung für die Allgemeinheit oder
für die in der Kammer zusammengeschlossenen Berufsangehörigen
hat. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden; sie beachtet hinreichend die Grundrechte des
Beschwerdeführers. Die Anwendung der Sanktion bedarf danach
einer Abwägung im Einzelfall; eine solche Abwägung haben die
Berufsgerichte vorgenommen. Es ist verfassungsrechtlich
insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Berufsgerichte
das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Berufsvergehen als
besonders schwerwiegend eingeordnet haben, weil in einer
systematischen Vorgehensweise mit dem Ziel eines den
Vorschriften der Gebührenordnung widersprechenden
Abrechnungssystems eine hohe Schadensneigung begründet
liegt.
27
d) Aus dem vom Beschwerdeführer weiterhin
gerügten Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs.
1 GG folgt insoweit kein weitergehender Schutz. Auf das
nähere Verhältnis zwischen dem Grundrecht der Berufsfreiheit
aus Art. 12 Abs. 1 GG zu dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG kommt es damit nicht weiter an.
28
3. Hinsichtlich der weiteren Sanktionen sind
keine Verstöße gegen das Verfassungsrecht erkennbar, die
dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers betreffen lediglich
Verstöße gegen das einfache Recht.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.