BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 113/01 -
des Herrn D.
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 18. März 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, durch das eine Klage
auf Unterlassung einer Äußerung abgewiesen worden ist.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsberater
und war Vorsitzender des SPD-Unterbezirks Usedom-Peene. Der
Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte ihn im November 1995 in
dieser Position abgelöst. Auf einer Versammlung eines
SPD-Ortsvereins im Jahre 1996 äußerte der Beklagte, der
Beschwerdeführer habe "permanent den damaligen
Wirtschaftsminister, Harald Ringstorff, belegt, um Aufträge
für die eigene Firma zu bekommen und persönliche Vorteile zu
erlangen".
3
Das Amtsgericht hat die Klage auf Unterlassung
dieser Äußerung ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Die dagegen
gerichtete Berufung hat das Landgericht mit der Begründung
zurückgewiesen, selbst bei Unterstellung des Vortrags des
Beschwerdeführers als wahr liege kein widerrechtlicher
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.
4
2. Mit Beschluss vom 9. Februar 2000 hob das
Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Landgerichts
vom 11. September 1997 auf, da das Urteil den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze (vgl. BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, Beschluss vom 9. Februar 2000
- 1 BvR 140/98 –, NJW 2000, S. 3485).
5
3. Nach der Zurückverweisung der Sache hat das
Landgericht den früheren Wirtschaftsminister als Zeugen
vernommen und sodann den Beklagten durch das angegriffene
Urteil vom 29. November 2000 verurteilt, zu unterlassen zu
behaupten oder zu verbreiten, der Beschwerdeführer habe
permanent den damaligen Wirtschaftsminister Harald Ringstorff
belegt, um Aufträge für die eigene Firma zu bekommen. Im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des
Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
6
Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe ein
Unterlassungsanspruch wie tenoriert zu, da die Äußerung, er
habe sich permanent an den damaligen Wirtschaftsminister
gewandt, um Aufträge zu bekommen, nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme unwahr sei. Soweit die Äußerung des Beklagten
die Aussage umfasse, das Verhalten des Beschwerdeführers sei
insgesamt darauf gerichtet gewesen, die innerparteiliche
Position auch zum eigenen Vorteil auszunutzen, stehe dem
Beschwerdeführer ein Unterlassungsanspruch dagegen nicht zu.
Hinsichtlich dieser Teilaussage lasse sich weder die Wahrheit
noch die Unwahrheit konkret feststellen. Der Vorwurf, dass
das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt darauf
ausgerichtet gewesen sei, die innerparteiliche Position zum
eigenen Vorteil auszunutzen, habe sich in der Beweisaufnahme
bestätigt, nicht aber, dass dies sich deutlich in ständigem
Kontakt zu dem Wirtschaftsminister ausgedrückt habe.
Hinsichtlich der erstgenannten "Teilaussage" führe die
Abwägung mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung dazu,
dass dem Beschwerdeführer ein Unterlassungsanspruch nicht
zugestanden werden könne.
7
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei
die Äußerung insoweit durch das Recht auf freie
Meinungsäußerung in der politischen Auseinandersetzung
gedeckt. Der Zeuge habe ausgesagt, auf Grund des Verhaltens
des Beschwerdeführers den Eindruck gewonnen zu haben, dieser
könne seine Tätigkeit in der Partei und seine eigene
berufliche Tätigkeit als Wirtschaftsberater nicht auseinander
halten und er versuche, sich durch seine Stellung in der
Partei berufliche Vorteile zu verschaffen. Auf Grund der
Aussage stehe für die Kammer fest, dass insgesamt das
Verhalten des Beschwerdeführers den Anschein habe erwecken
können, dieser versuche, sich durch seine Stellung in der SPD
und die dadurch möglichen Kontakte zum damaligen
Landesvorsitzenden, der gleichzeitig Wirtschaftsminister war,
berufliche Vorteile zu verschaffen. Im Rahmen einer
innerparteilichen Auseinandersetzung könne nicht verlangt
werden, dass die konkrete Wortwahl jegliche Verzerrungen oder
Übertreibungen vermeide. Wenn dementsprechend davon
ausgegangen werden könne, dass die Grundaussage jedenfalls
nicht nachweislich unwahr sei, sondern auf Grund objektiver
Anhaltspunkte vieles für deren Wahrheit spreche, müsse der
Angegriffene im Rahmen der innerparteilichen
Auseinandersetzung auch Übertreibungen hinnehmen, sofern
diese nicht dazu führten, dass hierdurch die gesamte Aussage
einen völlig anderen Sinngehalt bekomme; das aber sei hier
nicht geschehen.
8
4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer erneut eine Verletzung seines Grundrechts
aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
GG. Eine Trennung der Behauptung des Beklagten in zwei Teile
sei vom Sinnzusammenhang her nicht möglich, da die
Beklagtenbehauptung ein und denselben Sachverhalt betroffen
habe; es sei ausschließlich um die Frage der Erlangung
wirtschaftlicher Vorteile gegangen. Sein
Unterlassungsbegehren habe sich nur auf diese Frage bezogen.
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung und der
Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der
Äußerung habe das Landgericht den untrennbaren Zusammenhang
der von dem Beklagten aufgestellten Behauptungen übersehen.
Die Erwägungen des Landgerichts seien völlig
unverständlich.
9
5. Die Landesregierung von
Mecklenburg-Vorpommern und der Beklagte des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung
(Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht
auf Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor
(§ 93 c BVerfGG).
11
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Zwar ist die Beschwerdeschrift gegen das am 6. Dezember
2000 zugestellte Urteil erst am 9. Januar 2001 beim
Bundesverfassungsgericht eingegangen. Dem Beschwerdeführer
ist jedoch hinsichtlich der damit gemäß § 93 Abs. 1
Sätze 1 und 2 BVerfGG versäumten Einlegungsfrist
von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Er hat die Verfassungsbeschwerde ausweislich des
Poststempels des Briefumschlags bereits am 4. Januar zur
Post gegeben; bei gewöhnlicher Postlaufzeit wäre sie daher
rechtzeitig beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
12
2. Das angegriffene Urteil verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf willkürfreie
Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Es ist offensichtlich sachwidrig und objektiv willkürlich,
ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des
Gerichts ankäme (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 58, 163
; 71, 122 ; 71, 202
; stRspr). Die Verletzung des aus Art. 3
Abs. 1 GG abzuleitenden Willkürverbots hat der
Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, jedoch sinngemäß
gerügt.
13
a) Ein Verfassungsverstoß liegt bei
gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des
Willkürverbots nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung
oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten.
Willkürlich ist der Richterspruch erst dann, wenn er unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189
; 80, 48 ; 86, 59 ;
87, 273, ; stRspr). So liegt es hier.
14
Die Klärung, ob eine Meinungsäußerung den
Persönlichkeitsschutz verletzt, setzt die zutreffende
Erfassung des Inhalts der Äußerung voraus. Wenn die Deutung
der Äußerung eine Persönlichkeitsverletzung ergibt, ist eine
Abwägung zwischen der Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits
und der Einbuße an Meinungsfreiheit andererseits
durchzuführen. Ersetzt das Fachgericht bei dieser Abwägung
die streitige Äußerung durch eine auf Grund einer
Beweisaufnahme gewonnene eigene Tatsachenfeststellung anderen
Inhalts, auf die sich das Unterlassungsbegehren gar nicht
gerichtet hatte, erliegt es keinem bloßen
Rechtsanwendungsfehler, sondern handelt objektiv
willkürlich.
15
b) Das Landgericht hat die Äußerung des
Beklagten, die ein bestimmtes Verhalten des Beschwerdeführers
mit dessen damit vermeintlich verbundenen Absichten verknüpft
hat, in zwei Teile zergliedert, für die so gewonnenen
"Teilaussagen" jeweils eine Abwägung mit dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers durchgeführt und
bei einer der "Teilaussagen" den Vorrang der Meinungsfreiheit
vor dem Persönlichkeitsschutz bejaht. Darauf hat es die
Teilabweisung der Unterlassungsklage und die Kostenteilung
gestützt.
16
Dazu hat das Landgericht seiner Entscheidung
jedoch eine Deutung der Aussage des Beklagten zugrunde
gelegt, die mit deren Wortlaut ersichtlich nicht zu
vereinbaren ist. Es hat festgestellt, nach der Aussage des
Zeugen habe das Verhalten des Beschwerdeführers den Anschein
erwecken können, er versuche, sich durch seine Stellung in
der SPD und die dadurch möglichen Kontakte zum damaligen
Landesvorsitzenden und Wirtschaftsminister berufliche
Vorteile zu verschaffen. Somit habe sich in der
Beweisaufnahme "der Vorwurf, der hinter der konkreten
Behauptung des Beklagten auf der Parteiversammlung stand,
dass nämlich der Verdacht nahe liege, dass der Kläger über
seine Funktion in der Partei auch versuchte, für sich
persönlich Vorteile herauszuholen", bestätigt.
17
Eine solche – auf das Verhalten des
Beschwerdeführers insgesamt zielende - Kritik hat der
Beklagte jedoch nicht geäußert. Seine streitige Äußerung
bezieht sich vielmehr ausschließlich darauf, dass der
Beschwerdeführer den Landesvorsitzenden und
Wirtschaftsminister – mit bestimmten Absichten -
"permanent … belegt" habe. Nach dem Wortlaut der Äußerung
wird das Ziel der Erlangung persönlicher Vorteile, ebenso wie
das Ziel, Aufträge für die eigene Firma zu erhalten, nur auf
die Kontaktaufnahme zum Wirtschaftsminister gestützt, nicht
hingegen auf das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt.
Dies ergibt sich aus dem Wort "und" in dem Halbsatz nach dem
Komma, durch das auch die angeblich angestrebte Erlangung
persönlicher Vorteile mit der permanenten "Belegung" des
Wirtschaftsministers verknüpft wird ("… belegt, um …
persönliche Vorteile zu erlangen").
18
Wie dem angegriffenen Urteil zu entnehmen ist,
hat das Landgericht in der Beweisaufnahme eine permanente
Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu dem
Wirtschaftsminister nicht feststellen können. Für die weitere
Feststellung des Landgerichts, der "Vorwurf, dass das
Verhalten des Klägers insgesamt darauf ausgerichtet" gewesen
sei, "die innerparteiliche Position auch zum eigenen Vorteil
auszunutzen", habe sich bestätigt, ist kein Raum, da der
Beklagte einen derartigen Vorwurf nicht erhoben hatte und
dementsprechend vom Beschwerdeführer auch kein
Unterlassungsbegehren verfolgt worden war. Das Landgericht
mag auf Grund der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt
sein, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei
kritikwürdig gewesen, sein vollständiges Obsiegen dem
Beklagten gegenüber daher unbillig. Derartige Erwägungen
wären indes für die hier zu treffende Entscheidung
sachfremd.
19
c) Durch die willkürliche Behandlung seines
Begehrens auf Unterlassung der Äußerung des Beklagten des
Ausgangsverfahrens wird der Beschwerdeführer zugleich in
seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
20
d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
der Verkennung des Grundrechtsschutzes, da sich die teilweise
Klageabweisung auf die Annahme einer Behauptung gründet, die
der Beklagte in dieser Form nicht gemacht hat.
21
3. Die Sache ist einem mit ihr noch nicht
befassten anderen Landgericht in Mecklenburg-Vorpommern zu
übertragen. Sie wird an das Landgericht Rostock
verwiesen.
22
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.