BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1133/12 -
1. der Frau K…,
2. der Frau K…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
unterschiedliche finanzielle Ausgestaltung der Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch
Familienangehörige oder durch bezahlte Pflegekräfte.
2
1. Die Beschwerdeführerinnen pflegten zuhause
ihren Ehemann und Vater, der von seiner privaten
Pflegeversicherung zuletzt von Dezember 2007 bis zu seinem
Tod am 1. März 2008 Pflegegeld der Pflegestufe III bezog. Der
private Pflegeversicherungsvertrag mit Tarifleistungen von
100 % sah nach § 4 Abschnitt A Abs. 1 und 2
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private
Pflegepflichtversicherung - Bedingungsteil - MB/PPV vor, dass
versicherte Personen bei häuslicher Pflege Ersatz von
Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung (häusliche Pflegehilfe) oder stattdessen ein
Pflegegeld erhalten. Dies entspricht den gesetzlichen
Bestimmungen über die Pflegesachleistung gemäß § 36 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale
Pflegeversicherung (SGB XI) und das Pflegegeld gemäß
§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Danach wird bei gleicher
Pflegestufe das Pflegegeld in geringerer Höhe als der Wert
der entsprechenden Sachleistung gewährt. Die zum Betrieb der
Pflegeversicherung befugten privaten
Krankenversicherungsunternehmen sind nach § 110 Abs. 1
SGB XI in Verbindung mit § 23 Abs. 1 SGB XI
verpflichtet, mit den pflegeversicherungspflichtigen Personen
einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der nach § 23
Abs. 1 Satz 2 SGB XI den Leistungen des Vierten Kapitels
des SGB XI gleichwertige Vertragsleistungen vorzusehen hat.
§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI ordnet eine der Höhe nach den
Sachleistungen gleiche Kostenerstattung bei privater Pflege
an.
3
§ 23 SGB XI lautete in der bis zum 30.
Juni 2008 geltenden Fassung:
4
(1) 1 Personen, die gegen das Risiko
Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert
sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei
diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen
und aufrechtzuerhalten. 2 Der Vertrag muß ab dem Zeitpunkt des
Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre
Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung
bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und
Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind.
3 Dabei tritt an die Stelle
der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche
Kostenerstattung.
5
(2) – (6) …
§ 36 SGB XI lautete in der bis zum 30.
Juni 2008 geltenden Fassung:
6
(1) 1 Pflegebedürftige haben bei häuslicher
Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
2 Leistungen der häuslichen
Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in
ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht
zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären
Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des
§ 71 Abs. 4 gepflegt werden. 3 Häusliche Pflegehilfe wird durch
geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der
Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit
denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen
hat, angestellt sind. 4 Auch durch Einzelpersonen, mit denen
die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1
abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als
Sachleistung erbracht werden.
(2) …
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe
umfaßt je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 384 Euro,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 921 Euro,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1432 Euro.
(4) …
7
§ 37 SGB XI lautete in der bis zum 30.
Juni 2008 geltenden Fassung:
8
(1) 1 Pflegebedürftige können anstelle der
häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen.
2 Der Anspruch setzt
voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen
Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst
sicherstellt.3Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 205
Euro,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 410
Euro,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 665
Euro.
(2) - (6) …
9
2. Im sozialgerichtlichen Verfahren begehrten
die Beschwerdeführerinnen im Wege der Rechtsnachfolge unter
anderem den Differenzbetrag zwischen dem Pflegegeld und der
höheren Pflegesachleistung und machten die
Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Höhe beider
Leistungen geltend. Klage und Berufung blieben erfolglos. Die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom
Bundessozialgericht als unzulässig verworfen. Die Beschwerde
lege die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht in der durch § 160 Abs. 2, § 160a
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Form dar, da sie
keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzeige. Zudem hätten
sich die Beschwerdeführerinnen nicht im erforderlichen Maße
mit der höchstrichterlichen sozialgerichtlichen
Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt, sondern
lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung dargelegt.
10
3. Mit ihrer unmittelbar gegen die
fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die
§§ 36, 37 SGB XI gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen
die Beschwerdeführerinnen einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 sowie gegen
Art. 14 Abs. 1 GG.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im
Übrigen jedenfalls unbegründet. Die dafür entscheidenden
Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch bereits geklärt.
12
1. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts wenden, mit dem ihre
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als
unzulässig verworfen wurde, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil sie nicht substantiiert begründet wurde
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Da das
Bundessozialgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen
hat, gehen die materiellen Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen ins Leere (vgl. BVerfGE 128, 90
). Soweit sich die Beschwerdeführerinnen den
prozessualen Ausführungen des Bundessozialgerichts widmen,
behaupten sie keine Grundrechtsverletzung.
13
2. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen gegen
die Entscheidungen des Sozialgerichts und des
Landessozialgerichts wenden, ist ihre Verfassungsbeschwerde
zulässig.
14
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass
das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als
unzulässig verworfen hat. Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde
mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung in der Regel
unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels
Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos
bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222
). Da jedoch ein Beschwerdeführer wegen der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch dann
verpflichtet ist, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen,
wenn dessen Zulässigkeit im konkreten Fall unterschiedlich
beurteilt werden kann, können ihm keine Nachteile daraus
erwachsen, wenn sich ein solcher Rechtsbehelf später als
unzulässig erweist. Anders liegen die Dinge nur bei einem
offensichtlich unzulässigen oder nicht ordnungsgemäß
genutzten Rechtsbehelf (vgl. BVerfGE 128, 90
).
15
Im vorliegenden Fall kann den
Beschwerdeführerinnen nicht angelastet werden, den Rechtsweg
nicht in gehöriger Weise erschöpft zu haben. Sie haben in
ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Höhe von
Pflegesachleistung und Pflegegeld als Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Dabei schied die
Möglichkeit, sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache
zu stützen, nicht offensichtlich aus. Die Frage, ob eine der
Entscheidung zugrundeliegende Gesetzesnorm verfassungswidrig
ist, hat regelmäßig grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerfGE
91, 93 ). Dass das Bundessozialgericht wegen
seiner eigenen Rechtsprechung dazu die Klärungsbedürftigkeit
in einem Revisionsverfahren verneint und deshalb die
Beschwerde als unzulässig verworfen hat, kann den
Beschwerdeführerinnen im Rahmen der
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde nicht
entgegengehalten werden. Selbst wenn in der Rechtsprechung
eines obersten Fachgerichts nach dessen Auffassung bereits
alle wesentlichen Aspekte einer Verfassungsfrage gewürdigt
wurden, ist es einem Beschwerdeführer möglich und
verfassungsrechtlich auch bei Berücksichtigung des
Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
zulässig, eine verfassungsgerichtliche Überprüfung dieser
Würdigung zu begehren, wenn er dafür vernünftige und
gewichtige Gründe anführen kann und es sich um eine
verfassungsrechtliche Frage handelt, die umstritten geblieben
ist und über die das Bundesverfassungsgericht noch nicht
entschieden hat (vgl. BVerfGE 91, 93 ; 128, 90
).
16
Die Beschwerdeführerinnen haben sich in ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde eingehend mit einer früheren
Entscheidung des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt, auf
die sich das hier angegriffene Urteil des
Landessozialgerichts maßgeblich stützt. Die vorgebrachten
verfassungsrechtlichen Erwägungen waren dabei gewichtig
genug, um aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei
(vgl. BVerfGE 91, 93 ) die Möglichkeit zu
eröffnen, dass das Bundessozialgericht seine bisher
vertretene Auffassung überprüfen werde. Zudem haben die
Beschwerdeführerinnen vorgetragen, dass die konkrete
Rechtsfrage der unterschiedlichen Höhe von Pflegesachleistung
und Pflegegeld bislang höchstrichterlich nicht entschieden
ist und auch die genannten Erwägungen in der in Bezug
genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts diese
Differenzierung nicht rechtfertigen.
17
3. Die §§ 36, 37 SGB XI verstoßen
aufgrund der unterschiedlichen Höhe von Pflegesachleistung
einerseits und Pflegegeld anderseits nicht gegen Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.
18
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches
gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden
zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ; stRspr). Es ist
grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche
Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als
maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht
(vgl. BVerfGE 87, 1 ; stRspr). Art. 3 Abs. 1
GG verbietet grundsätzlich auch einen gleichheitswidrigen
Begünstigungsausschluss. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede
Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen jedoch
stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem
Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung
angemessen sind (vgl. BVerfGE 126, 400 ; 129, 49
). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen
Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden
Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je
nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von
gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis
hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen
können (vgl. BVerfGE 122, 1 ; 126, 400 ;
129, 49 ). Bei lediglich verhaltensbezogenen
Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab,
inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr
Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen,
nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87
). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die
Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich
geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl.
BVerfGE 82, 126 ).
19
b) Ausgehend hiervon stellt die
unterschiedliche finanzielle Ausgestaltung der Leistungen bei
häuslicher Pflege keine den allgemeinen Gleichheitssatz
missachtende Ungleichbehandlung dar. Als Vergleichsgruppen
sind die Pflegebedürftigen zu betrachten, die sich für die
Pflege im häuslichen Bereich bei gleicher Pflegestufe
entweder für die Pflegesachleistung durch externe
Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 SGB XI) oder für das
demgegenüber reduzierte Pflegegeld für selbst beschaffte
Pflegehilfen (§ 37 Abs. 1 SGB XI) entscheiden. Diese
Entscheidung beruht einerseits auf dem freien
Willensentschluss der Pflegebedürftigen, berührt aber auch
deren in Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Recht, die eigenen
familiären Verhältnisse selbst zu gestalten. Die
Ungleichbehandlung in der Höhe der gewährten Leistungen muss
daher durch hinreichende Sachgründe zu rechtfertigen sein.
Diese liegen hier vor.
20
aa) Sich für ein System zu entscheiden, das
den Pflegebedürftigen die Wahl lässt zwischen der Pflege in
häuslicher Umgebung durch externe Pflegehilfen oder durch
selbst ausgewählte Pflegepersonen, liegt in der
sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die
zugrundeliegenden Erwägungen sind weder offensichtlich
fehlsam noch mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber
verfolgt das Ziel, bei Sicherstellung einer sachgerechten
Pflege die Möglichkeit der häuslichen Pflege zu fördern und
ihr Vorrang vor stationärer Unterbringung zu geben (vgl.
BTDrucks 12/5262, S. 111 zu § 32). Dafür stellt er
zwei unterschiedliche Leistungsmodelle zur Verfügung: Die
häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI ist eine
Sachleistung, bei der die Pflegebedürftigen die Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung durch personelle Hilfe
Dritter erhalten. Die Pflegekräfte müssen bei der Pflegekasse
selbst oder bei einer zugelassenen ambulanten
Pflegeeinrichtung angestellt sein oder als Einzelpersonen mit
der Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI
geschlossen haben. In jedem Fall stehen sie mittelbar oder
unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse. Im
Falle des Pflegegeldes hingegen erhalten die
Pflegebedürftigen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI
eine laufende Geldleistung, für die sie die erforderliche
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter
Weise selbst sicherstellen müssen. Die Pflegepersonen sind
dann je nach Wahl Angehörige des Pflegebedürftigen,
ehrenamtliche Pflegepersonen oder mit dem Pflegegeld
„eingekaufte“ professionelle Pflegekräfte, die aber in keinem
Vertragsverhältnis zur Pflegekasse stehen (vgl. BTDrucks
12/5262, S. 112 zu § 33).
21
bb) Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
SGB XI ist ein Vertrag zwischen der Pflegekasse mit
Verwandten, Verschwägerten und Haushaltshilfen
ausgeschlossen. Das Pflegegeld ist daher einfachgesetzlich
nicht als Entgelt ausgestaltet. Es soll vielmehr im Sinne
einer materiellen Anerkennung einen Anreiz darstellen und
zugleich die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der
Pflegebedürftigen stärken, indem diese das Pflegegeld zur
freien Gestaltung ihrer Pflege einsetzen können (vgl.
BTDrucks 12/5262, S. 112 zu § 33). Während also der
Zweck der sachgerechten Pflege im Fall der Pflegesachleistung
nur bei ausreichender Vergütung der Pflegekräfte durch die
Pflegekasse sichergestellt ist, liegt der Konzeption des
Pflegegeldes der Gedanke zugrunde, dass familiäre,
nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich
erbracht wird. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass die
Entscheidung zur familiären Pflege nicht abhängig ist von der
Höhe der Vergütung, die eine professionelle Pflegekraft für
diese Leistung erhält. Insoweit verweist die hier
angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts zu Recht
auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts vom 18. März
1999 (B 3 P 8/98 R - SozR 3-3300 § 77 Nr.
1) über die gegenseitige Beistandspflicht von Ehegatten
untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern. Diese auch
die Pflege umfassende Pflicht ist nicht nur eine sittliche
Pflicht, sondern durch §§ 1353, 1618a BGB auch als
rechtliche Pflicht ausgestaltet. Dies rechtfertigt es, das
dies nur unterstützende Pflegegeld in vergleichsweise
niedrigerer Höhe zu gewähren.
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Die finanziellen Leistungen der
Pflegeversicherung im häuslichen Bereich dienen ausweislich
des § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI dazu, die familiäre,
nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege und Betreuung zu
ergänzen. Im Fall der Sachleistung durch Dritte kann eine
sachgerechte Pflege aber nur bei ordnungsgemäßer Vergütung
der Pflegekräfte sichergestellt werden. Im Fall des
Pflegegeldes muss dagegen nicht eine sonst fehlende Pflege
durch bezahlte, professionelle Kräfte erst eingekauft
werden.
23
cc) Der Gesetzgeber hat mit der
unterschiedlichen finanziellen Ausgestaltung entgegen dem
Vortrag der Beschwerdeführerinnen weder einen Anreiz für
Familienangehörige geschaffen, sich der familiären Pflege zu
entledigen, noch bestraft er willkürlich den Wunsch
Angehöriger zur familiären Pflege. Zwar ist der Anreiz zur
Pflegebereitschaft umso größer, je mehr der Staat an
finanzieller Unterstützung bereitstellt. Daraus erwächst aber
kein Anspruch auf finanzielle Förderung oder auf Anhebung des
Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung. Der Gesetzgeber
darf die Förderung des familiären Zusammenhalts vielmehr auch
dadurch verwirklichen, dass er den Pflegebedürftigen die Wahl
zwischen den verschiedenen Formen der Pflege lässt, und wegen
der besonderen Pflichtenbindung von Familienangehörigen das
Pflegegeld lediglich als materielle Anerkennung vorsieht.
24
c) Aus Art. 6 Abs. 1 GG allein ergibt
sich nichts anderes. Als Freiheitsrecht verpflichtet
Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu
unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine
wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die
Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern
(vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ;
stRspr). Dies umschließt auch die Aufgabe, den
wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern,
besonders im Bereich der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 75,
382 m.w.N.). Anders als die Beschwerdeführerinnen
meinen, geht die Förderungspflicht des Staates aber nicht so
weit, dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, für die
nichtfamiliäre professionelle Pflege höhere Sachleistungen
bereitzustellen. Ein derartiges Begünstigungsverbot ergibt
sich schon deshalb nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, weil das
niedrigere Pflegegeld nicht nur die Pflege durch
Familienangehörige betrifft. Vielmehr kann die Pflege auch
durch nichtfamiliäre ehrenamtliche oder erwerbsmäßige
Pflegekräfte erbracht werden. Aber auch insoweit die Pflege
in erster Linie durch Angehörige erfolgt, lassen sich aus der
über die allgemeine Schutzpflicht hinausgehenden
Förderungspflicht der Familie keine konkreten Ansprüche auf
bestimmte staatliche Leistungen herleiten (vgl. BVerfGE 130,
240 ).
25
4. Die angegriffenen Regelungen verstoßen
nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Sozialrechtliche
Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz,
wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die
dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts
privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen
Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen
(vgl. BVerfGE 69, 272 ; 92, 365 ; 97,
217 ; 100, 1 ; 128, 90
). Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, in
welche vermögenswerte Position durch die unterschiedliche
Höhe der Leistungen bei gleichen Beitragszahlungen
eingegriffen wird. Denn Art und Ausmaß der Leistungen, die
die Pflegeversicherung gewährt, hängen allein davon ab, dass
der Pflegebedürftige in der Pflegeversicherung versichert
oder mitversichert ist, und nicht davon, in welchem Umfang er
Beiträge entrichtet hat (vgl. BVerfGE 103, 242 ).
Dass das Pflegegeld im Betrag geringer ist als die
Pflegesachleistung, steht in keinem Zusammenhang mit den
eingezahlten Beiträgen.
26
5. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.