BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 114/03 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
beschlussmäßige Zurückweisung einer Berufung nach § 522
Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
(BGBl I S. 1887, geändert S. 3138).
2
Der Beschwerdeführer rügt, das
Berufungsgericht könne durch die Wahl der Entscheidungsform
unüberprüfbar eine mündliche Verhandlung in zweiter Instanz
verwehren und den Zugang zur Revision steuern. Dies verstoße
gegen den Justizgewährungsanspruch und den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Es sei vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht
gerechtfertigt, dass Berufungsurteile nach Maßgabe der
§§ 542 ff. ZPO und Verwerfungsbeschlüsse nach
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO anfechtbar seien,
Zurückweisungsbeschlüsse dagegen nicht (§ 522
Abs. 3 ZPO). Im konkreten Fall sei der Beschluss des
Berufungsgerichts zudem willkürlich gewesen, weil die
Entscheidung des Vorgerichts an tatsächlichen und rechtlichen
Fehlern gelitten habe, die nicht aufgeklärt worden seien.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
4
Soweit der Beschwerdeführer die Neuregelung
des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO angreift, steht der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der
Subsidiaritätsgrundsatz entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG entgegen.
5
Dieser Grundsatz gebietet einem
Beschwerdeführer, schon im Ausgangsverfahren alle nach Lage
der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten
zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22
; 95, 163 ). Dies gilt auch bei einer
sich gegen eine Norm richtenden Verfassungsbeschwerde; auch
hier muss der Beschwerdeführer wirkungsvollen Rechtsschutz
zunächst durch Anrufung der allgemeinen Gerichte zu erlangen
suchen. Dies erfordert bereits im Ausgangsverfahren einen
substantiierten Vortrag im Hinblick auf die behauptete
Verfassungswidrigkeit einer Norm (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000
- 2 BvR 2033/98 -; dokumentiert in JURIS).
Insbesondere wenn ein Beschwerdeführer eine Norm des
Verfahrensrechts für verfassungswidrig hält, muss er dies
bereits vor dem von ihm angerufenen Gericht geltend machen,
damit dieses einen Anstoß erhält, die verfassungsrechtliche
Frage zu überprüfen und gegebenenfalls sein Verfahren so
einzurichten, dass der Verfassungsverstoß vermieden oder
geheilt wird oder eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
an das Bundesverfassungsgericht erfolgt. Diese Anforderung
soll erreichen, dass dem Bundesverfassungsgericht auch in
rechtlicher Hinsicht ein aufbereiteter Fall vorgelegt (vgl.
BVerfGE 102, 197 ) und ihm die Rechtsauffassung
eines allgemeinen Gerichts vermittelt wird (vgl. BVerfGE 86,
382 ).
6
Dieser Anforderung hat der Beschwerdeführer
nicht genügt. Spätestens als das Berufungsgericht durch
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO
ankündigte, es wolle nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren,
hätte er diese Vorgehensweise als verfassungswidrig rügen und
darauf hinweisen müssen, dass ihm damit der Zugang zur
Revisionsinstanz verschlossen werde. Dies ist aber nicht
geschehen.
7
Im Übrigen wird gemäß § 93 Abs. 1
Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.