BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1139/03 -
des Herrn A...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 18. Juli 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
liegen nicht vor.
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1. Ein früheres Gesuch des Beschwerdeführers
vom 10. Mai 2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit
dem Inhalt, die Vollstreckung eines gegen ihn ergangenen
Urteils auf Unterlassung unzulässiger Äußerungen auszusetzen,
da gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen
Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld
verhängt worden sei, ist mit Beschluss vom 23. Mai 2005 als
unzulässig abgelehnt worden.
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Mit erneutem Gesuch vom 23. Juni 2005
wiederholt der Beschwerdeführer seinen Antrag und macht
geltend, das Gericht habe das Rechtsschutzziel seines
früheren Gesuchs sowie die zugrunde liegende rechtliche
Argumentation missverstanden und tatsächliches Vorbringen
nicht zur Kenntnis genommen. Ferner legt er dar, dass nunmehr
die Ordnungshaft bevorstehe.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist
mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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Gegen die Ablehnung eines Antrags auf
einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht
steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zu (§ 32
Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Für die Erneuerung eines abgelehnten
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein
Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn neu hervorgetretene
Gründe vorliegen, die bei Erlass des vorausgegangenen
Beschlusses noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.
BVerfGE 4, 110 ; 91, 83 ). Daran aber
fehlt es vorliegend. Der Umstand, dass gegen den
Beschwerdeführer nunmehr wegen Nichtzahlung des
Ordnungsgeldes die Ordnungshaft angeordnet und er zum
Haftantritt aufgefordert worden ist, stellt keinen neuen
Grund dar, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum
seinem Interesse, die ihm auferlegte Unterlassungspflicht bis
zur Entscheidung der Hauptsache nicht befolgen zu müssen, ein
Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Klägers des
Ausgangsverfahrens zukommen soll.
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Von einer weitergehenden Begründung wird
abgesehen.