BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1138/06 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beteiligten streiten im Verfahren der
Vollziehungsaussetzung darüber, ob das Finanzamt auf
Grundlage der erfolgten Rechtsprechungsänderung zur
„Mehrmütterorganschaft“ für die Streitjahre 1991 bis 1998
gesonderte und einheitliche Feststellungen der
Gewerbeverluste durchführen und den beiden
Beschwerdeführerinnen zurechnen muss.
2
Die beiden Beschwerdeführerinnen, zwei
Aktiengesellschaften, waren in den Streitjahren an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Rahmen eines
„Joint-Venture“ zu jeweils 50% beteiligt. Sie hatten sich im
Jahre 1991 zum Zwecke der Ausübung einer einheitlichen
Leitungsmacht bei der GmbH zu einem Konsortium in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
zusammengeschlossen. Weitere Zwecke verfolgte der
Zusammenschluss nicht.
3
Das Finanzamt behandelte die Gestaltung als so
genannte „Mehrmütterorganschaft“ mit der Folge, dass die
Gewerbeverluste der GmbH gewerbesteuerlich bei der GbR
berücksichtigt wurden. Eine Zurechnung der Verluste an die
beiden Beschwerdeführerinnen erfolgte nicht. Diese Behandlung
entsprach der bis ins Jahr 1999 geltenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 -
I 22/55 U -, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom
8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190 und
vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl II
1994, S. 124) und Verwaltungspraxis (Abschn. 52 Abs. 6
Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6
Gewerbesteuerrichtlinien 1998), wonach ein
Organschaftsverhältnis nur zu einer Gesellschaft, der GbR,
bestehen konnte.
4
Im Jahr 1999 änderte der Bundesfinanzhof seine
bisherige Rechtsprechung und entschied (Urteile vom 9. Juni
1999 - I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II 2000,
S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347), dass
die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen
Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen
Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft
unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien. Ein
Organschaftsverhältnis könne nach der Lehre von der
mehrfachen Abhängigkeit nämlich nicht nur zu einer, sondern
auch zu mehreren Gesellschaften bestehen. Die betreffenden
Anteile am Gewerbeertrag und am Gewerbekapital seien daher
gesondert und einheitlich festzustellen und anschließend den
Muttergesellschaften steuerwirksam zuzurechnen. Folge dieser
Rechtsprechungsänderung war, dass bei einer
Tochtergesellschaft entstandene gewerbliche Verluste, die
bisher bei der Organträger-GbR „gefangen“ waren, nunmehr den
Muttergesellschaften zugerechnet und dort für Zwecke der
Gewerbesteuer mit anderen Einkünften verrechnet werden
konnten.
5
Mit Erlass vom 4. Dezember 2000 (IV A 2-S
2770-3/00 -, BStBl I 2000, S. 1571) ordnete das
Bundesministerium der Finanzen an, dass die Grundsätze der
obengenannten Urteile bis auf weiteres nicht allgemein
anzuwenden seien. Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche
Neuregelung seien vergleichbare Fälle offen zu halten.
Veranlagungen bzw. Steuerfestsetzungen und gesonderte
Feststellungen seien auf der Grundlage der bisherigen
Verwaltungsauffassung unter Vorbehalt der Nachprüfung
durchzuführen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass
die Regelungen über die steuerliche Organschaft aufgrund
eines Antrags des deutschen Bundestags an die Bundesregierung
insgesamt überprüft würden (vgl. dazu Beschlussempfehlung des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 16. Mai 2000,
BTDrucks 14/3366, S. 8). Es sei zu erwarten, dass eine
gesetzliche Regelung erfolge, die eventuell auch die
Vergangenheit einbeziehe.
6
Nach Bekanntwerden der beiden Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 beantragten die
Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15. Januar 2001 unter
Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs, die ihnen danach zuzurechnenden
Gewerbeerträge für die Jahre 1991 bis 1998 einheitlich und
gesondert festzustellen und die - bis dahin nach § 363
Abs. 2 AO im Hinblick auf diese Verfahren vor dem
Bundesfinanzhof ruhend gestellten - Einspruchsverfahren
bezüglich der an die GbR gerichteten, ihrer Rechtsauffassung
widersprechenden Gewinnfeststellungs- und
Gewerbesteuermessbescheide der Jahre 1991 bis 1997
fortzuführen und zu erledigen. Das Finanzamt lehnte ein
Tätigwerden unter Hinweis auf das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2000 ab.
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. April 2001 (-
IV R 75/99 - BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, Beilage 9,
S. 1195) seine geänderte Rechtsprechung zur
Mehrmütterorganschaft erneut bestätigt hatte, änderte der
Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20. Dezember 2001
(BGBl I S. 3858) u. a. die Vorschriften zur Organschaft
im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz im Sinne der
bisherigen Verwaltungspraxis (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KStG
und § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG jeweils i. d. F. des
UntStFG). Die Änderung erfolgte gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2
GewStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts für die Gewerbesteuer rückwirkend.
In Folge der Gesetzesänderungen waren die gewerbesteuerlichen
Ergebnisse der Organgesellschaft für alle noch offenen
Erhebungszeiträume der GbR zuzurechnen.
7
Nach Verabschiedung der Neuregelungen erließ
das Finanzamt ablehnende Einspruchsentscheidungen. Dagegen
erhoben die Beschwerdeführerinnen Klage und beantragten
Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht setzte die
Vollziehung durch Beschluss aus, stellte die Gewerbeerträge
1991 bis 1998 vorläufig einheitlich und gesondert fest und
rechnete sie den Beschwerdeführerinnen jeweils zur Hälfte zu.
Auf die vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hob der
Bundesfinanzhof den Beschluss des Finanzamts auf. Die
Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG und des
§ 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG jeweils i. d. F. des Gesetzes
zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts, die nunmehr
die „Mehrmütterorganschaft“ gesetzlich regelten und die
Berücksichtigung der Verluste bei der GbR festlegten, seien
verfassungsgemäß und verstießen nicht gegen das
Rückwirkungsverbot. § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG
begründe eine echte Rückwirkung, da die Anwendbarkeit des
§ 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG auch für Erhebungszeiträume vor
2001 angeordnet werde. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes
und der Rechtssicherheit würden allerdings nicht berührt. Der
Steuergesetzgeber habe mit der gesetzlichen Regelung der
„Mehrmütterorganschaft“ im Gesetz zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts die langjährige Rechtsprechungs- und
Verwaltungspraxis aufgegriffen und festgeschrieben. Die
Rechtsfolgen, die sich rückwirkend aus § 2 Abs. 2 Satz 3
GewStG i. V. m. § 14 Abs. 2 KStG ergäben, seien nicht
ungünstiger als diejenigen, von denen alle betroffenen
Unternehmen bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung
durch den Bundesfinanzhof ausgehen mussten. Die Vorschriften
seien schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das
Gebot der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit
verfassungswidrig. Zwar sei die obligatorische
Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organträgerin
gekünstelt und laufe der Einheit der Rechtsordnung zuwider.
Dennoch könne in Anbetracht der bis zu diesen Entscheidungen
geltenden jahrzehntelangen Rechtsprechungspraxis nicht
angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der
ausdrücklichen gesetzlichen Normierung dieser Praxis die ihm
zustehenden wertungsmäßigen Gestaltungsgrenzen überschritten
habe.
8
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen eine Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.
9
Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, die
Vorgehensweise des Gesetzgebers, während des Ruhens des
Einspruchsverfahrens das Gesetz zu ändern und mit Rückwirkung
zu versehen, verletze sie in ihrem Grundrecht auf
Individualrechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Das
Nichtbeachten einer vom Bundesfinanzhof für zutreffend
befundenen Auslegung des Rechts in Verbindung mit einem
Offenhalten des Einspruchsverfahrens bis zu einer erhofften
rückwirkenden Gesetzesänderung lasse den durch die
Rechtsprechung gewährten Rechtsschutz ins Leere laufen. Sie
hätten darauf vertraut, dass nach einem Ruhen des
Einspruchsverfahrens die Musterentscheidung im jeweiligen
Fall auch umgesetzt werde. Bei rechtzeitiger Weiterverfolgung
der Einspruchsverfahren seitens der Finanzverwaltung wären
diese wegen der Präjudizwirkung der Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 a.a.O. auch in gleicher
Weise entschieden worden. Das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2000 bedeute
insoweit nichts anderes als die Anweisung, geltendes Recht
nicht anzuwenden und verletze das Rechtsstaats- und das
Gewaltenteilungsprinzip.
10
Weiter stelle die rückwirkende gesetzliche
Änderung der gewerbesteuerlichen „Mehrmütterorganschaft“
durch § 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 36 Abs. 2 GewStG
i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts eine echte Rückwirkung dar, die
wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaats- und
Vertrauensschutzprinzip verfassungsrechtlich unzulässig sei.
Die Beschwerdeführerinnen hätten Investitionen vor dem
Hintergrund vorgenommen, dass die überkommene Auffassung zur
„Mehrmütterorganschaft“ rechtswidrig gewesen sei. Im Hinblick
auf die gewandelte zivilrechtliche Auffassung zur mehrfachen
Abhängigkeit sei bereits nach dem damals geltenden Recht eine
unmittelbare Zurechnung auf die Muttergesellschaften möglich
gewesen. Ihr Vertrauen in das vom Bundesfinanzhof in den
Entscheidungen vom 9. Juni 1999 a.a.O. insoweit als
zutreffend erkannte Recht sei mit der rückwirkenden
Gesetzesänderung verletzt worden. Im Übrigen verstoße die neu
geschaffene Rechtslage gegen den Gleichheitssatz und das
Rechtsstaatsprinzip als Gebot der Folgerichtigkeit und
Widerspruchsfreiheit.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
12
1. Soweit § 36 Abs. 2 GewStG den § 2
Abs. 2 Satz 3 GewStG jeweils in der Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auch für die
Erhebungszeiträume der Jahre 1991 bis 1998 für anwendbar
erklärt und danach den gesetzlichen Regelungen der
Mehrmütterorganschaft im Wege einer echten Rückwirkung auch
für bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume Geltung
verschafft, hält die Vorschrift verfassungsrechtlicher
Nachprüfung stand. Sie enthält insbesondere keine
verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Der Beschluss
des Bundesfinanzhofs verletzt, indem er diese Normen
anwendet, die Beschwerdeführerinnen deshalb auch nicht in dem
ihre wirtschaftliche Betätigung schützenden Prinzip des
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
13
a) § 36 Abs. 2 GewStG i.d.F. des Gesetzes
zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ordnet die
Geltung des ebenfalls durch dieses Gesetz neugefassten
§ 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG für (Erhebungs-) Zeiträume an,
die vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegen und
abgeschlossen sind. Darin liegt eine echte Rückwirkung (vgl.
BVerfGE 11, 139 ; 101, 239 ). Dies gilt
auch für die hier in Streit stehenden Erhebungszeiträume der
Jahre 1991 bis 1998. Sie waren vor der Verkündung des
Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts am
24. Dezember 2001 bereits abgelaufen (§ 14 Satz 2
GewStG). Die Gewerbesteuer war mit Ablauf des jeweiligen
Erhebungszeitraums am 31. Dezember entstanden (§ 18
GewStG).
14
Vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
bedarf es besonderer Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die
Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens
nachträglich belastend ändert. Die Verlässlichkeit der
Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher
Verfassungen (vgl. BVerfGE 97, 67 ). Gesetze mit
echter Rückwirkung, die die Rechtsfolge eines der
Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend
ändern, sind daher verfassungsrechtlich grundsätzlich
unzulässig (vgl. BVerfGE 97, 67 ; 101, 239
). Belastende Steuergesetze dürfen ihre
Wirksamkeit grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene
Tatbestände erstrecken; der Gesetzgeber darf daran nicht
ungünstigere Folgen knüpfen als diejenigen, von denen der
Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE
13, 261 ). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind jedoch - ohne dass dies
abschließend wäre - Fallgruppen anerkannt, in denen das
rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist (vgl.
BVerfGE 72, 200 ; 97, 67
; 101, 239 ). So tritt das
Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat,
namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes
Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte
(vgl. BVerfGE 101, 239 ), etwa weil die Rechtslage
unklar und verworren war (vgl. BVerfGE 13, 261
).
15
b) Gemessen hieran durfte der Gesetzgeber mit
Rückwirkung anordnen, dass im Fall der Mehrmütterorganschaft
im Sinne des § 14 Abs. 2 KStG die
Willensbildungs-Personengesellschaft in gewerbesteuerlicher
Hinsicht Organträger ist (§ 2 Abs. 2 Satz 3
GewStG i.d.F. UntStFG). Damit hat der Gesetzgeber die
Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so
geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9.
Juni 1999 (- I R 43/97 -, BFHE 189, S. 518, BStBl II
2000, S. 695 und - I R 37/98 - BFH/NV 2000, S. 347)
der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung
(Bundesfinanzhof, Urteile vom 25. Juni 1957 - I 22/55 U -,
BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S. 174; vom
8. Oktober 1986 - I R 65/85 -, BFH/NV 1988, S. 190
und vom 14. April 1993 - I R 128/90 -, BFHE 171, 223, BStBl
II 1994, S. 124) und der einhelligen Praxis der
Finanzverwaltung (Abschn. 52 Abs. 6
Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn. 14 Abs. 6
Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner
Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen
entsprach (vgl. Müller/Orth, DStR 2002, S. 1737; Krebs,
BB 2001, S. 2029 ; Eversberg, StBJb
2000/2001, S. 311). Ein berechtigtes Vertrauen auf eine
hiervon abweichende Rechtslage konnten die Steuerpflichtigen,
so auch die Beschwerdeführerinnen, jedenfalls vor der
Rechtsprechungsänderung nicht bilden.
16
Ob und inwieweit anderes für die Zeit nach dem
Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 bis
zum Erlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 oder
jedenfalls bis zum Erlass des Bundesministeriums der Finanzen
vom 4. Dezember 2000 (IV A 2-S 2770-3/00 -, BStBl I 2000,
S. 1571) gilt, kann hier dahinstehen, da das
Ausgangsverfahren die Gewerbesteuer der Beschwerdeführerinnen
lediglich für die Erhebungsjahre 1991 bis 1998 betrifft,
etwaige im Vertrauen auf die erfolgte Rechtsprechungsänderung
getätigte Dispositionen in der Zeit nach Juni 1999 also nicht
zur Entscheidung stehen.
17
Besteht, wie hier, eine gefestigte
höchstrichterliche Rechtsprechung und finanzbehördliche
Praxis zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage, kann der
Steuerpflichtige gegenüber einer rückwirkenden gesetzlichen
Festschreibung dieser Rechtsanwendungspraxis grundsätzlich
kein schutzwürdiges Vertrauen für sich reklamieren, wenn er
eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertritt und seine
betrieblichen Dispositionen an dieser abweichenden Auffassung
ausrichtet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der
Bundesfinanzhof, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, mit
der Änderung seiner Rechtsprechung das bei gleich gebliebener
Gesetzeslage schon bisher „richtige Recht“ zutreffend
erkannt, oder die frühere Rechtslage fortentwickelnd neu
gestaltet hat.
18
Dabei mag offen bleiben, ob und ab wann
Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Bestätigung der
Rechtsanwendungspraxis ausnahmsweise dann zu gewähren ist,
wenn erhebliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen
Rahmenbedingungen einer gefestigten Steuerrechtsprechung und
Steuerpraxis in einer Weise die Grundlage entzogen haben,
dass deren Änderung offensichtlich geboten und deshalb auch
berechtigterweise zu erwarten ist. Denn so lagen die Dinge
hier nicht. Der Bundesfinanzhof hat mit den Urteilen von 9.
Juni 1999 seine bisherige Rechtsprechung zur
Mehrmütterorganschaft im Gewerbesteuerrecht geändert, um die
Steuerrechtslage einer zwischenzeitlich in den
vorangegangenen Jahren im Gesellschaftsrecht erfolgten
Entwicklung anzupassen. Da es mittlerweile einhelliger
Auffassung in der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum
entspreche, dass ein Unternehmen in einem
Abhängigkeitsverhältnis nicht nur zu einer zwischen den
Muttergesellschaften gebildeten
Willensbildungs-BGB-Gesellschaft, sondern auch zu den
Muttergesellschaften selbst stehen könne, „wäre es gekünstelt
und liefe der Einheit der Rechtsordnung zuwider, wenn
gleichwohl aus steuerrechtlicher Sicht die Zwischenschaltung
einer BGB-Gesellschaft als Organträger zwingend verlangt
würde“ (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 ,
BFH/NV 2000, S. 347 ). Der Bundesfinanzhof räumte
in diesen Urteilen zugleich ein, dass den einschlägigen
konzernrechtlichen und den konzernsteuerrechtlichen
Regelungen insoweit unterschiedliche Zwecke zugrunde lagen
und der Wortlaut der seinerzeit maßgeblichen Fassung des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eher dafür sprach,
die Eingliederung in nur „ein“ Unternehmen für allein
zulässig zu halten (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518
, BFH/NV 2000, S. 347 ). Es
kann danach keine Rede davon sein, dass eine Änderung der
Rechtsprechung zur Mehrmütterorganschaft im
Gewerbesteuerrecht wegen geänderter Rahmenbedingungen
unabweisbar und offensichtlich zu erwarten war, zumal sie
auch im steuerrechtlichen Schrifttum nur von einzelnen
Stimmen gefordert wurde (vgl. die Nachweise dazu in BFHE 189,
518 , BFH/NV 2000, S. 347 ).
19
Ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts der Erlass rückwirkender
Gesetze ausnahmsweise auch bei unklarer und verworrener
Rechtslage gestattet (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 72,
200 ; 88, 384 ), so ist es ihm
unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes erst recht
nicht von Verfassungs wegen verwehrt, eine Rechtslage
rückwirkend festzuschreiben, die vor der
Rechtsprechungsänderung - wie hier - einer gefestigten
Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl.
BVerfGE 81, 228 ), der sich im Übrigen auch die
Beschwerdeführerinnen selbst, wie ihre Beteiligung an einer
Vielzahl von „Mehrmütterorganschaften“ zeigt, untergeordnet
haben.
20
2. Es widerspricht weder dem
Rechtsstaatsprinzip noch dem Gewaltenteilungsgrundsatz, wenn
der Gesetzgeber eine Rechtsprechungsänderung korrigiert, die
auf der Grundlage der seinerzeit bestehenden Gesetzeslage
zwar mit gutem Grund erfolgt sein mag, deren Ergebnis er aber
für nicht sachgerecht hält. Nicht die Rücksicht auf die
rechtsprechende Gewalt und deren Befugnis zur
Letztentscheidung über die bestehende Gesetzeslage, sondern
nur das sonstige Verfassungsrecht, insbesondere die
Grundrechte der Steuerpflichtigen, begrenzen hier die
Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers bei der Bestätigung der
alten Rechtspraxis durch entsprechende gesetzliche
Klarstellung. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen ist insoweit nicht erkennbar, dass die
gesetzliche Festschreibung der bisherigen Rechtspraxis zur
Mehrmütterorganschaft im Gewerbesteuerrecht in
verfassungsrechtlich erheblicher Weise die gerade auch im
Steuerrecht Geltung beanspruchenden Grundsätze der
Folgerichtigkeit und der Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung (vgl. dazu BVerfGE 117, 1
m. w. N.) verletzt. Diese Auffassung hatte selbst
der Bundesfinanzhof anlässlich seiner Rechtsprechungsänderung
nicht vertreten (vgl. BFHE 189, 518 ,
BFH/NV 2000, S. 347 ). Ein fehlender
Gleichklang zwischen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zu
einer bestimmten Rechtsfrage mag zwar ein gewichtiger Grund
für eine entsprechende Änderung der Rechtsprechung sein,
vermag jedoch für sich genommen schon angesichts der
Eigenständigkeit der beiden Rechtsgebiete keine
verfassungsrechtlichen Zweifel an der in diesen Bereichen
divergierenden Gesetzeslage zu begründen. Dies gilt erst
recht mit Rücksicht auf die auch vom Bundesfinanzhof betonten
unterschiedlichen Zwecke der einschlägigen konzernrechtlichen
und konzernsteuerrechtlichen Regelungen zur
Mehrmütterorganschaft (vgl. BFHE 189, 518
, BFH/NV 2000, S. 347 ).
21
3. Eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerinnen auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
nach Art. 19 Abs. 4 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die generelle verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines
sogenannten Nichtanwendungserlasses des Bundesministeriums
der Finanzen (vgl. dazu u. a. Spindler, DStR 2007,
S. 1061 ff.; Pezzer, DStR 2004, S. 525
) ist dabei ebenso wenig Gegenstand
dieser Verfassungsbeschwerde wie die des von den
Beschwerdeführerinnen hier so bezeichneten
„Untätigkeitserlasses“ durch die im Hinblick auf die
erwartete Gesetzesänderung ergangene Verfügung des
Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2000. Da sich
der von der Finanzverwaltung eingenommene Rechtsstandpunkt
zur Zuordnung der Gewerbeverluste der Organgesellschafts-GmbH
nur zu der Willensbildungs-GbR auf der Grundlage des hierfür
maßgeblichen, weil verfassungsgemäß mit Rückwirkung in Kraft
gesetzten § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG als
materiell rechtmäßig erwiesen hat, ist nicht erkennbar, wie
die hier allein in Streit stehende Versagung der Aussetzung
der sofortigen Vollziehung durch den Bundesfinanzhof die
Beschwerdeführerinnen in ihrem Anspruch auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes verletzt haben könnte. Denn auch
Art. 19 Abs. 4 GG dient letztlich der Durchsetzung
des materiellen Rechts. Ob den Beschwerdeführerinnen durch
die Verfahrensgestaltung der Finanzverwaltung ein Schaden
entstanden ist oder ob und inwieweit sie mit Rücksicht auf
die ursprünglich bis zum rückwirkenden Inkraftsetzen der
Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG nicht
unberechtigten Erfolgserwartungen der von ihnen ergriffenen
Rechtsbehelfe durch entsprechende Prozesserklärungen eine für
sie günstigere Verteilung der Verfahrenskosten erreichen
können, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieser
Verfassungsbeschwerde.
22
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.