BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1143/98 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 1. August 2002 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen
verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten
Drogenscreenings nach festgestelltem Besitz einer geringen
Menge Haschisch.
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1. Im Ausgangsverfahren sind von den Gerichten
inzwischen aufgehobene beziehungsweise geänderte Bestimmungen
des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der durch den
Bundesminister für Verkehr erlassenen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in deren
jeweiliger am 8. März 1995 geltenden Fassung angewendet
worden. In dieser Fassung sind sie auch für das vorliegende
Verfassungsbeschwerde-Verfahren maßgeblich.
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2. Dem Beschwerdeführer ist im Jahre 1990 eine
Fahrerlaubnis der (nach damaligem Recht) Klassen 3, 4 und 5
erteilt worden.
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Im Juni 1994 wurde er anlässlich seiner
Teilnahme an einem Rockkonzert einer polizeilichen
Personenkontrolle unterzogen. Hierbei wurden bei ihm 1,2
Gramm Haschisch aufgefunden. Das sodann gegen den
Beschwerdeführer eingeleitete strafrechtliche
Ermittlungsverfahren ist im Oktober 1994 durch die
Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
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Mit Schreiben vom 9. November 1994 teilte die
Verkehrsbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass wegen des
Verdachts auf Drogenkonsum Bedenken hinsichtlich seiner
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Zudem
forderte sie ihn in Anwendung von § 15 b Abs. 2 StVZO
auf, binnen eines halben Jahres ein durch ein
medizinisch-psychologisches Institut auf der Grundlage eines
Drogenscreenings ("Haaranalyse oder drei politoxikologische
Urinkontrollen") erstelltes Teilgutachten vorzulegen. Für den
Fall der Weigerung wurde dem Beschwerdeführer die Entziehung
seiner Fahrerlaubnis angedroht. Der Beschwerdeführer ist
dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
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Die Verkehrsbehörde entzog ihm daraufhin mit
für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. Mai 1995
die Fahrerlaubnis. Der Vorfall im Juni 1994 gebe Anlass zu
Bedenken gegen die Eignung des Beschwerdeführers zum Führen
von Kraftfahrzeugen. Seine Weigerung, das von ihm geforderte
Gutachten beizubringen, lasse darauf schließen, dass er
Eignungsmängel verbergen wolle. Dies wiederum berechtige die
Verkehrsbehörde, auf die Nichteignung des Beschwerdeführers
zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
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Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen
diesen Bescheid und sein beim Verwaltungsgericht gestellter
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg. Die
nachfolgend vom Beschwerdeführer erhobene Klage wurde mit
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1997
abgewiesen. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
dieses Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss
vom 8. Mai 1998 ab.
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3. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1997 und den
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1998
Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt, durch die
angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden
zu sein. Mit der Anforderung des Drogenscreenings sei in
unverhältnismäßiger Weise in seine Freiheitsrechte
eingegriffen worden. Es lägen keine hinreichend konkreten
Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel in seiner Person vor.
Darüber hinaus verstoße die Anforderung des Drogenscreenings
auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da
Drogenkonsumenten einer im Vergleich zu Alkoholkonsumenten
deutlich strengeren verkehrsbehördlichen Überwachung
unterlägen und hinreichende sachliche Gründe für diese
Ungleichbehandlung nicht bestünden.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde und den im
vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen der Wirkungen des
Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen
bewusstseinsverändernden Mitteln haben der Bundesminister für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen namens der Bundesregierung,
die Mehrzahl der Landesregierungen sowie die Präsidenten des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs Stellung
genommen.
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Ferner sind Stellungnahmen der Bundesanstalt
für Straßenwesen, der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, des Deutschen Verkehrssicherheitsrats, der
Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen
Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, der Gesellschaft gegen
Alkohol- und Drogengefahren und des Fachverbandes Drogen und
Rauschmittel als sachkundigen Dritten eingeholt worden.
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Das Gericht hat zudem bei Prof. Dr. Günter
Berghaus (Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln)
und Prof. Dr. Hans-Peter Krüger (Interdisziplinäres Zentrum
für Verkehrswissenschaften an der Universität Würzburg)
gutachterliche Äußerungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem
Konsum von Cannabis eingeholt.
12
Hinsichtlich des Inhalts der eingeholten
Stellungnahmen und Gutachten wird auf den dieser Entscheidung
beigefügten Abdruck des Beschlusses der Kammer vom 20. Juni
2002 - 1 BvR 2062/96 - Bezug genommen.
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Die Voraussetzungen einer stattgebenden
Kammerentscheidung sind gegeben (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG.
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Die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte
Fahrerlaubnisentziehung und die darauf bezogenen, mit der
vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Gerichtsentscheidungen enthalten einen verfassungswidrigen
Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der allgemeinen
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Denn allein aus der
einmaligen Feststellung, dass der Beschwerdeführer unerlaubt
eine kleine Menge Haschisch besessen hat, ergab sich kein
hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein
berechtigter Anlass, die Fahreignung des Beschwerdeführers
nach § 15 b Abs. 2 StVZO zu überprüfen. Seine Weigerung,
sich der geforderten Begutachtung zu stellen und die mit ihr
verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, durfte im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren daher nicht zu seinen
Lasten gewürdigt werden. Dies ist jedoch geschehen. Zur
weiteren Begründung wird auf den beigefügten Abdruck des
Beschlusses der Kammer vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -
Bezug genommen.
15
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, mit
denen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der
Verkehrsbehörde vom 11. Mai 1995 bestätigt worden ist,
beruhen auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Die
Entscheidungen sind daher aufzuheben (§ 95 Abs. 2
BVerfGG). Da die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand
haben, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob mit
ihnen auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.
1 GG) verstoßen worden ist.
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Die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG
an das Verwaltungsgericht zurück zu verweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des
Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch
das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen
(vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365
).
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.